Volltext : Muskat, Eugen: ¬Das zukünftige deutsche Civilrecht

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§.  22.
Fortsetzung;  Formen  der  Eintragung  *).
Die  Führung  der  Grundbücher,  wie  auch  der  Pfandbücher, -
  ist  Sache  der  Gemeinderäthe;  Organ.  v.  1809,
Beil.  B.  §.  17.  Neue  Gem.-Ord.  v.  J.  1831  §.  42,  Nr.  5
**)
zu  Ende  ).
Ueber  die  formelle  Einrichtung  der  Grundbücher  gibt
eine  von  dem  Ministerium  des  Innern  i.  J.  1824  erlassene
Instruction  Anleitung.  Sie  belehrt  die  Ortsgerichte  darüber,
was  sie  zu  prüfen  haben,  bevor  sie  den  Eintrag  eines
Rechtstitels  unbedingt  gewähren,  d.  h.  vollziehen.  Unter ¬
  der  Gewährung,  deren  der  Zus.  1583a  erwähnt,
ist  nicht  ein  besonderer  Act,  sondern  nur  der  im  §.  25
des  II.  Einf.-Ed.  allein  erwähnte  Eintrag  verstanden.
Letzterer  setzt  nach  §.  2  des  2ten  Const.-Ed.  die  Prüisung,
wenigstens  Einsicht  und  Gewährung  d.  h.  die  Genehmigung ¬
  des  Rechtstitels  von  Seiten  des  Ortsgerichtes  vor*) ¬
  Bekk,  §.  31.  Trefurt,  §.  147.  S.  127.
*)  Der  §.  25  des  II.  Einf.-Ed.  unterschied  dabei  zwischen  marksässigen ¬
  Gütern  und  andern.  Ueber  die  zu  keiner  Ortsgemarkung ¬
  gehörenden  hatten  nach  der  Org.  v.  1809.  Beil.  C.
Nr.  39.  lit.  d.  die  Amtsrevisorate  die  Grund-  und  Pfandbücher
zu  führen.  Diese  Bestimmung  ist  aufgehoben  durch  landesherrliche ¬
  Vrd.  v.  13.  Jan.  1831.  Rgbl.  Nr.  2.  Darnach  ward
die  Grund-  und  Pfandbuchsführung  über  die,  keiner  bestimmten ¬
  Ortsgemarkung  einverleibten  Liegenschaften,  namentlich
einzelner  Höfe,  den  nächstgelegenen  geeigneten  Ortsgerichten
übertragen.  Damit  hat  also  oben  bezeichnete  Bestimmung  des
§.  25  II.  Einf.-Ed.  hinsichtlich  der  marksässigen  Güter
ihre  Bedeutung  verloren.
            
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