Metadaten : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts (1)

§.  13.  Einfluß  der  fremden  Rechte.
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zelnen  deutschen  Territorien  würde  eine  durchaus  andre
geworden  seyn,  wenn  römisches  Recht  auch  hier  die  Norm
geworden  wäre,  wonach  die  Succession  hätte  beurtheilt
werden  sollen.  Die  Landeshoheit  verlieh  nun  dem  hohen
Adel  die  Macht,  sich  bei  dem  früheren  Rechte  zu  erhalten, ¬
  so  wie  dasselbe  durch  autonomische  Rechtsnormen  fortzubilden. ¬
  Ein  Theil  dieses  für  den  hohen  Adel  galtenden
Rechtes,  welches  man  heute  zu  Tage  Privatfürstenrecht ¬

zu  nennen  pflegt,  wurde  schon  frühzeitig  schriftlich ¬
  redigirt  und  so  entstanden  die  sogenannten  Hausgesetze ¬

Man  that  bei  der  Abfassung  derselben  freilich
den  römischen  Juristen  öfters  den  Gefallen,  daß  man  die
römische  Form  von  Testamenten  oder  Verträgen  dabei
beobachtete,  was  aber  nicht  zur  Folge  hat,  daß  die  Hausgesetze ¬
  nach  römischem  Rechte  zu  interpretiren  wären  **)
Durch  dergleichen  Dispositionen  ist  es  auch  dem  niedern
Adel  gelungen,  sich  zum  Theile  sein  älteres  Recht  zu  er17) ¬
  ueber  die  Frage,  ob  dasselbe  zu  dem  Staats=  oder  Privatrechte ¬
  zu  zählen  sey,  s.  Ortloff,  a.  a.  O.  S.  2.  Note  2.  —
Weiße,  Einleitung.  §.  3.  §.  32.  V.  Vergl.  unten  §.  20.  —
18)  Eichhorn,  Einleitung.  §.  20.  —  Mittermaier  a.  g.  O.
§.  21.  —  Danz  a.  a.  O.  Bd.  9.  S.  113.  flg.  —  Pütter
a.  a.  O.  Thl.  2.  S.  110.  flg.  Eines  der  ältesten  Hausgesetze
ist  das  des  Grafen  Joh.  von  Werthheim  v.  J.  1398.  S.
Pütter  a.  a.  O.  S.  118.  —  Dessen  Rechtsfälle.  Bd.  2.
Th.  1.  S.  107.  —
19)  Pütter,  Beiträge.  S.  121.  —  Ludolf,  de  jure  feminar. ¬
  illustr.  P.  2.  c.  1.  §.  18.  n.  12.  p.  74:  Sed  si  de  mente
contrahentium  constare  nequeat,  nihil  vetat,  ut  in  interpretando ¬
  ad  normam  juris  communis,  non  quidem  Romani,
sed  patrii,  quo  familiae  illustres  utuntur,  recurramus.
            
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