Objekt : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Roßtauscher-Recht

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terlieferanten  zurückzugeben.  Daß  diese  Clausel  au=  |  |
ser  dem  eben  angezeigtem  Vortheile,  noch  eine,  nicht
ganz  unbedeutende,  Goldmine  eröffne,  wird  ja  wohl
begreiflich,  wohl  schon  begriffen  seyn.
2)  Die  Afterlieferanten  sind  z.  B.  verschiedenen  Jurisdictionen, =
  vielleicht  gar  verschiedenen  Landesherren  unterworfen. =

3)  L.  44.  §.  1.  ff.  de  aedilit.  ed.
4)  Nicht  selten  läugnet  bey  solchen  Fällen  der  Verkäufer,
das  ihm  zu  redhibirende  Pferd  sey  von  ihm  verkauft.
und  die  Menge  der  getroffenen  Pferbehanbel,  der  durchgeführten =
  Koppeln,  das  Gewühl  von  Pferden  und
Roßtauschern  im  Kriege,  erschwert  den  Beweis,  daß
es  von  ihm  verkauft  sey,  ungemein,  welcher  denn  gewöhnlich =
  durch  einen  sehr  mißlichen  Eib  geführt  werden =
  muß.  Diesem  vorzubeugen,  rathe  ich  daher  einem =
  jeden,  der,  besonders  im  Kriege,  einzelne  Pferde
oder  ganze  Koppeln  kauft,  sich  von  dem  Verkäuffer
ein,  von  ihm  unterschriebenes  und  besiegeltes,  Verzeichniß =
  der  Thiere,  mit  allen  ihren  Merkmahlen  und
Kennzeichen  genau  beschrieben,  geben,  und  allenfalls
von  einem  Notarius  und  zwey  Zeugen,  denen  die
Pferbe  vorgeführt  und  mit  dem  Verzeichnisse  verali
chen  werden  müssen,  vollziehen  zu  lassen.  Möge  das
immerhin  einigen  Kostenaufwand  erfordern!  der  Käufer =
  ist  des  Ausgangs  selner  Sache  doch  gewiß,  wenn
der  Verkäuffer  nachmals  läugnet,  und  die  Zeugen  recognosciren =
  das  Pferd.
§.  3.
            
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