B. Allgem. deutsche Wechsel=Ordnung. Art. 11-18.
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Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels
Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte
seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und diejenigen, ¬
welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben.
Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßig
verpflichtet.
Art. 17.
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassirung", „in
Procura" oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel ¬
beigefügt worden, so überträgt das Indossament das Eigenthum ¬
an den Wechsel nicht, ermächtigt aber den Indossatar zur Einziehung ¬
der Wechselforderung, Protesterhebung und Benachrichtigung
des Vormanns seines Indossanten von der unterbliebenen Zahlung
(Art. 45), so wie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung ¬
der deponirten Wechselschuld.
Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß durch
ein weiteres Procura-Indossament an einen Andern zu übertragen.
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches
Indossament selbst dann nicht befugt, wenn dem Procura-Indossamente ¬
der Zusatz „oder Ordre" hinzugefügt ist.
ad Art. 17.
15) Form des Procura=Indossaments.
Ein an einen Nichtkaufmann gestelltes Indossament erhält durch
den Beisatz „Werth in Rechnung" nicht die Bedeutung eines ProcuraIndossaments, ¬
sondern letzteres muß durch den ausdrücklichen Beisatz
„zur Einkassirung", „zum Inkasso", „in Prokura" oder dergl. speziell
ausgedrückt sein.
Erkenntniß des Kgl. W.= u. M.=G. II. Inst. zu Freysing
v. 9. Octbr. 1851 R.=Nr. 1545.
Zeitschrift f. Gesetzgebung u. Rechtspflege im Königreich ¬
Bayern Bd. II. S. 491.
IV. Präsentation zur Annahme.
Art. 18.
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen ¬
sofort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der
Annahme Protest erheben zu lassen.
Nur bei Meß- oder Markt-Wechseln findet eine Ausnahme dahin ¬
statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Meß- oder Markt¬