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einen Eid aufzuerlegen, auch das freie Ermessen gelegen, das,
was ihm als wahr beschworen wurde, einer unparteiischen Kritik
zu unterwerfen, während dieß beim juramentum delatum deßwegen ¬
nicht der Fall gewesen sei, weil hier der Eid (ex conventione ¬
partium fließend) nur der Partei gegolten habe. Gegen
eine solche Idee sträubt sich aber moralisches und Rechtsgefühl
zugleich und wenn die römischen Bürger sich damit zufrieden
gaben, daß ihnen vom judex unter Umständen auch auf ihren
Eid hin nicht geglaubt wurde, so waren sie die verworfensten
Subjekte, die je einen Staat bildeten, wovon uns die in Gesetzen 74)
und Schriften 75) kundgegebene Heilighaltung des Eidschwurs
Gegentheils belehrt. Auch die zweite der oben aufgeworfenen
Fragen kann deßhalb für das ältere römische Recht nur negativ
beschieden werden und der Schluß erscheint sonach als gerechtfertigt, ¬
daß das jusjurandum judiciale in allen Anwendungen
ebenso gleich dem Inhalte nach war, mochte es vom Richter auferlegt ¬
oder von der Partei angetragen worden sein, wie nach
seiner Wirkung, die aus der Eidesnatur floß.
Noch erübrigt es der Folgerung entgegenzutreten, es sei die
Nothwendigkeit einer sententia auf Ableistung eines jusjurandum ¬
in judicio hin das schlagendste Zeugniß dafür, daß durch
den Eid an sich das Ende des Streites nicht herbeigeführt wurde.
Der judicielle Eid war schon zu jener Zeit, nach Savigny's
Bezeichnung, kein Surrogat des Urtheils, wie es der in jure
war, sondern er stand in dieser Hinsicht den „andern" Beweismitteln ¬
gleich.
Wäre es im Amte des Prätor gelegen gewesen, über die
Sache selbst eine Entscheidung zu treffen, so hätte es die mit jedem ¬
prozessualischen Verfahren nothwendig verbundene Form, der
sog. Gang der Verhandlung, verlangt, der Sache einen gewissen
förmlichen Abschluß zu geben, indem das, was durch das jusjurandum ¬
entschieden worden war, als bestehendes Recht unter den
Parteien formell anerkannt worden wäre.
74) XII. tab. fragm. I. 18. L. 5. pr. L. 38. h. t. L. 22. de dolo
malo (4. 3.), dazu Const. 2. h. t. L. 5. §. 1. 2. 3. h. t.
75) Cicero de leg. lib. II. l. f. de offic. III. 26—28. Tacitus,
annal. I. 73. i. f.: deorum injurias diis curae.