Volltext : Posilović, Stefan: ¬Das Immobilar-Recht in Bosnien und Hercegovina

neten  die  Liegenschaft  gewöhnlich  nur  nach  Kmeten  oder  Dörfern,
„mit  bekannten  Grenzen.“
—  Für  jene  Vakufgründe,  welche  zu
Miriegründen  gehörten,  haben  die  betreffenden  Mutevelis  (Verwalter)
Tapien  ansgestellt.
Für  Emlak  (Mulk)  -Liegenschaften  wurden  erst  durch  das  Gesetz
vom  28.  redzeb  1291  (1874),  sog.  Emlakgesetz,  an  Stelle  der  vom
Schiedsrichter  (Kadi)  früher  zum  Beweise  des  erworbenen  Eigenthums
ausgestellten  Hodzets  Tapien  eingeführt,  und  ist  im  §  1  dieses
Gesetzes  verordnet,  dass  in  Zukunft  jede  Nutzniessung  an  Emlac
ohne  Tapien  verboten  ist.  —  Ihre  Entstehung  haben  die  Tapien
in  grossem  Masse  fiskalischen  Gründen  zu  verdanken,  da  sich  hiedurch ¬
  der  Staat  die  bei  Uebertragung  von  Liegenschaften  eingeführten ¬
  Gebühren  sichern  wollte.  Äusser  diesen  bei  Uebertragung
von  Immobilien  ausgegebenen  Tapien  gab  es  auch  sog.  Rheumtapien, ¬
  d.  h.  Urkunden,  durch  welche  die  vorgenommene  Verpfändung ¬
  irgend  einer  Liegenschaft  dokumentirt  wurde.
Der  Vorgang  behufs  Erlangung  von  Tapien  anlässlich  der
Uebertragung  von  Mirieliegenschaften  war  folgender:
Der  Veräusserer  musste  von  der  betreffenden  Ortsbehörde
(Ortsältesten,  Muktar)  eine  Bestätigung  beibringen,  in  welcher  sein
Eigenthumsrecht,  die  Veräusserungssumme,  das  Dorf  oder  der  Bezirk,
wo  sich  das  Grundstück  befindet,  ferner  die  Grenzen  und  der
Flächeninhalt  des  Grundstückes  enthalten  sind.  Es  haben  sohin  der
Veräusserer  und  der  neue  Erwerber  (beziehungsweise  ihre  Bevollmächtigten) ¬
  zur  politischen  Behörde  zu  kommen,  wo  dann  die
Aeusserungen  (Takrir')  der  Parteien  protokollirt  werden.  Die  alten
Tapien  wurden  sodann  abgenommen  und  sammt  der  eingehobenen
Gebühr  und  einem  Berichte  an  die  Defterhane  (Centralgrundbuchsamt) ¬
  nach  Constantinopel  geschickt  —  dem  neuen  Erwerber  wurde
eine  Interimstapi  (vereke),  von  welchen  die  sog.  Koëanli  tefters,
d.  i.  Juxtenbücher,  bei  der  Behörde  verblieben,  ausgestellt,  die  bis
zum  Eintreffen  der  gedruckten  Originaltapie  (Tugrali)  zu  gelten
*)  Takrir  lautet  etwa  so:  „Ich  Gefertigter  erkläre,  dass  ich  die  unten
bezeichnete  Liegenschaft  um  den  Preis  —  freiwillig  verkaufe,  indem  ich  zugleich
die  Tapie  —  vorlege,  und  ich  Käufer  erkläre,  dass  ich  diese  Liegenschaft  kaufe.
Da  mir  Käufer  den  Kaufpreis  entrichtet  hat,  bitten  wir,  dass  die  unten  bezeichnete ¬
  Liegenschaft  auf  den  Namen  des  Käufers  übertragen  und  demselben  die
neue  Tapie  ausgefolgt  werde.
(Folgt  die  nähere  Bezeichnung  der  Liegenschaft  mit  Anrainern.)
            
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