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Drittes Capitel.
Erstern Anrufen um die Staashilfe (Klage) anhören, sodann =
aber nach des Beklagten wirklicher oder fingirter Vertheidigung =
den Grund jenes Anspruches und dieser Vertheidigung =
gesetzlich prüfen, und nach geschöpfter legaler
Ueberzeugung (Beweis) entscheiden soll, ob des Klägers
Antrag den Gesetzen entspreche, oder nicht (Urtheil), um
hierauf, insoferne der Verurtheilte dem Urtheile nicht freiwillig =
genüge leistet, das von Staatswegen anerkannte
Recht des Siegers zu realisiren. (Execution.)
Wesentlich im Processe ist demnach:
1) ein vom Staate zur Entscheidung streitiger Rechtsverhältnisse =
angeordneter, eidlich verpflichteter, competenter =
Richter, und zwar ein vom Kläger nud Beklagten =
verschiedenes Subject, als o
a) der Richter muß vom Staate angeordnet seyn.
Dadurch unterscheidet sich der Richter vom Schiedsrichter, =
der von den Parteien selbst gewählt wird.
Cod. jud. cap. 17.
B) nur streitige Rechtsverhältniße entscheidet der
Richter. Wo nichts streitig ist, bedarf es keiner =
Entscheidung.
c) Nichtig ist, was
a) der zur Rechtspflege überhaupt nicht berechtig4 ¬
te, oder was
ß) der in hac causa nicht competente oder
7) der Richter in eigner Sache verhandelt und entscheidet. =
2) Ein bestimmtes, gewisses, zur Rechtsverfolgung gesetzlich =
qualificirtes Subject, welches die Staatshilfe
anruft, (Kläger)
a) der Richter darf nicht eigenmächtig ohne Aufforderung =
einen Streit einleiten. Wo kein Kläger,
da kein Richter. Da jeder Bürger auf seine Rechte,
die unveräüsserlichen ausgenommen, verzichten kann
so darf die richterliche Gewalt nicht eher thätig.
seyn, als bis der Schutz des Staates gegen eine
Rechtsverletzung reclamirt wird | |
Es gibt kein Verfahren von Amtswegen, kei=