Metadaten : Kraussold, Eduard: Zur Lehre vom Eid als Beweismittel im Civilprozeß

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einen  Eid  aufzuerlegen,  auch  das  freie  Ermessen  gelegen,  das,
was  ihm  als  wahr  beschworen  wurde,  einer  unparteiischen  Kritik
zu  unterwerfen,  während  dieß  beim  juramentum  delatum  deßwegen ¬
  nicht  der  Fall  gewesen  sei,  weil  hier  der  Eid  (ex  conventione ¬
  partium  fließend)  nur  der  Partei  gegolten  habe.  Gegen
eine  solche  Idee  sträubt  sich  aber  moralisches  und  Rechtsgefühl
zugleich  und  wenn  die  römischen  Bürger  sich  damit  zufrieden
gaben,  daß  ihnen  vom  judex  unter  Umständen  auch  auf  ihren
Eid  hin  nicht  geglaubt  wurde,  so  waren  sie  die  verworfensten
Subjekte,  die  je  einen  Staat  bildeten,  wovon  uns  die  in  Gesetzen  74)
und  Schriften  75)  kundgegebene  Heilighaltung  des  Eidschwurs
Gegentheils  belehrt.  Auch  die  zweite  der  oben  aufgeworfenen
Fragen  kann  deßhalb  für  das  ältere  römische  Recht  nur  negativ
beschieden  werden  und  der  Schluß  erscheint  sonach  als  gerechtfertigt, ¬
  daß  das  jusjurandum  judiciale  in  allen  Anwendungen
ebenso  gleich  dem  Inhalte  nach  war,  mochte  es  vom  Richter  auferlegt ¬
  oder  von  der  Partei  angetragen  worden  sein,  wie  nach
seiner  Wirkung,  die  aus  der  Eidesnatur  floß.
Noch  erübrigt  es  der  Folgerung  entgegenzutreten,  es  sei  die
Nothwendigkeit  einer  sententia  auf  Ableistung  eines  jusjurandum ¬
  in  judicio  hin  das  schlagendste  Zeugniß  dafür,  daß  durch
den  Eid  an  sich  das  Ende  des  Streites  nicht  herbeigeführt  wurde.
Der  judicielle  Eid  war  schon  zu  jener  Zeit,  nach  Savigny's
Bezeichnung,  kein  Surrogat  des  Urtheils,  wie  es  der  in  jure
war,  sondern  er  stand  in  dieser  Hinsicht  den  „andern"  Beweismitteln ¬
  gleich.
Wäre  es  im  Amte  des  Prätor  gelegen  gewesen,  über  die
Sache  selbst  eine  Entscheidung  zu  treffen,  so  hätte  es  die  mit  jedem ¬
  prozessualischen  Verfahren  nothwendig  verbundene  Form,  der
sog.  Gang  der  Verhandlung,  verlangt,  der  Sache  einen  gewissen
förmlichen  Abschluß  zu  geben,  indem  das,  was  durch  das  jusjurandum ¬
  entschieden  worden  war,  als  bestehendes  Recht  unter  den
Parteien  formell  anerkannt  worden  wäre.
74)  XII.  tab.  fragm.  I.  18.  L.  5.  pr.  L.  38.  h.  t.  L.  22.  de  dolo
malo  (4.  3.),  dazu  Const.  2.  h.  t.  L.  5.  §.  1.  2.  3.  h.  t.
75)  Cicero  de  leg.  lib.  II.  l.  f.  de  offic.  III.  26—28.  Tacitus,
annal.  I.  73.  i.  f.:  deorum  injurias  diis  curae.
            
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