Buch II. Cap. XI. Pfandrecht.
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Die Einführung und Einrichtung der Hypothekenbücher oder Grundbücher ¬
vollendete das neue System. (§. 63, 3.)
2. Nach diesem Hypothekarsystem, welches wir das deutsche heiszen
dürfen, obwohl es auch in romanischen Ländern Eingang und steigende
Anerkennung findet, kann ein Pfandrecht an Liegenschaften nur durch
Fertigung im Grundbuch entstehen. (1. 2.) Der meist voraus gehende
Pfandvertrag bewirkt dann nur eine persönliche Forderung des Gläubigers
gegen den Schuldner auf Fertigung, nicht ein dingliches Recht an der
Sache. Ebenso kann in gewissen Fällen das Gesetz da, wo es früher ein
gesetzliches Pfandrecht verstattet hat, wohl einen Rechtstitel zur Eintragung
in das Grundbuch verleihen, nicht mehr das Pfandrecht selbst. (2.) Das
preuszische Landrecht hat zwar auf die richtige Bahn eingelenkt, ist aber
in dieser Beziehung noch nicht zur Reinheit der Principien durchgedrungen; ¬
die österreichische, bayrische und überdem eine Reihe neuerer
Gesetzgebungen der europäischen Staaten haben dagegen das System consequent ¬
ausgebildet.
Eine weitere Folge desselben ist, dasz das Datum der Eintragung,
nicht des entstandenen Rechtstitels, die Ordnung der Pfandrechte bestimmt.
Die an dem nämlichen Tage eingetragenen Pfandrechte haben, wenn nicht
eines dem andern ausdrücklich vorgestellt wird, gleiches Recht. (3.)
3. Die Eintragung selbst geschieht nach vorgängiger Prüfung des
Falls (4.), insbesondere der Handlungsfähigkeit des Verpfänders, der
1. Preuszisches Landr. I 20. §. 411: Nur durch wirkliche Eintragung in die
öffentlichen Grundbücher wird das Hypothekenrecht selbst erworben. §. 9: So lange
(diese) nicht erfolgt ist, kann zwar der Gläubiger die seiner Forderung im Gesetze
beigelegten Vorrechte auf das Vermögen des Schuldners und die darin befindlichen
Sachen ausüben. §. 10: Er kann aber dieselben auf Sachen, die rechtsgültiger
Weise aus dem Vermögen des Schuldners herausgegangen sind, gegen einen dritten
Besitzer nicht verfolgen.
2. Oesterreichisches Ges. §. 440: Der Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes
gründet sich auf das Gesetz, auf einen richterlichen Anspruch, auf einen Vertrag,
oder den letzten Willen des Eigenthümers. §. 451: Um das Pfandrecht wirklich zu
erwerben, musz der mit einem Titel versehene Gläubiger, wenn die Sache unbeweglich ¬
ist, seine Forderung auf die zur Erwerbung des Eigenthumes liegender
Güter vorgeschriebene Art einverleiben lassen. Der Titel allein gibt nur ein persönliches ¬
Recht zu der Sache, aber kein dingliches Recht auf die Sache.
3. Bayrisches Hypoth.-Ges. §. 23: Jedem Eintrag in das Hypothekenbuch
musz Tag, Monat und Jahr, an welchem derselbe geschehen, beigesetzt werden.
Der Vorzug der eingetragenen Forderungen ist blosz nach dem Tage des Eintrages
zu beurtheilen; daher genieszen alle an demselben Tage in dem Hypothekenbuche
einer Hypothek ein beeingetragenen ¬
Forderungen gleichen Rang, wenn nicht stimmter -
Rang im Voraus zugewiesen worden.
4. Preuszisches Landr. §. 127: Der Richter musz in Prüfung eines solchen
Eintragungsgesuches auf die Qualität der contrahirenden Personen, auf die Beschaffenheit ¬
des verpfändeten Grundstücks und den Inhalt sowobl, als die Fassung und
äuszere Form des Instrumentes Rücksicht nehmen.