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§. 333.
Jeder Realitätenbesitzer hat das Recht, seine Reale zu be„gränzen ¬
und einzufrieden *) (§. 959). Wie er es veranlassen
wolle, ist seiner Willkür überlassen (§. 960). In der Regel
gibt es für den ausschließenden Besitzer keine Verpflichtung, seine
verfallene Mauer oder Planken neu aufzuführen. Nur dann
muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die Offnung
für die Gränznachbarn Schaden zu besorgen wäre, wie durch
Eindringen und Verwüsten des Viehes, durch Zerstören des Regenwassers. ¬
Jst diese Verpflichtung außer Zweifel gesetzt, so
bleibt jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines
Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes,
und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen
*) Allgem. bürgerl. G. B. §. 362. 2) A. a. O. §. 858.
§. 334.
Wenn Gränzzeichen durch was immer für Umstände so
verletzt sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, hat jeder
Eigenthümer das Befugniß, eine gemeinschaftliche Erneuerung
der Gränzen zu begehren. Die theilnehmenden Nachbarn sind
zu diesem Geschäfte einzuladen, und zu vernehmen, ob sie
gegen die Erneuerung der noch sichtbaren Gränzen ein Bedenken
vorzubringen haben. Jst kein Anstand gerügt, und derselbe sogleich =
gehoben wörden, so geschieht die nothwendige Erneuerung, ¬
weil sie allen Theilnehmern zum Vortheile gereichet, auf
gemeinschaftliche Kosten *) *). Würde jedoch der Grundbesitzer
ein ungegründetes Begehren stellen, und würde die Erneuerung
für überflüßig gehalten werden, dann wäre derselbe unter Auflastung ¬
des Kostenersatzes abzuweisen.
Sollten aber die Gränzen bereits unkennbar sein, oder
gegen eine bloße Erneuerung wichtige Einwendungen entstehen,
dann wird vom Gerichte, um Ruhe zu erhalten, einstweilen
der letzte, echte Besitzstand geschützt. Dem Gegner bleibt vorbehalten, =
nicht nur sein früheres auf einem stärkeren Grunde
ruhendes Besitzthum, sondern auch im ordentlichen Wege sein,
auf die Berichtigung der verrückten Gränzen abzielendes Eigenthums-, ¬
Servituts- oder Erbrecht geltend zu machen 2). Erd=