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Büchner, die Wirksamkeit
Von der Gesammtzahl der nicht weiter verfolgten Sachen
(95,975 Verbrechen und Vergehen) kommen überhaupt
22,298 auf die Rubrik der Unbedeutendheit und des man-
gelnden Interesses, also etwas weniger als ein Viertheil.
Uebrigens sind der Hauptbcstandtheil jener, nämlich etwas
weniger als die Hälfte, die 42,480 Sachen, die kein Ver-
brechen oder Vergehen bilden. Die Hauptziffer machen
hier aus: Selbstmord, zufälliger Tod etc. 12,513; dann
Landstreicherei 6,138, Bettelei 3,057, Diebstähle 3,210,
fahrlässige Brandstiftung 4,758. Wegen Unbekanntheit der
Thäter liess die Staatsbehörde zumeist Diebstähle unver-
folgt, nämlich 16,693, während die Gesammtzahl 23,670
ist, also die Zahl der wegen Unbedeutendheit etc. nicht
Verfolgten Sachen nur um etwa 1,500 übersteigt. Der Rest
von 7,527 fällt unter die Rubrik „par toute autre cause.“
So sehr die Thätigkeit der Staatsbehörde bezüglich des
Nichtverfolgens voraussichtlich erfolgloser Anschuldigungen
anzuerkennen ist, so ist doch klar, dass diese Thätigkeit
allein nicht hinreicht. Die Staatsbehörde kann nur liegen
lassen, was voraussichtlich erfolglos ist. Kann sie nur irgend
annehmen, dass eine weitere Untersuchung ein Ergebniss
haben werde, so theilt sie (den Fall der unbedingten In-
teresselosigkeit ausgenommen und abgesehen von unmit-
telbarer Ladung) die Sache dem Untersuchungsrichter mit,
der dann eine vollständige Voruntersuchung führt. Auf
Grund dieser stellen sich dann die Verhältnisse oft gar
anders, als sie am Anfänge erschienen; und so erfolgen
denn auch von den Raths- und Anklagekammern gar manche
Verfügungen, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Kaum
drei Fünftel der Verbrechen oder Vergehen — sagt der
Bericht (8. LXXX1V) — welche alljährlich Gegenstand der
Nachforschungen der Justiz sind, werden den Assisen und
Zuchtpolizeigerichten unterbreitet. Die anderen werden nach
kurzer Information aufgegeben, kraft Verfügung des öf-
fentlichen Ministeriums oder kraft ordonnances oder arrets
de non lieu der Raths- oder Anklagekammern. So ist die
jährliche Durchschnittszahl der Verbrechen oder Vergehen,