Vorwort zur 14. Auflage.
Ueber die Wichtigkeit der hier behaudelten Materien der nichtstreitigen ¬
Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsjustiz überhaupt
äußern sich:
Landgerichts=Präsident v. Probst im Archiv für civilistische Praxis
Bd. 75 S. 11 dahin:
„Das Prozesseführen ist unter allen Umständen (besonders
„aber in Erbschaftsangelegenheiten, weil dadurch gleichzeitig
„die Familieninteressen betroffen werden) ein empfindliches
„Uebel. Jede Maßregel, welche auf Verhütung von Rechts„störungen ¬
gerichtet, oder dieselben in ein friedliches Geleise
„abzulenken bestimmt ist, dient zur Förderung der produk„tiven ¬
geistigen und materiellen Ziele unseres Kulturlebens.
Geheimer Ober=Justiz=Rath Dr. Hinrichs ebenda S. 116:
und
„Das gesammte Vormundschaftsrecht gehört seiner eigent„lichen ¬
Natur nach dem öffentlichen Rechte an; es ist ein
„wichtiger Theil der Staatsverwaltung, und ist den Gerichten
„nur dem Herkommen gemäß überlassen, nachdem die Tren„nung ¬
der Justiz und Verwaltung erfolgte. Es handelt sich
„in demselben um viel umfassendere Ziele, als die Entschei„dung ¬
streitiger Privatrechte, nämlich um produktive Auf„gaben, ¬
Schutz und Förderung des Wohles der Mündel.
Beide Herren beklagen zugleich, daß diese Rechtsmaterien
nicht
ihrer Bedeutung nach gewürdigt werden.
v. Probst sagt 1. c. S. 9:
„Die juristische Berufsausbildung ist in unserer Zeit ledig„lich ¬
auf die Prozeßleitung und Prozeßentscheidung gerichtet.
„Der Lehre von der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ist auf
„den Universitäten keine Kathederfähigkeit eingeräumt, sie
„wird als lästige Beigabe des Richterberufs gering geschätzt
„und ebendarum auch niemals ernstlich erfaßt.