Objekt : Abhandlungen aus dem deutschen gemeinen Civilprozesse, mit Berücksichtigung der Preußischen allgemeinen Gerichtsordnung (2)

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stimmungen  über  diesen  letzten  Fall  sieht  man,  daß
eigentlich  keine  Beweisaufnahme  zum  ewigen  Gedächtnisse, ¬
  sondern  die  Zulässigkeit  einer  Klage  auf  Herausgabe ¬
  oder  Ausstellung  einer  Urkunde  gemeint  ist,  so  wie
auch  die  Commentatoren,  welche  dabei  zwar  immer  von
einem  Beweise  zum  ewigen  Gedächtnisse  *)  sprechen,  doch
nur  an  eine  Klage  auf  Ausstellung  einer  Quitung  u.  dergl.
reden.  Der  Baier.  Entwurf  enthält  als  ausdrückliche
Beschränkung  nur:  daß  bei  Eiden  wegen  solcher  Gefahr
nur  Antrag  auf  Beschleunigung  ihrer  Ableistung  statt
finde  2).  Wenn  nun  gleich  beiläufig  der  Entwurf  nur
von  Zeugen  und  Augenschein  spricht  3),  so  müßte  er  der
Stellung  und  allgemeinen  Fassung  der  Lehre  nach  doch
nicht  von  diesen  beiden  Beweismitteln  verstanden  werden.
Jedenfalls  wäre  es  gerade  für  Baiern  nöthig,  sich  hier
bestimmter  auszudrücken,  da  ohnehin,  wenn  auch  nicht
richtig  *),  schon  5)  behauptet  wurde,  daß  die  alte  Gerichtsordnung ¬
  6)  sich  auf  Zeugschaft  beschränke;  und  nach
—
wäre  der  Gegentheil  berechtigt,  eine  Klage  einzureichen,
und  sein  Begehren  seinem  Rechte  gemäß  zu  stellen.  2)  Wenn
Jemand  von  wem  immer  eine  Klage  besorgt,  wider  welche
er  erhebliche  Einwendungen,  jedoch  ohne  schriftliche  Beweise, ¬
  hat,  der  ist  befugt,  darüber  von  demselben  ein
schriftliches  Beweisthum  zu  fordern,  und  wenn  er  sich
dessen  weigert,  ihn  hierwegen  gerichtlich  zu  belangen.
1)  Pratobevera  a.  a.  O.  IV.  S.  20.  VII.  S.  356.  Note.
Scheidlein  Erl.  üb.  die  allgem.  bürg.  G.  O.  Wien
1825.  I.  S.  272  f.
2)  Entw.  v.  1825.  §.  413.  v.  1827.  §.  225.
3)  Entw.  v.  1825.  §.  412.  v.  1827.  §.  228.
4)  v.  Wendt  Handb.  des  baier.  Civilpröz.  S.  282.  N.  2.
5)  v.  Gönner  Comment.  üb.  d.  k.  b.  Ges.  u.  s.  w.  S.  271.
6)  Cod.  jud.  Bav.  cap.  12.  §.  3.
            
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