fullscreen : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

Erstes  Buch.  l.  Abschn.
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schon  die  Eingehung  eigener  Deichbaͤnde  genugsam  emnpfiehlt, ¬
  weil  doch  alsdann  alle  Deichbandsgenossen  einen ¬
  solchen  unglüͤklichen  Zufall  gemeinschaftlich  tragen
helfen  (§.  114.).
a)  Hackmann  l.  c.  Cap.  X  §.  387.  seq.  Mevius  P.  IV.
Dec.  138.  P.  IX.  Dec.  119.  n.  5.  Heineken  l.  c.  §.
38.  39.
§.  120.
Nebenlasten  einzelner  Deichtheile,  und  des  ganzen  Deichbandes.
Wem  die  Deichlast  obliegt,  der  muß  nicht  nur  den
sondern  auch  alle  zu
Damm  an  und  für  sich  selbst
demselben  gehoͤrigen  uͤbrigen  Anlagen,  Vorwerker  u.
dgl.  unterhalten  und  herstellen.  Sind  jedoch  dergleichen ¬
  Unternehmungen  sehr  groß  und  kostspielig,  wie
dieß  besonders  bei  dem  Siel-  und  Schleusenbau  (§.
114.)  häufig  der  Fall  ist;  so  werden  solche  gewöͤhnlich =
  auf  Kosten  einer  ganzen  Deichgenossenschaft  angelegt, ¬
  und  von  Allen,  die  Nuzen  fuͤr  ihre  Deiche  davon ¬
  ziehen,  und  also  ein  Interesse  dabei  haben,  hergestellt ¬
  und  unterhalten  a).
a)  Pufendorf  Tom.  I.  Obs.  134.
§.  121.
Ausgedeichte  Ländereien.
Nicht  selten  vermoͤgen  die  bisherigen  Deiche  nicht
mehr,  dem  gewaltsam  andringenden  Wasser  hinreichenden ¬
  Widerstand  zu  leisten,  und  es  bleibt  kein  anderes
Mittel  zum  sicheren  Schuze  uͤbrig,  als  weiter  landeinwaͤrts ¬
  neue  Deiche  anzulegen.  Dadurch  verliehren
dann  nicht  nur  diejenigen  Eigenthuͤmer,  auf  deren
Grund  und  Boden  die  neuen  Daͤmme  erbaut,  sondern
auch
            
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