Erläuterung XXVII. zu Abschn. II. Abth. 5. §. 29.
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Th. Ord. und §. 38. der Abl. Ord. v. 7. Juni 1821., wonach die Berechtigten zur Erhaltung des ihnen zustehenden ¬
Vorzugsrechts wegen der Renten und Kapitalien binnen Jahresfrist vom Tage der Bestätigung des Rezesses
an gerechnet, bei Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile, die Eintragung ins Hypothekenbuch des verpflichteten Grundstücks ¬
selbst nachzusuchen hatten, ist durch den §. 3. des Gesetzes vom 29. Juni 1835. aufgehoben und den Auseinandersetzungsbehörden ¬
(General-Kommissionen) die Verpflichtung übertragen worden, die Eintragung von Amtswegen ¬
zu besorgen.
3) Zu §. 29. No. 2.
Es sind Bedenken entstanden, in welcher Art und an welcher Stelle des Hypothekenbuchs eine Rente einzutragen ¬
ist, welche in einer Summe für verschiedene Rechte und Leistungen festgestellt worden, wenn diese letzteren
zum Theil in dem Hypothekenbuche eingetragen, zum Theil darin nicht eingetragen sind. §§. 48. flg. Tit. 1. der
Allg. Hyp. Ord.
Es ist von Seiten der Hypothekenbehörden verlangt worden, die Rente auf die einzelnen aufgehobenen oder
abgelöseten Rechte, Leistungen zu vertheilen, um den Theilbeträgen der Rente das den abgelöseten Leistungen etwa
verschiedenartig zustehende Vorzugsrecht und an gehöriger Stelle durch Eintragung zu sichern.
Wenn diesem Verlangen zweckmäßigerweise auch in einfachen Ablösungsgeschäften genügt werden kann, wo blos
von der Ablösung einzelner Leistungen die Rede ist, so läßt sich die Vertheilung der Rente doch in zusammengesetzten ¬
Auseinandersetzungen von vorn herein nach den gesetzlichen Auseinandersetzungs=Vorschriften nicht bewerkstelligen,
selbst dann nicht, wenn die Rente als alleiniges Abfindungsmittel gegeben wird. In solchen zusämmengesetzten Auseinandersetzungen ¬
drückt die Rente nur den Totalbetrag der Abfindung aus, welche für den einen oder anderen Auseinandersetzungs-Interessenten ¬
nach An- und Abrechnung der gegenseitigen Rechte, Leistungen und Gegenleistungen,
Grundgerechtigkeiten, übrig bleibt.
Die gesetzlichen Abschätzungs= und Abfindungs=Normen fassen oft verschiedenartige Rechte und Leistungen zusammen, ¬
schreiben die Kompensation derselben ohne spezielle Berechnung ihres Werthes vor, so daß der Werkh der
einzelnen Leistungen und Gegenleistungen nicht erhellet.
In anderen Fällen ist die Rente nur ein Supplement anderer Abfindungsmittel, z. B. wenn Land und Rente
zugleich als Abfindung gewährt wird. Es läßt sich hier wiederum nicht unterscheiden, für welche einzelne Leistungen ¬
das Land und die Rente gegeben wird.
Bei Vergleichen in Pausch und Bogen über die gesammten oder über mehrere Gegenstände der Auseinandersetzung ¬
läßt sich eben so wenig beurtheilen, welcher Theil des Abfindungsbetrages auf die einzelnen Gerechtsame und
Leistungen zu rechnen sei.
Jedenfalls würde aber die Vertheilung einer Rente auf die verschiedenen abgelöseten Rechte und Leistungen
nur durch eine anderweitige und kostspielige Berechnung zu bewerkstelligen sein. Dazu ist in den Gesetzen keine
Veranlassung gegeben. Vergl. Justiz=Min. Refkr. vom 25. Juli 1836. in der Laubnitzer und Hermsdorfer Ablösungssache, ¬
an das Oberlandesgericht zu Frankfurt, mitgetheilt der Gen. Komm. zu Soldin:
„Der Justizminister kann das Bedenken, worin das K. O. L. Ger. dem Land- und Stadtgerichte zu S. beigetreten ¬
ist, nicht begründet finden.
nähere Ermittelung verknüpft
Abgesehen von der Weitläufigkeit und Kostspieligkeit, mit denen die geforderte
und am Ende doch nicht zu erreichen ist, so steht der beantragten Eintragung der Rente nach Lage der Gesetzgebung ¬
auch nichts im Wege. Sowohl nach §. 76. der Gem. Th. Ord., als nach §. 38. der Abl. Ord. v. 7. Juni
1821.
sollen die festgesetzten Renten dasselbe Vorzugsrecht vor allen hypothekarischen Forderungen genießen, welches
den Abgaben und Leistungen selbst zugestanden.
Darnach kommt es in Ansehung derjenigen Abgaben und Leistungen, welche sich zur Eintragung in das Hypothekenbuch ¬
(ck. §. 48. Tit. 1. Hyp. Ord.) nicht eigneten, nicht darauf an, ob sie eingetragen gewesen oder nicht.
Nur in Betreff derjenigen Lasten und Verbindlichkeiten, welche einer besonderen Eintragung bedurft haben, kann
es von Einfluß sein, wenn sie früher nicht eingetragen gewesen, und versteht es sich von selbst, daß deren Prioritat
nach der Zeit der Eintragung beurtheilt werden muß.
Ob es aber auf eine solche Ermittelung der Priorität jemals ankommen wird, ist mindestens zweifelhaft und
kann deshalb der künftigen Entscheidung vorbehalten bleiben. Da aber für die jetzt bestimmten Renten jedenfalls
in dem Ablösungsrezesse Hypothek bestellt und in die Eintragung gewilligt wird; so steht auch nichts entgegen, diese