Inhaltsverzeichnis : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

210  IV.  Buch  I.  Theil  III.  Abschnitt  1.  Hptsl.  §.  331.  Beweisaufnahme.  Rundmachung  rc.
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kel  414  soll  das  Gegenbeweisanerbieten  nicht  beim  Zeugenverhör,
sondern  bei  der  darauf  folgenden  Verhandlung  gestellt  werden,
bez.  noch  gestellt  werden  können,  weil  der  Reprobant  erst  aus  dem
Verlaufe  jeues  Verhörs  auf  die  Nothwendigkeit  dieses  Gegenbeweises ¬
  geführt  werden  kann  und  solchen  Falls  nicht  immer  die
Beweismittel  sogleich  anzubieten  vermag,  dann  aber  auch  weil  der
Richtercommissär  über  die  Zulassung  nicht  zu  entscheiden  hat,  also
doch  eine  Verhandlung  vor  dem  Proceßgericht  nothwendig  ist,  die
mit  der  Verhandlung  in  der  Hauptsache  entsprechend  verbunwird. ¬

den
Natürlich  bildet  in  beiden  Fällen  der  Schluß  dieser  Verhandlung ¬

die  Gränze,  über  welche  hinaus  der  bezeichnete  Gegenbeweis
nicht  mehr  zuläßig  ist  35
Daß  und  warum  auf  das  fragliche  Gegenbeweisanerbieten
förmlich  zu  interloquiren  ist,  wurde  bereits  in  den  §§.  178-181
erörtert.
Die  dritte  Ausnahme  von  der  Regel  bildet  der  Fall  von  sg.  Novitätszeugen ¬
  d.  h.  der  Auffindung  neuer  Zeugen  nach  Ablauf
der  Betriebs=  und  Denominationsfrist.  Auch  sie  entspringt  dem
Bestreben,  das  materielle  Recht  gegen  formale  Präclusionen  zu
schützen.  Sie  ist  dem  französischen  Rechte,  nicht  aber  der  Praxis
fremd  und  ersetzt  das  deutsch=rechtliche  Institut  der  restitutio  ex  capite ¬
  novorum.  Doch  bildet  sie  einen  eigentlichen  Fall  der  Incidentrestitution ¬
  nicht,  da  sie  nicht  an  deren  strenge  Voraussetzungen  (Artikel ¬
  217  und  216  Pr.  O.)  gebunden  ist  36).
Das  Gericht  kann  (mittels  Interlocuts)  nicht  denominirte  Zeugen ¬
  auch  nach  Ablauf  der  Denominationsfrist  unter  den  folgenden
Voraussetzungen  noch  zulassen  37)
Der  Beweis=  oder  Gegenbeweisführer  33)  muß  einen  bezüglichen
Antrag  und  diesen  spätestens  bis  zum  Schlusse  der  nach  der  Bedie ¬
 ¬
  in  der  Hauptsache  folgenden  Verhandlung3
ser  Instanz  gestellt  haben.  In  der  höheren  Instanz  können
Novitätszeugen  für  Thatsachen,  über  die  bereits  im  ersten  Rechtszuge ¬
  Zeugenbeweis  zugelassen  und  geführt  wurde,  auf  Grund  des
Artikel  415  der  Pr.  O.  nicht  mehr  zugelassen  werden  10
Die  zweite  Voraussetzung  ist,  daß  das  Gericht  die  Sache  nicht
auch  ohne  weitere  Zeugen  für  schon  genügend  aufgeklärt  erachtet.
Hierüber  entscheidet  das  freie  richterliche  Ermessen.  Argum.  voce
„das  Gericht  kann  u.  s.  w."
Der  Beweisführer  darf  an  der  Versäumung  rechtzeitiger  Denomination ¬
  keine  Schuld  tragen,  indem  er  die  weiteren  Zeugen  trotz
35)  Abg.  Prot.  II,  235—237,  341.
36
Abg.  Prot.  IV,  97.
Artikel  415  Absatz  1  Pr.  O.
38)
Die  Zulassung  von  Novitätszeugen  ist  statthaft  sowohl  für  Haupt-  als  Gegenbeweis, ¬
  mittelbaren  wie  unmittelbaren  Beweis
d.  h.  eben  jener  Verhandlung,  deren  Gegenstand  die  Aussage  des  Novitätszeugen
mitbilden  würde,  wenn  sie  schon  erhoben  wäre.
40)  Artikel  707  Absatz  4  Pr.  O.  Vgl.  Abg.  Prot.  II,  237,  238.
            
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