thumbs : ¬Das Landwirthschaftsrecht in den deutschen, böhmischen und galizischen Provinzen (20)

15
§.  333.
Jeder  Realitätenbesitzer  hat  das  Recht,  seine  Reale  zu  be„gränzen ¬
  und  einzufrieden  *)  (§.  959).  Wie  er  es  veranlassen
wolle,  ist  seiner  Willkür  überlassen  (§.  960).  In  der  Regel
gibt  es  für  den  ausschließenden  Besitzer  keine  Verpflichtung,  seine
verfallene  Mauer  oder  Planken  neu  aufzuführen.  Nur  dann
muß  er  sie  in  gutem  Stande  erhalten,  wenn  durch  die  Offnung
für  die  Gränznachbarn  Schaden  zu  besorgen  wäre,  wie  durch
Eindringen  und  Verwüsten  des  Viehes,  durch  Zerstören  des  Regenwassers. ¬
  Jst  diese  Verpflichtung  außer  Zweifel  gesetzt,  so
bleibt  jeder  Eigenthümer  verbunden,  auf  der  rechten  Seite  seines
Haupteinganges  für  die  nöthige  Einschließung  seines  Raumes,
und  für  die  Abtheilung  von  dem  fremden  Raume  zu  sorgen
*)  Allgem.  bürgerl.  G.  B.  §.  362.  2)  A.  a.  O.  §.  858.
§.  334.
Wenn  Gränzzeichen  durch  was  immer  für  Umstände  so
verletzt  sind,  daß  sie  ganz  unkenntlich  werden  könnten,  hat  jeder
Eigenthümer  das  Befugniß,  eine  gemeinschaftliche  Erneuerung
der  Gränzen  zu  begehren.  Die  theilnehmenden  Nachbarn  sind
zu  diesem  Geschäfte  einzuladen,  und  zu  vernehmen,  ob  sie
gegen  die  Erneuerung  der  noch  sichtbaren  Gränzen  ein  Bedenken
vorzubringen  haben.  Jst  kein  Anstand  gerügt,  und  derselbe  sogleich =
  gehoben  wörden,  so  geschieht  die  nothwendige  Erneuerung, ¬
  weil  sie  allen  Theilnehmern  zum  Vortheile  gereichet,  auf
gemeinschaftliche  Kosten  *)  *).  Würde  jedoch  der  Grundbesitzer
ein  ungegründetes  Begehren  stellen,  und  würde  die  Erneuerung
für  überflüßig  gehalten  werden,  dann  wäre  derselbe  unter  Auflastung ¬
  des  Kostenersatzes  abzuweisen.
Sollten  aber  die  Gränzen  bereits  unkennbar  sein,  oder
gegen  eine  bloße  Erneuerung  wichtige  Einwendungen  entstehen,
dann  wird  vom  Gerichte,  um  Ruhe  zu  erhalten,  einstweilen
der  letzte,  echte  Besitzstand  geschützt.  Dem  Gegner  bleibt  vorbehalten, =
  nicht  nur  sein  früheres  auf  einem  stärkeren  Grunde
ruhendes  Besitzthum,  sondern  auch  im  ordentlichen  Wege  sein,
auf  die  Berichtigung  der  verrückten  Gränzen  abzielendes  Eigenthums-, ¬
  Servituts-  oder  Erbrecht  geltend  zu  machen  2).  Erd=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer