Metadaten : Kletke, G. M.: Darstellung des Wechsel- und Merkantil-Prozesses in den sieben Kreisen des Königreichs Bayern, diesseits des Rheins

B.  Allgem.  deutsche  Wechsel=Ordnung.  Art.  11-18.
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Ist  aber  der  Wechsel  vor  dem  Indossamente  bereits  Mangels
Zahlung  protestirt  worden,  so  hat  der  Indossatar  nur  die  Rechte
seines  Indossanten  gegen  den  Acceptanten,  den  Aussteller  und  diejenigen, ¬
  welche  den  Wechsel  bis  zur  Protesterhebung  indossirt  haben.
Auch  ist  in  einem  solchen  Falle  der  Indossant  nicht  wechselmäßig
verpflichtet.
Art.  17.
Ist  dem  Indossamente  die  Bemerkung  „zur  Einkassirung",  „in
Procura"  oder  eine  andere,  die  Bevollmächtigung  ausdrückende  Formel ¬
  beigefügt  worden,  so  überträgt  das  Indossament  das  Eigenthum ¬
  an  den  Wechsel  nicht,  ermächtigt  aber  den  Indossatar  zur  Einziehung ¬
  der  Wechselforderung,  Protesterhebung  und  Benachrichtigung
des  Vormanns  seines  Indossanten  von  der  unterbliebenen  Zahlung
(Art.  45),  so  wie  zur  Einklagung  der  nicht  bezahlten  und  zur  Erhebung ¬
  der  deponirten  Wechselschuld.
Ein  solcher  Indossatar  ist  auch  berechtigt,  diese  Befugniß  durch
ein  weiteres  Procura-Indossament  an  einen  Andern  zu  übertragen.
Dagegen  ist  derselbe  zur  weiteren  Begebung  durch  eigentliches
Indossament  selbst  dann  nicht  befugt,  wenn  dem  Procura-Indossamente ¬
  der  Zusatz  „oder  Ordre"  hinzugefügt  ist.
ad  Art.  17.
15)  Form  des  Procura=Indossaments.
Ein  an  einen  Nichtkaufmann  gestelltes  Indossament  erhält  durch
den  Beisatz  „Werth  in  Rechnung"  nicht  die  Bedeutung  eines  ProcuraIndossaments, ¬
  sondern  letzteres  muß  durch  den  ausdrücklichen  Beisatz
„zur  Einkassirung",  „zum  Inkasso",  „in  Prokura"  oder  dergl.  speziell
ausgedrückt  sein.
Erkenntniß  des  Kgl.  W.=  u.  M.=G.  II.  Inst.  zu  Freysing
v.  9.  Octbr.  1851  R.=Nr.  1545.
Zeitschrift  f.  Gesetzgebung  u.  Rechtspflege  im  Königreich ¬
  Bayern  Bd.  II.  S.  491.
IV.  Präsentation  zur  Annahme.
Art.  18.
Der  Inhaber  eines  Wechsels  ist  berechtigt,  den  Wechsel  dem  Bezogenen ¬
  sofort  zur  Annahme  zu  präsentiren  und  in  Ermangelung  der
Annahme  Protest  erheben  zu  lassen.
Nur  bei  Meß-  oder  Markt-Wechseln  findet  eine  Ausnahme  dahin ¬
  statt,  daß  solche  Wechsel  erst  in  der  an  dem  Meß-  oder  Markt¬
            
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