Volltext : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Großherzogthums Baden (10)

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§.  320.  Das  bestehende  Holz=  und  Kohlenausfuhrverbot ¬
  wird  auch  auf  das  obere  Fürstenthum  (am  Bodensee)
und  die  benachbarte  standesherrschaftliche  Besitzungen  in  der  Art
ausgedehnt,  daß  in  Fällen,  wo  Holz  oder  Kohlen  für  das  eigene ¬
  Bedürfniß  entbehrlich  seyn  sollten,  die  mit  Bericht  der  Oberämter =
  und  Forstinspektionen  zu  begutachtende  Gesuche  um  Ausfuhrbewilligung ¬
  an  die  Generalforstkommission  eingesendet  werden ¬
  sollen.  (a)  —
Jn  den  gesammten  Landestheilen  ist  die  Ausfuhr =
  des  Brandholzes,  der  Kohlen  und  Rinden,  auch  des  BauNutz= =
  und  Holländerholzes,  so  wie  der  Sägeklötze  und  Sägewaaren, =
  in  der  Regel  verboten.  —  Als  Ausnahme  davon  wird
das  zum  Handel  ins  Ausland  auf  den  Floßstraßen  der  Enz,
untern  Alb,  Murg  und  Kinzig  zu  verflößende  Bau=  und  Nutzholz =
  nebst  Sägewaaren  betrachtet;  daher  die  durch  gedachte  Floßstraßen =
  bestehenden  Gewerbe  nach  wie  vor  ihren  ungehinderten
Fortgang  haben.  —  Da,  wo  in  andern  Gegenden,  ohne  Gefahr
für  die  Befriedigung  des  örtlichen  allgemeinen  Landesbedürfnisses, ¬
  die  Ausfuhr  der  einen  oder  andern  Holzsorte  stattfinden
kann,  bleibt  es  den  Kreisdirektorien  überlassen,  unter  Benehmung ¬
  mit  den  Oberforstbehörden,  die  bei  ihnen  nachzusuchende
Ausfuhrerlaubniß  zu  ertheilen.  (b)  —  Bloß  zu  Betreibung  der
ins  Große  gehenden,  d.  i.  des  auf  Floßstraßen  betrieben  werdenden =
  Holzhandels,  muß  die  Staatsermächtigung  eingeholt  werden. =
  (c)  —  Die  Forstinspektionen  und  Revierbedienten  haben
Aufsicht  zu  tragen,  daß  Niemand  ohne  Konzession  sich  der  Floßstraßen =
  bedient.  (d)
a)  Verordnung  vom  4.  März  1809.
b)  Verordnung  vom  7.  März  1811,  §.  1—3.
c)  Verordnung  vom  21.  Oktober  1812.
d)  Forstinstrukt.  vom  29.  Dezbr.  1808.  §.  54.
§.  321.  Die  Holzausfuhrgesuche  müssen  an  das  Kreisdirektorium ¬
  gerichtet,  eine  bestimmte  Angabe  der  Gattung,  des
Quantums  und  des  Orts,  wohei  das  Holz  kommt,  enthaltend,
dem  Amt  und  Forstamt  des  Bezirks,  wo  das  Holz  sich  befindet,
übergeben  werden.  (a)  Die  Aemter  und  Forstinspektionen  haben
bei  ihren  Berichterstattungen  über  Holzausfuhrgesuche  jedesmal
die  Gattung  und  das  Quantum  des  Holzes,  das  ausgeführt
werden  will,  genau  zu  bemerken.  Zu  dem  Ende  sollen  1)  alle
Gattungen  von  Brennholz  besonders  benannt  und  nach  der
            
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