203
ligation erst mit Eintritt jener Bedingung. Da nun die bedingte
Novationsobligation unwirksam werde, wenn vor Eintritt der Bedingung -
das Objekt untergehe, so werde der Schuldner durch diesen
Untergang nicht liberirt.
Wolff nimmt, das ist vor Allem zu constatiren, einen
Widerspruch zwischen der 1. 14. pr. und 1. 72. einerseits, und
der 1. 56. §. 8. und 1. 31. pr. andererseits hinsichtlich der
Frage über die Wirkung des Abschlusses der bedingten Novation
auf die mora aus der prior obligatio an. Das ist richtig, aber
seine Lösung ist nicht genügend, denn nirgends, auch in der 1. 14.
pr. und 1. 72. citt. nicht, ist die bedingte Novation unter den
Gesichtspunkt der Fristbewilligung gebracht, auch ist nirgends ¬
eine Spur davon zu finden, daß es sich hier um eine Differenz ¬
handelte, bei welcher der eine Theil der römischen Juristen
aus einem dem jus civile angehörigen Prinzip argumentirte, der
andere dagegen auf einen freieren Standpunkt sich stellte. Insbesondere ¬
ist nicht einzusehen, wie der Satz, daß, weil die Novation
erfolge erst mit dem Eintritt der Bedingung, unter der sie geschlossen ¬
worden, die bedingte Novation als solche die mora nicht
purgire (das ist offenbar W's sog. civilrechtliches Prinzip), sich
gerade als civilrechtliches Prinzip charakterisiren soll.
Auf den Widerspruch zwischen l. 31. pr., und allen übrigen
hier in Betracht kommenden Stellen hinsichtlich des Eintritts der
Novation trotz dem Untergang des Gegenstands während schwebender ¬
Bedingung geht W. nicht ein.
9) Puchtas) sagt: „die Aufhebung der obligatio hat
immer auch die Aufhebung der mora zur Folge", und bemerkt dazu
in der Note: „l. 29. §. 1. eod. (V. O.) l. 17. D. de cond.
furt. (13, 1). l. 8. pr. 1. 14. pr. D. de novat. (46, 2).
6) Pand. §. 270.