Volltext : Pufendorf, Wilhelm von: Observationen über Gegenstände des Civil- und Proceßrechts

Observatio  34.
est  der  Mandatar,  welcher  mit  einem  Dritten
contrahirte,  schuldig,  dem  Mandanten  litem  zu
denunciiren,  um  die  Befugniß  zur  Anstellung
der  actio  mandati  contraria  gegen  den  Vollmachtgeber ¬
  sich  zu  sichern?
Nach  der  gemeinen  Meinung  ist  die  Litisdenunciation  nur
bei  Evictionsfällen  necessitatis,  d.  h.  nothwendig,  um  die  kunftige ¬
  Regreßklage  zu  sichern,  in  allen  anderen  Fällen  aber  facullatis, -
  d.  h.  es  hängt  von  der  Willkühr  des  zur  Regreßklage  Befugten ¬
  ab:  ob  er  litem  denunciiren  wolle;  unterläßt  er  aber
solches,  so  hat  er  bloß  hierdurch  auf  die  Entschädigungsklage
keinesweges  verzichtet.
Gensler,  im  Archiv  für  civilistische  Praxis  Th.  4.  p.  183.
Diese  Lehre  war  bei  den  älteren  Commentatoren,  Cujacius,
Duarenus,  Donellus,  Giphanius,  Frantze,  Voet,  Huber  und  Anderen, ¬
  dergestalt  vorherrschend,  daß  sie  nicht  einst  eine  Ahnung
davon  hatten,  daß  eine  Verbindlichkeit  zur  Litisdenunciation  bei
anderen  Verhältnissen,  als  bei  der  Eviction  vorkommen  könne.
Duntze,  im  Archiv  für  civilistische  Praxis  Th.  10.  p.  355.
Die  Processualisten  theilten  daher  die  litis  denunciatio  in
lit.  denunc.  necessaria  und  voluntaria.
Kind,  qu.  for.  T.  IV.  p.  199.
Auch  von  den  meisten  neueren  Rechtslehrern  wird  jene
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer