Metadaten : ¬Die Land-Kultur-Gesetzgebung Preußens (Bd. 3, H. 1)

Erläuterung  XXVII.  zu  Abschn.  II.  Abth.  5.  §.  29.
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Th.  Ord.  und  §.  38.  der  Abl.  Ord.  v.  7.  Juni  1821.,  wonach  die  Berechtigten  zur  Erhaltung  des  ihnen  zustehenden ¬
  Vorzugsrechts  wegen  der  Renten  und  Kapitalien  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  der  Bestätigung  des  Rezesses
an  gerechnet,  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Nachtheile,  die  Eintragung  ins  Hypothekenbuch  des  verpflichteten  Grundstücks ¬
  selbst  nachzusuchen  hatten,  ist  durch  den  §.  3.  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1835.  aufgehoben  und  den  Auseinandersetzungsbehörden ¬
  (General-Kommissionen)  die  Verpflichtung  übertragen  worden,  die  Eintragung  von  Amtswegen ¬
  zu  besorgen.
3)  Zu  §.  29.  No.  2.
Es  sind  Bedenken  entstanden,  in  welcher  Art  und  an  welcher  Stelle  des  Hypothekenbuchs  eine  Rente  einzutragen ¬
  ist,  welche  in  einer  Summe  für  verschiedene  Rechte  und  Leistungen  festgestellt  worden,  wenn  diese  letzteren
zum  Theil  in  dem  Hypothekenbuche  eingetragen,  zum  Theil  darin  nicht  eingetragen  sind.  §§.  48.  flg.  Tit.  1.  der
Allg.  Hyp.  Ord.
Es  ist  von  Seiten  der  Hypothekenbehörden  verlangt  worden,  die  Rente  auf  die  einzelnen  aufgehobenen  oder
abgelöseten  Rechte,  Leistungen  zu  vertheilen,  um  den  Theilbeträgen  der  Rente  das  den  abgelöseten  Leistungen  etwa
verschiedenartig  zustehende  Vorzugsrecht  und  an  gehöriger  Stelle  durch  Eintragung  zu  sichern.
Wenn  diesem  Verlangen  zweckmäßigerweise  auch  in  einfachen  Ablösungsgeschäften  genügt  werden  kann,  wo  blos
von  der  Ablösung  einzelner  Leistungen  die  Rede  ist,  so  läßt  sich  die  Vertheilung  der  Rente  doch  in  zusammengesetzten ¬
  Auseinandersetzungen  von  vorn  herein  nach  den  gesetzlichen  Auseinandersetzungs=Vorschriften  nicht  bewerkstelligen,
selbst  dann  nicht,  wenn  die  Rente  als  alleiniges  Abfindungsmittel  gegeben  wird.  In  solchen  zusämmengesetzten  Auseinandersetzungen ¬
  drückt  die  Rente  nur  den  Totalbetrag  der  Abfindung  aus,  welche  für  den  einen  oder  anderen  Auseinandersetzungs-Interessenten ¬
  nach  An-  und  Abrechnung  der  gegenseitigen  Rechte,  Leistungen  und  Gegenleistungen,
Grundgerechtigkeiten,  übrig  bleibt.
Die  gesetzlichen  Abschätzungs=  und  Abfindungs=Normen  fassen  oft  verschiedenartige  Rechte  und  Leistungen  zusammen, ¬
  schreiben  die  Kompensation  derselben  ohne  spezielle  Berechnung  ihres  Werthes  vor,  so  daß  der  Werkh  der
einzelnen  Leistungen  und  Gegenleistungen  nicht  erhellet.
In  anderen  Fällen  ist  die  Rente  nur  ein  Supplement  anderer  Abfindungsmittel,  z.  B.  wenn  Land  und  Rente
zugleich  als  Abfindung  gewährt  wird.  Es  läßt  sich  hier  wiederum  nicht  unterscheiden,  für  welche  einzelne  Leistungen ¬
  das  Land  und  die  Rente  gegeben  wird.
Bei  Vergleichen  in  Pausch  und  Bogen  über  die  gesammten  oder  über  mehrere  Gegenstände  der  Auseinandersetzung ¬
  läßt  sich  eben  so  wenig  beurtheilen,  welcher  Theil  des  Abfindungsbetrages  auf  die  einzelnen  Gerechtsame  und
Leistungen  zu  rechnen  sei.
Jedenfalls  würde  aber  die  Vertheilung  einer  Rente  auf  die  verschiedenen  abgelöseten  Rechte  und  Leistungen
nur  durch  eine  anderweitige  und  kostspielige  Berechnung  zu  bewerkstelligen  sein.  Dazu  ist  in  den  Gesetzen  keine
Veranlassung  gegeben.  Vergl.  Justiz=Min.  Refkr.  vom  25.  Juli  1836.  in  der  Laubnitzer  und  Hermsdorfer  Ablösungssache, ¬
  an  das  Oberlandesgericht  zu  Frankfurt,  mitgetheilt  der  Gen.  Komm.  zu  Soldin:
„Der  Justizminister  kann  das  Bedenken,  worin  das  K.  O.  L.  Ger.  dem  Land-  und  Stadtgerichte  zu  S.  beigetreten ¬
  ist,  nicht  begründet  finden.
nähere  Ermittelung  verknüpft
Abgesehen  von  der  Weitläufigkeit  und  Kostspieligkeit,  mit  denen  die  geforderte
und  am  Ende  doch  nicht  zu  erreichen  ist,  so  steht  der  beantragten  Eintragung  der  Rente  nach  Lage  der  Gesetzgebung ¬
  auch  nichts  im  Wege.  Sowohl  nach  §.  76.  der  Gem.  Th.  Ord.,  als  nach  §.  38.  der  Abl.  Ord.  v.  7.  Juni
1821.
sollen  die  festgesetzten  Renten  dasselbe  Vorzugsrecht  vor  allen  hypothekarischen  Forderungen  genießen,  welches
den  Abgaben  und  Leistungen  selbst  zugestanden.
Darnach  kommt  es  in  Ansehung  derjenigen  Abgaben  und  Leistungen,  welche  sich  zur  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch ¬
  (ck.  §.  48.  Tit.  1.  Hyp.  Ord.)  nicht  eigneten,  nicht  darauf  an,  ob  sie  eingetragen  gewesen  oder  nicht.
Nur  in  Betreff  derjenigen  Lasten  und  Verbindlichkeiten,  welche  einer  besonderen  Eintragung  bedurft  haben,  kann
es  von  Einfluß  sein,  wenn  sie  früher  nicht  eingetragen  gewesen,  und  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  deren  Prioritat
nach  der  Zeit  der  Eintragung  beurtheilt  werden  muß.
Ob  es  aber  auf  eine  solche  Ermittelung  der  Priorität  jemals  ankommen  wird,  ist  mindestens  zweifelhaft  und
kann  deshalb  der  künftigen  Entscheidung  vorbehalten  bleiben.  Da  aber  für  die  jetzt  bestimmten  Renten  jedenfalls
in  dem  Ablösungsrezesse  Hypothek  bestellt  und  in  die  Eintragung  gewilligt  wird;  so  steht  auch  nichts  entgegen,  diese
            
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