Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

II.  Hauptst.  Von  dinglichen  Rechten  rc.  479
gesezlicher  Vorschrift,  oder  unbezweifeltem  Herkommen
mit  den  unbeweglichen,  ganz,  oder  zum  Theil,  gleiche ¬
  Rechte  haben.  Hierher  gehoͤren:
1.)  alle  Sachen,  welche  unter  der  kollektiven  Benennung, ¬
  womit  man  sie  gewoͤhnlich  nahmhaft  macht,
nicht  leicht  von  einem  Orte  zum  Andern  gebracht  werden ¬
  können,  als  große  Bibliotheken  und  Waarenlager; ¬
  2.)  Sachen,  die  nach  der  ausdruͤklichen,  oder  stillschweigenden ¬
  Erklaͤrung  des  Eigenthuͤmers  fuͤr  Zubehoͤr ¬
  einer  unbeweglichen  Sache  zu  halten  sind  (§.  253.);
und  deßhalb  auch  wohl  zuweilen  den  Beinahmen  —
eisern  —  führen  (§.  201.).
Der  Besiz  unbeweglicher  Guͤter  uͤbrigens  gewaͤhrt
dem  Eigenthuͤmer  in  seinen  rechtlichen  Verhaͤltnissen
gar  manchfache  Vortheile,  die  Theils  aus  andern
Rechtstheilen  als  bekannt  vorausgesezt  werden  mussen,
Theils  in  der  Folge  noch  zu  entwikeln  sind.  So  war
es  unter  andern  ehemals  in  einem  großen  Theile
Dentschlands,  besonders  da,  wo  Sachsenrecht  galt  a),
eine  wesentliche  Eigenschaft  eines  glaubwuͤrdigen  Zeugen, ¬
  daß  er  mit  unbeweglichen  Grundstuͤken  angesessen ¬
  seyn  mußte.  Der  Grund  hiervon  lag  darinn:
man  gieng  von  dem  Princip  aus:  ein  Jeder  müsse
den  dem  Andern  boͤslicher  Weise  zugefuͤgten  Schaden ¬
  ersezen  —-  und  folgerte  nun  —  also  auch  der
Zeuge  sey  schuldig,  den  durch  sein  falsches  Zeugniß
verursachten  Nachtheil  zu  erstatten.  Damit  aber
nun  dieser  Regreß,  wegen  Unvermoͤgenheit  des  Zeugen, ¬
  nicht  vereitelt  werden  konnte,  ließ  man  Niemand
zur  Zeugschaft  zu,  der  nicht  so  viel  an  unbeweglichem
Vermoͤgen  besaß,  als  der  Schaden  betrug,  der  aus
einem
a)  Sächsisches  Weichbild  Art.  104.  Noch  viele  andere
Statuten  findet  man  angeführt:  in  Car.  Henr.  Dreyeri
Diss.  de  cespitalitatis  requisito  in  testibus  habilibus.
Kil.  1749.  Franc.  et  Lips.  1750.  §.  5-22.
            
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