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§. 22.
Fortsetzung; Formen der Eintragung *).
Die Führung der Grundbücher, wie auch der Pfandbücher, -
ist Sache der Gemeinderäthe; Organ. v. 1809,
Beil. B. §. 17. Neue Gem.-Ord. v. J. 1831 §. 42, Nr. 5
**)
zu Ende ).
Ueber die formelle Einrichtung der Grundbücher gibt
eine von dem Ministerium des Innern i. J. 1824 erlassene
Instruction Anleitung. Sie belehrt die Ortsgerichte darüber,
was sie zu prüfen haben, bevor sie den Eintrag eines
Rechtstitels unbedingt gewähren, d. h. vollziehen. Unter ¬
der Gewährung, deren der Zus. 1583a erwähnt,
ist nicht ein besonderer Act, sondern nur der im §. 25
des II. Einf.-Ed. allein erwähnte Eintrag verstanden.
Letzterer setzt nach §. 2 des 2ten Const.-Ed. die Prüisung,
wenigstens Einsicht und Gewährung d. h. die Genehmigung ¬
des Rechtstitels von Seiten des Ortsgerichtes vor*) ¬
Bekk, §. 31. Trefurt, §. 147. S. 127.
*) Der §. 25 des II. Einf.-Ed. unterschied dabei zwischen marksässigen ¬
Gütern und andern. Ueber die zu keiner Ortsgemarkung ¬
gehörenden hatten nach der Org. v. 1809. Beil. C.
Nr. 39. lit. d. die Amtsrevisorate die Grund- und Pfandbücher
zu führen. Diese Bestimmung ist aufgehoben durch landesherrliche ¬
Vrd. v. 13. Jan. 1831. Rgbl. Nr. 2. Darnach ward
die Grund- und Pfandbuchsführung über die, keiner bestimmten ¬
Ortsgemarkung einverleibten Liegenschaften, namentlich
einzelner Höfe, den nächstgelegenen geeigneten Ortsgerichten
übertragen. Damit hat also oben bezeichnete Bestimmung des
§. 25 II. Einf.-Ed. hinsichtlich der marksässigen Güter
ihre Bedeutung verloren.