Objekt : Theoretisch-praktischer Commentar der auf dem letzten ungarischen Reichstage zu Stande gekommenen Credits-Gesetze (1)

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Wenn  nun  die  Merkmale  des  ersteren  (d.  h.  des  im  Gesetze  enthaltenen
Factums)  alle  sich  an  dem  vorgelegten  speciellen  Falle  finden,  so  ist
keine  Ähnlichkeit  des  letzteren  mit  dem  ersteren,  sondern  eine  Subsumtion ¬
  des  letzteren  unter  den  ersteren  vorhanden,  d.  h.  der  Fall  ist
schon  aus  den  Worten  entschieden.  Daraus  geht  hervor,  daß  zur
Ähnlichkeit  eines  vorgelegten  Falles  mit  dem  im  Gesetze  entschiedenen
nothwendig  sei,  daß  die  Merkmale  des  letzteren  nicht  ganz  im  ersteren ¬
  enthalten  sind.  So  wie  dieses  das  negative  Merkmal  im  Begriffe ¬
  der  Ähnlichkeit  bildet,  so  macht  die  übereinstimmung  der
Merkmale  des  speciellen  Falles  mit  den  Merkmalen  des  im  Gesetze
entschiedenen,  die  positive  Seite  desselben  aus,  mithin  wird  der  Begriff ¬
  eines  ähnlichen  Falles  folgender  sein:  ein  Fall,  welcher
mit  dem,  im  Gesetze  entschiedenen  viele  Merkmale
gemein  hat,  ohne  daß  aber  die  Merkmale  des  letzteren ¬
  alle  im  ersteren  sich  fänden,  ist  zu  letzterem  ein
ähnlicher  Fall.  Kommt  nun  ein  solcher  vor,  so  ist  es  sehr  wahrscheinlich, ¬
  daß  der  Gesetzgeber  denselben  eben  so,  wie  den  im  Gesetze
enthaltenen  entschieden  haben  würde,  wenn  er  vorgelegen  wäre.  Man
nahet  sich  also  dem  Willen  des  Gesetzgebers  am  Meisten,  wenn  man
den  unentschiedenen  Fall  auf  gleiche  Weise  entscheidet,  daher  die  Regel:
X.  Läßt  sich  der  vorgelegte  Fall  nicht  auf  eine,  der  vorhergehenden ¬
  Weisen  entscheiden,  so  suche  man  einen  ähnlichen  Fall
im  Gesetze  und  entscheide  nach  diesem.  Daß  dieses  Mittel  das  unzuverläßlichste ¬
  ist,  geht  wohl  daraus  hervor,  daß  man  dabei  nicht  sagen ¬
  kann,  der  Gesetzgeber  habe  den  Willen,  den  speciellen  Fall  so  zu
entscheiden,  wirklich  gehabt,  sondern  nur,  daß  erihn  gehabt  haben ¬
  würde,  wenn  er  den  ähnlichen  Fall  wirklich  bedacht  hätte.  Indessen ¬
  hält  man  dabei  dennoch  an  jenem  Willen  des  Gesetzgebers,  welchen ¬
  er  bei  dem  wirklich  entschiedenen  Falle  hatte,  dieß  fehlt  aber  ganz
dort,  wo  man  schon  gefällte  Erkenntnisse  der  Gerichte  als
Basis  der  Entscheidungen  anführt,  und  da  eine  Analogie  behaupten
will,  denn  die  Erkenntnisse  der  Gerichte  sind  nicht  dem  Willen  des  Gesetzgebers ¬
  gleichzuachten.  Indessen  sind  diese  Präjudizen  dort,  wo  die
Gesetze  lückenhaft  sind,  doch  noch  besser,  als  Willkür,  sie  bilden  Normen, ¬
  welche  die  letztere  in  Schranken  halten;  nur  muß  man  ihre
Kraft  nicht  so  hoch  heben  wollen,  daß  sie  auch  gegen  die  Gesetze
            
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