294 Sollen, Schuld und bindende Kraft der Rechtsnormen.
Leben, teils das Gemeinleben hemmenden Weise. Das Recht
bezweckt die Förderung sowohl des Gemeinlebens als des indi-
viduellen Lebens aller, aber zugleich dessen Beschränkung im
Interesse des Grmeinlebens und des individuellen Lebens der
anderen. Seine Bestimmungen find nicht willkürliche Befehle
einer Macht, die fremdes Zusammenleben, an dem sie nicht be-
teiligt ist, nach ihrem Belieben regelt. Wie sie das Leben regeln,
so sind sie aus ihm erwachsen und dienen Bedürfnissen, die
vermöge des zwischen dem Leben aller bestehenden Zusammen-
hangs für jeden bestehen, wenngleich nicht jeder sie und ihr
Verhältnis zu seinen sonstigen Bedürfnissen genügend fühlt.
Kann er sie nicht genügend fühlen wegen seiner jugendlichen
Unreife und Unerfahrenheit oder wegen seiner geistigen Abnor-
mität, so trifft ihn keine Verantwortung. Fühlt er aber be-
stimmte individuelle Bedürfnisse so stark, daß sie jenes Gefühl
nicht auskommen oder, obgleich es sich Meldet, nicht für sein Ver-
halten bestimmend werden lassen, so ist er dafür verantwortlich.
Eine Hauptform dieser Verantwortlichkeit ist die Strafbarkeit.
Die Strafe ist eine wegen seiner anderes Leben hemmenden
Lebensbetätigung ihm widerfahrende Lebenshemmung, durch
die jene anstatt des Erfolges einer Förderung seines indi-
viduellen Lebens den Erfolg einer Hemmung desselben hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, daß er jene als eine rechts-
widrige kannte, wohl aber, damit ein vorsätzliches Vergehen
existiere, darauf, daß er sie als eine fremdes Leben hemmende
kannte, welches Bewußtsein namentlich stets hat, wer auf die
Schädigung eines anderen ausgeht, aber sein Verhalten so ein-
richtet, daß er glaubt, dadurch nicht einer Rechtsnorm zuwider
zu handeln. Ist das vorsätzliche Vergehen eine Betätigung des
individuellen Lebens, die fremdes Leben bewußt hemmt, so ist das
fahrlässige eine solche, die es hemmt aus Gleichgültigkeit, wegen
deren die Möglichkeit seiner Hemmung durch die bestimmte
Handlung entweder übersehen wurde oder, obgleich sie gesehen
wurde, diese nicht verhindert hat.
Schopenhauers Annahme der Identität des Unrechts und
der Verletzung anderer ist nicht ganz richtig, hat aber einen wahren