Objekt : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 8 (1864))

4. Abhandlungen

4.1. Bedeutung und Form des Zuschlags in Zwangs-Verkaufs-Sachen

Abhandlungen.

4

ttr. 1.
Sedkutmig und .form des Zuschlags in Zwaugg-VerKauss-Hacheu.
Pom KrnSrichti-v Ai'Nthöfer in gtubnil in <7berschlksitN.

Die Subhastation ist ein, von der öffentlichen Autorität geleitetes,
Verkaufs-Verfahren zu dem Zwecke, die Eigenthums-Rechte einer Person
an einer unbeweglichen, oder einer, derselben rechtlich gleich stehenden,
beweglichen Sache deinjenigen zu übertragen., welcher dafür den besten
Preis bietet. §§ 340 flg. Titel 11 Th. I. A. L. R.
Die Uebertragung des Eigenthums an dieser Sache, von dem bis-
herigen Inhaber auf den Bestbietenden, wird durch Ertheilung des Zu-
schlags vermittelt. Der Zuschlag ist der Höhepunkt, die Mitte, des
ganzen Verfahrens. Alles, was diesem Acte vornngeht, enthält die
Vorbereitung, und alles, was ihin folgt, die Ausführung, desselben.
Der Zuschlag ist das Resultat der Vorbereitung und die Basis der
Durchführung des Zwangverkaufs-Verfahrens.
Es ist daher zur Würdigung der rechtlichen Natur dieses Ver-
fahrens von der höchsten Wichtigkeit, das Wesen des Zuschlags richtig
zu erfassen. Die Vorbereitnngs- und Ausführungs-Handlungen lassen
Schlüsse, beziehungsweise Rückschlüsse, aus die Natur der Adsudication
zu, und insofern ist es zweckmäßig, zunächst von diesen Handlungen,
und dann erst von dem Zuschläge, beziehungsweise dessen Bedeutung
und Form, zu sprechen.
I.
Wir richten also zuvörderst unser Atlgenmerk aus die dem Zuschläge
vorausgehende Procednr.
Das Recht des Eigenthums schließt in sich das Recht des Besitzes,
der Conservation, der Nutzung, der Veräußerung, der Vindication rc.
Der, von Koch, im § 234 seines preußischen Civilrechts, abgewiesene
Vergleich der, im Eigenthum liegenden, Rechte mit einem Bündel Stäbe
ist keineswegs unzutreffend. Es läßt sich jedes, im Eigenthum enthal-
tene, Recht, also auch das der Veräußerung, getrennt denken.
Der Eigenthümer kann den Verkauf einer jeden, ihm eigenthümlich
zugehörigen, Sache, so weit ihm dieses nicht untersagt worden ist, selbst
Gruchot. Beitr. VIII. Jahrg. t.Heft. 1

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