210 IV. Buch I. Theil III. Abschnitt 1. Hptsl. §. 331. Beweisaufnahme. Rundmachung rc.
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kel 414 soll das Gegenbeweisanerbieten nicht beim Zeugenverhör,
sondern bei der darauf folgenden Verhandlung gestellt werden,
bez. noch gestellt werden können, weil der Reprobant erst aus dem
Verlaufe jeues Verhörs auf die Nothwendigkeit dieses Gegenbeweises ¬
geführt werden kann und solchen Falls nicht immer die
Beweismittel sogleich anzubieten vermag, dann aber auch weil der
Richtercommissär über die Zulassung nicht zu entscheiden hat, also
doch eine Verhandlung vor dem Proceßgericht nothwendig ist, die
mit der Verhandlung in der Hauptsache entsprechend verbunwird. ¬
den
Natürlich bildet in beiden Fällen der Schluß dieser Verhandlung ¬
die Gränze, über welche hinaus der bezeichnete Gegenbeweis
nicht mehr zuläßig ist 35
Daß und warum auf das fragliche Gegenbeweisanerbieten
förmlich zu interloquiren ist, wurde bereits in den §§. 178-181
erörtert.
Die dritte Ausnahme von der Regel bildet der Fall von sg. Novitätszeugen ¬
d. h. der Auffindung neuer Zeugen nach Ablauf
der Betriebs= und Denominationsfrist. Auch sie entspringt dem
Bestreben, das materielle Recht gegen formale Präclusionen zu
schützen. Sie ist dem französischen Rechte, nicht aber der Praxis
fremd und ersetzt das deutsch=rechtliche Institut der restitutio ex capite ¬
novorum. Doch bildet sie einen eigentlichen Fall der Incidentrestitution ¬
nicht, da sie nicht an deren strenge Voraussetzungen (Artikel ¬
217 und 216 Pr. O.) gebunden ist 36).
Das Gericht kann (mittels Interlocuts) nicht denominirte Zeugen ¬
auch nach Ablauf der Denominationsfrist unter den folgenden
Voraussetzungen noch zulassen 37)
Der Beweis= oder Gegenbeweisführer 33) muß einen bezüglichen
Antrag und diesen spätestens bis zum Schlusse der nach der Bedie ¬
¬
in der Hauptsache folgenden Verhandlung3
ser Instanz gestellt haben. In der höheren Instanz können
Novitätszeugen für Thatsachen, über die bereits im ersten Rechtszuge ¬
Zeugenbeweis zugelassen und geführt wurde, auf Grund des
Artikel 415 der Pr. O. nicht mehr zugelassen werden 10
Die zweite Voraussetzung ist, daß das Gericht die Sache nicht
auch ohne weitere Zeugen für schon genügend aufgeklärt erachtet.
Hierüber entscheidet das freie richterliche Ermessen. Argum. voce
„das Gericht kann u. s. w."
Der Beweisführer darf an der Versäumung rechtzeitiger Denomination ¬
keine Schuld tragen, indem er die weiteren Zeugen trotz
35) Abg. Prot. II, 235—237, 341.
36
Abg. Prot. IV, 97.
Artikel 415 Absatz 1 Pr. O.
38)
Die Zulassung von Novitätszeugen ist statthaft sowohl für Haupt- als Gegenbeweis, ¬
mittelbaren wie unmittelbaren Beweis
d. h. eben jener Verhandlung, deren Gegenstand die Aussage des Novitätszeugen
mitbilden würde, wenn sie schon erhoben wäre.
40) Artikel 707 Absatz 4 Pr. O. Vgl. Abg. Prot. II, 237, 238.