Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

Siebentes  Cap.  Von  d.  zeitl.  u.  örtl.  Grenz.  d.  Anwendbark.  d.  Privatrechtsn.  181
der  Obligationen  das  Recht  des  Entstehungsortes  sei,  eine  Auslegungsregel, ¬
  welche  im  Zweifel  d.  h.  so  lange  in  Anwendung  kommt,
als  nicht  erwiesen  wird,  daß  die  Parteien  ein  anderes  Recht  zu
Grunde  gelegt  haben.  Diese  Grundsätze  sind  denn  auch  in  das  österreichische ¬
  Gesetzbuch  übergegangen  und  hiernach  ergeben  sich  für  unser
heutiges  österreichisches  Recht  folgende  Regeln:
A.  Verträge.  In  Ansehung  der  Verträge  gilt  nach  österreichischem ¬
  Recht  der  Grundsatz,  daß  sie  nach  jenem  örtlichen  Rechte  zu
beurtheilen  seien,  welchem  sich  die  Parteien  unterwerfen  wollten.  Im
Zweifel  wird  als  dieses  Recht  jenes  angesehen,  welches  an  dem  Orte
herrscht,  wo  die  juristische  Thatsache  vorfiel,  aus  welcher  die  Obligatio ¬
  entspringt  8°  (locus  regit  actum  §§  34.  35—37  a.  b.  G.  B.).
sei,  ist  unabhängig  von  dem  Willen  der  Parteien  dahin  zu  lösen,  daß  sich  dasselbe
nach  dem  Sitz  der  Obligation  zu  bestimmen  habe;  vom  Standpunkt  der  Savigny'schen ¬
  Theorie  aus  ist  jene  überkommene  Motivirung  ganz  überflüssig.
In  der  That  ist  auch  bei  jener  angeblichen  Wahl  niemals  davon  die  Rede,  daß  die
Parteien  das  Recht  irgend  eines  Landes  beliebig  zu  Grunde  legen  könnten,  so  z.  B.
daß  zwei  Inländer,  welche  in  Frankreich  einen  Darleihensvertrag  schließen,  etwa
das  amerikan.  oder  engl.  Recht  zu  Grunde  legen  könnten  und  nunmehr  der  österr.
Richter  genöthigt  wäre  das  amerikan.  oder  engl.  Recht  in  Anwendung  zu  bringen.
Gäbe  es  eine  solche  Autonomie,  so  müßten  Inländer  auch  ihrem  im  Inland  geschlossenen ¬
  Vertrag  beliebig  ein  fremdes  Recht  zu  Grunde  zu  legen  berechtigt
sein,  was  doch  wohl  Niemand  behaupten  wird  (vgl.  §  4  a.  b.  G.  B.).  In  der  That
handelt  es  sich  bei  jener  angeblichen  Wahl  des  örtlichen  Rechts  nur  um  die  Ermittelung ¬
  der  Intention  der  Parteien  in  Beziehung  auf  den  Ort,  wo  sie  die  Erfüllung ¬
  der  Obligation  erwarten;  nur  die  Bestimmung  des  Erfüllungsortes  hängt
von  ihrer  Wahl  ab:  mit  der  Wahl  des  Erfüllungsortes  ist  von  selbst  und  mit
Nothwendigkeit  das  örtliche  Recht  gegeben  welches  zur  Anwendung  zu  kommen
hat.  —  Auch  ist  es  ganz  irrig  den  Begriff  eines  Dispositivgesetzes  so  weit
auszudehnen  (wie  es  z.  B.  selbst  Wächter  thut  XXV  S.  397  fg.),  daß  nunmehr
das  gesammte  Obligationenrecht  mit  Ausnahme  der  singulären  Bestimmungen
darunter  fällt,  also  auch  alle  Bestimmungen  über  die  s.  g.  Essentialia  der  Verträge,
über  deren  Giltigkeit,  Wirksamkeit,  Widerruflichkeit  (vgl.  dagegen  auch  Pfeiffer
S.  18  fg.  42  fg.).  Allerdings  sind  innerhalb  der  Sphäre  des  Obligationenrechts
viele  Bestimmungen  dispositiver  ergänzender  Natur,  aber  es  gibt  auch  viele  welche
absoluter  Natur  sind,  ohne  deßhalb  singulär  zu  sein.  In  Beziehung  auf  solche
absolute  Bestimmungen  kann  von  einer  Autonomie  durchaus  nicht  die  Rede  sein
und  es  erscheint  daher  als  ganz  unzulässig  die  Regel  locus  regit  actum  damit
rechtfertigen  zu  wollen.
80)  Bei  Obligationen  aus  Verträgen  ist  dieß  der  Ort  wo  der  Vertrag  abgeschlossen ¬
  wurde;  bei  Obligationen  aus  s.  g.  Quasiverträgen  der  Ort  wo  die  Thatsache ¬
  vorfiel,  aus  welcher  die  Obligatio  entspringt,  so  z.  B.  bei  Obligationen  aus
der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  der  Ort  wo  die  fremden  Geschäfte  geführt  wurden ¬
  cf.  1.  36  §  1  D.  de  jud.  (5,  4).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer