Inhaltsverzeichnis : Bluntschli, Johann Caspar: Deutsches Privatrecht

Buch  II.  Cap.  XI.  Pfandrecht.
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Die  Einführung  und  Einrichtung  der  Hypothekenbücher  oder  Grundbücher ¬
  vollendete  das  neue  System.  (§.  63,  3.)
2.  Nach  diesem  Hypothekarsystem,  welches  wir  das  deutsche  heiszen
dürfen,  obwohl  es  auch  in  romanischen  Ländern  Eingang  und  steigende
Anerkennung  findet,  kann  ein  Pfandrecht  an  Liegenschaften  nur  durch
Fertigung  im  Grundbuch  entstehen.  (1.  2.)  Der  meist  voraus  gehende
Pfandvertrag  bewirkt  dann  nur  eine  persönliche  Forderung  des  Gläubigers
gegen  den  Schuldner  auf  Fertigung,  nicht  ein  dingliches  Recht  an  der
Sache.  Ebenso  kann  in  gewissen  Fällen  das  Gesetz  da,  wo  es  früher  ein
gesetzliches  Pfandrecht  verstattet  hat,  wohl  einen  Rechtstitel  zur  Eintragung
in  das  Grundbuch  verleihen,  nicht  mehr  das  Pfandrecht  selbst.  (2.)  Das
preuszische  Landrecht  hat  zwar  auf  die  richtige  Bahn  eingelenkt,  ist  aber
in  dieser  Beziehung  noch  nicht  zur  Reinheit  der  Principien  durchgedrungen; ¬
  die  österreichische,  bayrische  und  überdem  eine  Reihe  neuerer
Gesetzgebungen  der  europäischen  Staaten  haben  dagegen  das  System  consequent ¬
  ausgebildet.
Eine  weitere  Folge  desselben  ist,  dasz  das  Datum  der  Eintragung,
nicht  des  entstandenen  Rechtstitels,  die  Ordnung  der  Pfandrechte  bestimmt.
Die  an  dem  nämlichen  Tage  eingetragenen  Pfandrechte  haben,  wenn  nicht
eines  dem  andern  ausdrücklich  vorgestellt  wird,  gleiches  Recht.  (3.)
3.  Die  Eintragung  selbst  geschieht  nach  vorgängiger  Prüfung  des
Falls  (4.),  insbesondere  der  Handlungsfähigkeit  des  Verpfänders,  der
1.  Preuszisches  Landr.  I  20.  §.  411:  Nur  durch  wirkliche  Eintragung  in  die
öffentlichen  Grundbücher  wird  das  Hypothekenrecht  selbst  erworben.  §.  9:  So  lange
(diese)  nicht  erfolgt  ist,  kann  zwar  der  Gläubiger  die  seiner  Forderung  im  Gesetze
beigelegten  Vorrechte  auf  das  Vermögen  des  Schuldners  und  die  darin  befindlichen
Sachen  ausüben.  §.  10:  Er  kann  aber  dieselben  auf  Sachen,  die  rechtsgültiger
Weise  aus  dem  Vermögen  des  Schuldners  herausgegangen  sind,  gegen  einen  dritten
Besitzer  nicht  verfolgen.
2.  Oesterreichisches  Ges.  §.  440:  Der  Titel  zur  Erwerbung  des  Pfandrechtes
gründet  sich  auf  das  Gesetz,  auf  einen  richterlichen  Anspruch,  auf  einen  Vertrag,
oder  den  letzten  Willen  des  Eigenthümers.  §.  451:  Um  das  Pfandrecht  wirklich  zu
erwerben,  musz  der  mit  einem  Titel  versehene  Gläubiger,  wenn  die  Sache  unbeweglich ¬
  ist,  seine  Forderung  auf  die  zur  Erwerbung  des  Eigenthumes  liegender
Güter  vorgeschriebene  Art  einverleiben  lassen.  Der  Titel  allein  gibt  nur  ein  persönliches ¬
  Recht  zu  der  Sache,  aber  kein  dingliches  Recht  auf  die  Sache.
3.  Bayrisches  Hypoth.-Ges.  §.  23:  Jedem  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch
musz  Tag,  Monat  und  Jahr,  an  welchem  derselbe  geschehen,  beigesetzt  werden.
Der  Vorzug  der  eingetragenen  Forderungen  ist  blosz  nach  dem  Tage  des  Eintrages
zu  beurtheilen;  daher  genieszen  alle  an  demselben  Tage  in  dem  Hypothekenbuche
einer  Hypothek  ein  beeingetragenen ¬
  Forderungen  gleichen  Rang,  wenn  nicht  stimmter -
  Rang  im  Voraus  zugewiesen  worden.
4.  Preuszisches  Landr.  §.  127:  Der  Richter  musz  in  Prüfung  eines  solchen
Eintragungsgesuches  auf  die  Qualität  der  contrahirenden  Personen,  auf  die  Beschaffenheit ¬
  des  verpfändeten  Grundstücks  und  den  Inhalt  sowobl,  als  die  Fassung  und
äuszere  Form  des  Instrumentes  Rücksicht  nehmen.
            
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