Objekt : Zeitschrift für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege im Königreiche Hannover, so wie in den Herzogthümern Lauenburg und Holstein (Bd. 1 (1823))

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abgefaßte  gemeinschaftliche  Willküren  der  Brockmer -
  und  Emsiger  gefunden.
Sie  stammen  aus  dem  dreyzehnten  Jahrhunderte  und
aus  einer  Zeit  her,  wo  weder  im  Emsiger  noch  im  Brockmer -
  Lande  Häuptlinge  aufgekommen  waren.  Sie  fangen
so  an:  „Statuerunt  judices  Brocmanie  et  Emisgonie
„primo,  ut  a  quocunque  requiritur  debitum  in  terra  alte¬„rius -
  solidum  cum  juramento  servet.  Secundo,  ut  spo¬„liatus -
  quantitatem  spolii  per  judices  sue  terre  probet."
Sie  handeln  ferner  von  Pfändung  des  überlaufenden  Viehes, -
  von  dem  verbotenen  Aufenthalte  der  Geflüchteten  und
Geächteten,  von  gleichförmiger  Bestimmung  der  Bußen
und  Brüche  in  beyden  Landschaften,  Auslieferung  der  in
einer  Landschaft  vorfallenden  Erbschaften,  von  den  Gütern
der  Weiber,  dem  Wergelde  der  aus  einer  der  beyden
Landschaften  gedungenen  Kämpfer  u.  s.  w.
3)  Das  Harlinger  Landrecht.
Die  besondern  Willküren  der  Harlinger  sind  entweder
verloren  gegangen,  oder  doch  nicht  entdeckt.  Zwar  hat  man
noch  ein  sogenanntes  Harlinger  Landrecht,  von  dem
noch  verschiedene  Handschriften  vorhanden  sind.  Dieses  enthält -
  aber  weiter  nichts,  als  einen  von  dem  Landrichter -
  Martin  Ubben  verfertigten  Auszug  aus  den  allgemeinen -
  Friesischen  Gesetzen  der  17  Willküren  und  24
Landrechte,  so  wie  aus  den  Emsiger  Domen,  in  niederteutscher -
  Sprache.  Voran  steht  ein  von  dem  Landrichter
Johann  Dresch  im  Jahre  1560  in  gleicher  Sprache  geschriebenes -
  Buß=  und  Bruchregister  a).
4)  Das  Theelrecht.
Ein  im  Norder  und  Berumer  Amte  belegener  District -
  von  2000  Diemathen  (8000  Q.  Ruthen),  heißt  das
Theelland,  und  wird  von  einer  uralten  Societät,  deren -
  Ursprung  dem  neunten  Jahrhunderte  zugeschrieben
wird,  besessen.  Dieses  Theelland  wird  in  Districte  gea) -
  Wiarda  Vorrede  zum  Asegabuche.  §.  33.  S.  XLVII.
Vorage
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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