fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

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Einzelne Rechtsfälle.

Von einem Gläubiger dieser Bank, dem Maurermeister N., ließ er
sich am 15. oder 16. Zuli 1910 dessen Forderung an die Bank in
Höhe von 12 500 M. abtreten und rechnete damit gegen seine
Schuld bei der Bank aus. Nachdem dann am 27. Zuli 1910 das
Konkursverfahren über die Bank eröffnet worden war, erhob der
Kläger als Konkursverwalter Klage auf Zahlung von 12 500 M.
nebst Zinsen. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Ober-
landesgericht legte dem Beklagten einen zugeschobenen Eid dahin auf,
daß er zur Zeit des Erwerbes der Forderung aus dem Verhalten
der N. Bank und ihrer Gläubiger und Schuldner nicht erkannt habe,
daß die Nichterfüllung fälliger Verbindlichkeiten auf einem dauernden
und nicht nur vorübergehenden Mangel der Bank an Zahlungs-
mitteln beruhe. Zm Falle der Eidesleistung sollte die Klage abge-
wiesen, bei Verweigerung des Eides der Beklagte nach dem Klag-
antrage verurteilt werden. Der Kläger hat Revision eingelegt.
Ents cheidungsgründe:
... Der Standpunkt des Berufungsrichters, auch auf eine vor
der Konkurseröffnung erklärte Aufrechnung sei diese Vorschrift (näm-
lich § 55 Nr. 3 KO.) anzuwenden, ist in der Nevisionsinstanz nicht
angefochten worden und auch zu billigen. Zwar erklärt diese Vor-
schrift nur eine Aufrechnung „im Konkursverfahren" für unzu-
lässig, während im vorliegenden Falle die Aufrechnung schon Mitte
Juli 1910, also vor der am 27. Zuli erfolgten Eröffnung des
Konkursverfahrens erklärt worden ist, dadurch wird jedoch die An-
wendung der Vorschrift auf den Streitfall nicht ausgeschlossen. Der
Tatbestand der Nummern 2 und 3 des § 55 hat das gemeinsam,
daß jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens
etwas schuldig geworden ist. Im übrigen erfordert die Nr. 2 für
die Unzulässigkeit der Aufrechnung, daß jener nach der Eröffnung
des Verfahrens eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben
hat. Zn Nr. 3 dagegen wird nicht erfordert, daß der Erwerb der
Forderung, insbesondere auch der, wie im Streitfälle durch Rechts-
abtretung bewirkte Erwerb, erst nach dieser Eröffnung erfolgt sei.
Der Mangel dieses Tatbestandsmerkmals wird aber ersetzt durch das
Erfordernis, daß der Erwerber zur Zeit des Erwerbes schlecht -
gläubig gewesen sein, d. h. daß ihm bekannt gewesen sein muß,
daß der Gemeinschuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, oder daß
die Eröffnung des Verfahrens beantragt war. Weshalb der schlecht-

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