Inhaltsverzeichnis : Land-Recht des Großherzogthums Baden

III.  B.VIII.  T.  Von  Bestand=Pacht=oMieth=Vertr.  489
zustellen  und  zu  füttern,  der  behält  Gefahr  und  Eigenthum, =
  und  die  geworfene  Jungen  sind  der  einzige  Ertrag, =
  den  er  inzwischen  davon  hat.
1831  a.  Das  Vieh  muß  in  diesem  Fall  tüchtig  seyn,
trächtig  zu  werden  und  Milch  zu  geben/  sonst  hat  der
Einsteller  anderes  Vieh  und  Eneschädigung  zu  fordern.
1851  b.  Es  kann  bedungen  werden,  daß  die  Jungen
theilbar  werden,  und  dagegen  ein  Milchzins  in  Milch
oder  Geld  gegeben  werde,  der  jedoch  den  Gewinn  des
Einstellers  aus  den  Jungen  nicht  übersteigen  darf.
1831  c.  Der  Vertrag  kann  auch  so  geschlossen  werden,
daß  der  Einsteller  die  Halfte  des  Werths  des  einstellenden
Viehes  zahle,  alsdann  gehört  ihm  die  Hälfte  der  Jungen
ohne  Vergütung,  und  er  trägt  die  Gefahr  mit,  und  hat,
sobald  das  Vieh  zu  Dritt  steht,  die  Wahl,  das  alte  Thier
oder  die  beeden  Jungen  für  sich  zu  nehmen.
1831  d.  Die  Zeit  der  Einstellung  kann  willkührlich
bedungen  werden,  wo  die  Jungen  nicht  theilbar  werden;
wo  diese  Theilbarkeit  eintritt,  muß  sie  wenigstens  dauern,
bis  das  Vieh  zu  Dritt  steht.
*  Fünftes  Kapitel.
Von  Schupflehen  oder  Todbeständen.
1831  a  a.  Der  Vertrag,  womit  jemand  den  Besiz
und  Genuß  einer  Liegenschaft  einem  Andern  bis  an  seinen
Tod  gegen  einen  bestimmten  mäßigen  Zins  verleihet,  ist
Todbestand,  (Schupflehen).
1831  ab.  Er  kann  auch  zugleich  auf  die  Ehefrau,
oder  auf  diese  und  auf  ein  Kind,  mithin  zu  zwey  oder  drey
Leibern  begeben  seyn.
1831  ac.  Er  kann  mit  oder  ohne  Ehrschaz  oder  Preis
füs  die  Ueberlassung  geschlossen  werden.
            
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