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§. 320. Das bestehende Holz= und Kohlenausfuhrverbot ¬
wird auch auf das obere Fürstenthum (am Bodensee)
und die benachbarte standesherrschaftliche Besitzungen in der Art
ausgedehnt, daß in Fällen, wo Holz oder Kohlen für das eigene ¬
Bedürfniß entbehrlich seyn sollten, die mit Bericht der Oberämter =
und Forstinspektionen zu begutachtende Gesuche um Ausfuhrbewilligung ¬
an die Generalforstkommission eingesendet werden ¬
sollen. (a) —
Jn den gesammten Landestheilen ist die Ausfuhr =
des Brandholzes, der Kohlen und Rinden, auch des BauNutz= =
und Holländerholzes, so wie der Sägeklötze und Sägewaaren, =
in der Regel verboten. — Als Ausnahme davon wird
das zum Handel ins Ausland auf den Floßstraßen der Enz,
untern Alb, Murg und Kinzig zu verflößende Bau= und Nutzholz =
nebst Sägewaaren betrachtet; daher die durch gedachte Floßstraßen =
bestehenden Gewerbe nach wie vor ihren ungehinderten
Fortgang haben. — Da, wo in andern Gegenden, ohne Gefahr
für die Befriedigung des örtlichen allgemeinen Landesbedürfnisses, ¬
die Ausfuhr der einen oder andern Holzsorte stattfinden
kann, bleibt es den Kreisdirektorien überlassen, unter Benehmung ¬
mit den Oberforstbehörden, die bei ihnen nachzusuchende
Ausfuhrerlaubniß zu ertheilen. (b) — Bloß zu Betreibung der
ins Große gehenden, d. i. des auf Floßstraßen betrieben werdenden =
Holzhandels, muß die Staatsermächtigung eingeholt werden. =
(c) — Die Forstinspektionen und Revierbedienten haben
Aufsicht zu tragen, daß Niemand ohne Konzession sich der Floßstraßen =
bedient. (d)
a) Verordnung vom 4. März 1809.
b) Verordnung vom 7. März 1811, §. 1—3.
c) Verordnung vom 21. Oktober 1812.
d) Forstinstrukt. vom 29. Dezbr. 1808. §. 54.
§. 321. Die Holzausfuhrgesuche müssen an das Kreisdirektorium ¬
gerichtet, eine bestimmte Angabe der Gattung, des
Quantums und des Orts, wohei das Holz kommt, enthaltend,
dem Amt und Forstamt des Bezirks, wo das Holz sich befindet,
übergeben werden. (a) Die Aemter und Forstinspektionen haben
bei ihren Berichterstattungen über Holzausfuhrgesuche jedesmal
die Gattung und das Quantum des Holzes, das ausgeführt
werden will, genau zu bemerken. Zu dem Ende sollen 1) alle
Gattungen von Brennholz besonders benannt und nach der