Volltext : Maercker, G.: ¬Die Nachlaßbehandlung, das Erbrecht, Familienrecht und die Vormundschaftsordnung, nebst den auf diese Rechtsverhältnisse bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen für das preußische Rechtsgebiet

Vorwort  zur  14.  Auflage.
Ueber  die  Wichtigkeit  der  hier  behaudelten  Materien  der  nichtstreitigen ¬
  Gerichtsbarkeit  und  der  Verwaltungsjustiz  überhaupt
äußern  sich:
Landgerichts=Präsident  v.  Probst  im  Archiv  für  civilistische  Praxis
Bd.  75  S.  11  dahin:
„Das  Prozesseführen  ist  unter  allen  Umständen  (besonders
„aber  in  Erbschaftsangelegenheiten,  weil  dadurch  gleichzeitig
„die  Familieninteressen  betroffen  werden)  ein  empfindliches
„Uebel.  Jede  Maßregel,  welche  auf  Verhütung  von  Rechts„störungen ¬
  gerichtet,  oder  dieselben  in  ein  friedliches  Geleise
„abzulenken  bestimmt  ist,  dient  zur  Förderung  der  produk„tiven ¬
  geistigen  und  materiellen  Ziele  unseres  Kulturlebens.
Geheimer  Ober=Justiz=Rath  Dr.  Hinrichs  ebenda  S.  116:
und
„Das  gesammte  Vormundschaftsrecht  gehört  seiner  eigent„lichen ¬
  Natur  nach  dem  öffentlichen  Rechte  an;  es  ist  ein
„wichtiger  Theil  der  Staatsverwaltung,  und  ist  den  Gerichten
„nur  dem  Herkommen  gemäß  überlassen,  nachdem  die  Tren„nung ¬
  der  Justiz  und  Verwaltung  erfolgte.  Es  handelt  sich
„in  demselben  um  viel  umfassendere  Ziele,  als  die  Entschei„dung ¬
  streitiger  Privatrechte,  nämlich  um  produktive  Auf„gaben, ¬
  Schutz  und  Förderung  des  Wohles  der  Mündel.
Beide  Herren  beklagen  zugleich,  daß  diese  Rechtsmaterien
nicht
ihrer  Bedeutung  nach  gewürdigt  werden.
v.  Probst  sagt  1.  c.  S.  9:
„Die  juristische  Berufsausbildung  ist  in  unserer  Zeit  ledig„lich ¬
  auf  die  Prozeßleitung  und  Prozeßentscheidung  gerichtet.
„Der  Lehre  von  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  ist  auf
„den  Universitäten  keine  Kathederfähigkeit  eingeräumt,  sie
„wird  als  lästige  Beigabe  des  Richterberufs  gering  geschätzt
„und  ebendarum  auch  niemals  ernstlich  erfaßt.
            
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