III. B.VIII. T. Von Bestand=Pacht=oMieth=Vertr. 489
zustellen und zu füttern, der behält Gefahr und Eigenthum, =
und die geworfene Jungen sind der einzige Ertrag, =
den er inzwischen davon hat.
1831 a. Das Vieh muß in diesem Fall tüchtig seyn,
trächtig zu werden und Milch zu geben/ sonst hat der
Einsteller anderes Vieh und Eneschädigung zu fordern.
1851 b. Es kann bedungen werden, daß die Jungen
theilbar werden, und dagegen ein Milchzins in Milch
oder Geld gegeben werde, der jedoch den Gewinn des
Einstellers aus den Jungen nicht übersteigen darf.
1831 c. Der Vertrag kann auch so geschlossen werden,
daß der Einsteller die Halfte des Werths des einstellenden
Viehes zahle, alsdann gehört ihm die Hälfte der Jungen
ohne Vergütung, und er trägt die Gefahr mit, und hat,
sobald das Vieh zu Dritt steht, die Wahl, das alte Thier
oder die beeden Jungen für sich zu nehmen.
1831 d. Die Zeit der Einstellung kann willkührlich
bedungen werden, wo die Jungen nicht theilbar werden;
wo diese Theilbarkeit eintritt, muß sie wenigstens dauern,
bis das Vieh zu Dritt steht.
* Fünftes Kapitel.
Von Schupflehen oder Todbeständen.
1831 a a. Der Vertrag, womit jemand den Besiz
und Genuß einer Liegenschaft einem Andern bis an seinen
Tod gegen einen bestimmten mäßigen Zins verleihet, ist
Todbestand, (Schupflehen).
1831 ab. Er kann auch zugleich auf die Ehefrau,
oder auf diese und auf ein Kind, mithin zu zwey oder drey
Leibern begeben seyn.
1831 ac. Er kann mit oder ohne Ehrschaz oder Preis
füs die Ueberlassung geschlossen werden.