Objekt : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 33 (1858))

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Abhandlungen  und  Rechtsfälle.
I.  Erläuterungen  zur  Straf=Proceß=Ordnung  vom
8.  November  1850  für  das  Königreich  Hannover, -
  nach  der  Ordnung  ihrer  Paragraphen.
(Fortsetzung.)
Durch  die  §§.  15.  u.  16.  des  Gesetzes  vom  20.  April
1857,  worin  bestimmt  wird,  daß  in  allen  Fällen  der
Real=Concurrenz  von  polizeilichen  und  criminellen  Diebstählen -
  u.  s.  w.  sofern  solche  nicht  zu  den  ausgezeichneten
zweiter  Classe  gehören,  die  Strafe  nach  dem  Gesammtwerthe
zu  bemessen,  resp.  auf  die  schwerste  Strafe  mit  einem  Zusatze -
  zu  erkennen  und  daß  auch  peinliche  Bestrafung  eintritt, -
  sobald  der  Gesammtwerth  mehrerer  polizeilich  zu  bestrafender -
  Diebstähle  u.  s.  w.  den  Betrag  von  2  bezw.  5
Thaler  übersteigt,  woraus  mit  Nothwendigkeit  folgt,  daß
solche  zusammentreffende  Delicte  von  einem  Richter  und
zwar  von  dem  Criminalrichter  abgeurtheilt  werden  müssen,
ist  jedoch  die  früher  erforderlich  gewesene  Trennung  aufgehoben -
  und  hat  die  Competenz  der  Gerichte  in  soweit  eine
Aenderung  erlitten.
s.  Wiarda  im  Magaz.  f.  hannov.  R.  Bd.  VII.
S.  291  ff.
Im  Schlußsatze  des  Paragraphen  ist  endlich  noch  eine
Ausnahme  von  der  Regel  gemacht,  wornach  die  verschiededenen -
  öffentlichen  Klagen  bei  demselben  Gerichte  zu  erheben -
  sind,  nämlich  für  den  Fall,  wenn  als  Folge  dieses
Verfahrens  Verzögerungen  oder  sonstige  besondere  Schwierigkeiten -
  zu  befürchten  sind.  Wo  diese  Befürchtung  eintritt,
gestattet  das  Gesetz  alternativ:
Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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