Siebentes Cap. Von d. zeitl. u. örtl. Grenz. d. Anwendbark. d. Privatrechtsn. 181
der Obligationen das Recht des Entstehungsortes sei, eine Auslegungsregel, ¬
welche im Zweifel d. h. so lange in Anwendung kommt,
als nicht erwiesen wird, daß die Parteien ein anderes Recht zu
Grunde gelegt haben. Diese Grundsätze sind denn auch in das österreichische ¬
Gesetzbuch übergegangen und hiernach ergeben sich für unser
heutiges österreichisches Recht folgende Regeln:
A. Verträge. In Ansehung der Verträge gilt nach österreichischem ¬
Recht der Grundsatz, daß sie nach jenem örtlichen Rechte zu
beurtheilen seien, welchem sich die Parteien unterwerfen wollten. Im
Zweifel wird als dieses Recht jenes angesehen, welches an dem Orte
herrscht, wo die juristische Thatsache vorfiel, aus welcher die Obligatio ¬
entspringt 8° (locus regit actum §§ 34. 35—37 a. b. G. B.).
sei, ist unabhängig von dem Willen der Parteien dahin zu lösen, daß sich dasselbe
nach dem Sitz der Obligation zu bestimmen habe; vom Standpunkt der Savigny'schen ¬
Theorie aus ist jene überkommene Motivirung ganz überflüssig.
In der That ist auch bei jener angeblichen Wahl niemals davon die Rede, daß die
Parteien das Recht irgend eines Landes beliebig zu Grunde legen könnten, so z. B.
daß zwei Inländer, welche in Frankreich einen Darleihensvertrag schließen, etwa
das amerikan. oder engl. Recht zu Grunde legen könnten und nunmehr der österr.
Richter genöthigt wäre das amerikan. oder engl. Recht in Anwendung zu bringen.
Gäbe es eine solche Autonomie, so müßten Inländer auch ihrem im Inland geschlossenen ¬
Vertrag beliebig ein fremdes Recht zu Grunde zu legen berechtigt
sein, was doch wohl Niemand behaupten wird (vgl. § 4 a. b. G. B.). In der That
handelt es sich bei jener angeblichen Wahl des örtlichen Rechts nur um die Ermittelung ¬
der Intention der Parteien in Beziehung auf den Ort, wo sie die Erfüllung ¬
der Obligation erwarten; nur die Bestimmung des Erfüllungsortes hängt
von ihrer Wahl ab: mit der Wahl des Erfüllungsortes ist von selbst und mit
Nothwendigkeit das örtliche Recht gegeben welches zur Anwendung zu kommen
hat. — Auch ist es ganz irrig den Begriff eines Dispositivgesetzes so weit
auszudehnen (wie es z. B. selbst Wächter thut XXV S. 397 fg.), daß nunmehr
das gesammte Obligationenrecht mit Ausnahme der singulären Bestimmungen
darunter fällt, also auch alle Bestimmungen über die s. g. Essentialia der Verträge,
über deren Giltigkeit, Wirksamkeit, Widerruflichkeit (vgl. dagegen auch Pfeiffer
S. 18 fg. 42 fg.). Allerdings sind innerhalb der Sphäre des Obligationenrechts
viele Bestimmungen dispositiver ergänzender Natur, aber es gibt auch viele welche
absoluter Natur sind, ohne deßhalb singulär zu sein. In Beziehung auf solche
absolute Bestimmungen kann von einer Autonomie durchaus nicht die Rede sein
und es erscheint daher als ganz unzulässig die Regel locus regit actum damit
rechtfertigen zu wollen.
80) Bei Obligationen aus Verträgen ist dieß der Ort wo der Vertrag abgeschlossen ¬
wurde; bei Obligationen aus s. g. Quasiverträgen der Ort wo die Thatsache ¬
vorfiel, aus welcher die Obligatio entspringt, so z. B. bei Obligationen aus
der Geschäftsführung ohne Auftrag der Ort wo die fremden Geschäfte geführt wurden ¬
cf. 1. 36 § 1 D. de jud. (5, 4).