Inhaltsverzeichnis : Stürzer, Joseph von: Theoretisch praktische Bemerkungen zum dermaligen bayerischen Civilgerichts-Verfahren

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Drittes  Capitel.
Erstern  Anrufen  um  die  Staashilfe  (Klage)  anhören,  sodann =
  aber  nach  des  Beklagten  wirklicher  oder  fingirter  Vertheidigung =
  den  Grund  jenes  Anspruches  und  dieser  Vertheidigung =
  gesetzlich  prüfen,  und  nach  geschöpfter  legaler
Ueberzeugung  (Beweis)  entscheiden  soll,  ob  des  Klägers
Antrag  den  Gesetzen  entspreche,  oder  nicht  (Urtheil),  um
hierauf,  insoferne  der  Verurtheilte  dem  Urtheile  nicht  freiwillig =
  genüge  leistet,  das  von  Staatswegen  anerkannte
Recht  des  Siegers  zu  realisiren.  (Execution.)
Wesentlich  im  Processe  ist  demnach:
1)  ein  vom  Staate  zur  Entscheidung  streitiger  Rechtsverhältnisse =
  angeordneter,  eidlich  verpflichteter,  competenter =
  Richter,  und  zwar  ein  vom  Kläger  nud  Beklagten =
  verschiedenes  Subject,  als  o
a)  der  Richter  muß  vom  Staate  angeordnet  seyn.
Dadurch  unterscheidet  sich  der  Richter  vom  Schiedsrichter, =
  der  von  den  Parteien  selbst  gewählt  wird.
Cod.  jud.  cap.  17.
B)  nur  streitige  Rechtsverhältniße  entscheidet  der
Richter.  Wo  nichts  streitig  ist,  bedarf  es  keiner =
  Entscheidung.
c)  Nichtig  ist,  was
a)  der  zur  Rechtspflege  überhaupt  nicht  berechtig4 ¬

te,  oder  was
ß)  der  in  hac  causa  nicht  competente  oder
7)  der  Richter  in  eigner  Sache  verhandelt  und  entscheidet. =

2)  Ein  bestimmtes,  gewisses,  zur  Rechtsverfolgung  gesetzlich =
  qualificirtes  Subject,  welches  die  Staatshilfe
anruft,  (Kläger)
a)  der  Richter  darf  nicht  eigenmächtig  ohne  Aufforderung =
  einen  Streit  einleiten.  Wo  kein  Kläger,
da  kein  Richter.  Da  jeder  Bürger  auf  seine  Rechte,
die  unveräüsserlichen  ausgenommen,  verzichten  kann
so  darf  die  richterliche  Gewalt  nicht  eher  thätig.
seyn,  als  bis  der  Schutz  des  Staates  gegen  eine
Rechtsverletzung  reclamirt  wird  |  |
Es  gibt  kein  Verfahren  von  Amtswegen,  kei=
            
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