§. 13. Einfluß der fremden Rechte.
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zelnen deutschen Territorien würde eine durchaus andre
geworden seyn, wenn römisches Recht auch hier die Norm
geworden wäre, wonach die Succession hätte beurtheilt
werden sollen. Die Landeshoheit verlieh nun dem hohen
Adel die Macht, sich bei dem früheren Rechte zu erhalten, ¬
so wie dasselbe durch autonomische Rechtsnormen fortzubilden. ¬
Ein Theil dieses für den hohen Adel galtenden
Rechtes, welches man heute zu Tage Privatfürstenrecht ¬
zu nennen pflegt, wurde schon frühzeitig schriftlich ¬
redigirt und so entstanden die sogenannten Hausgesetze ¬
Man that bei der Abfassung derselben freilich
den römischen Juristen öfters den Gefallen, daß man die
römische Form von Testamenten oder Verträgen dabei
beobachtete, was aber nicht zur Folge hat, daß die Hausgesetze ¬
nach römischem Rechte zu interpretiren wären **)
Durch dergleichen Dispositionen ist es auch dem niedern
Adel gelungen, sich zum Theile sein älteres Recht zu er17) ¬
ueber die Frage, ob dasselbe zu dem Staats= oder Privatrechte ¬
zu zählen sey, s. Ortloff, a. a. O. S. 2. Note 2. —
Weiße, Einleitung. §. 3. §. 32. V. Vergl. unten §. 20. —
18) Eichhorn, Einleitung. §. 20. — Mittermaier a. g. O.
§. 21. — Danz a. a. O. Bd. 9. S. 113. flg. — Pütter
a. a. O. Thl. 2. S. 110. flg. Eines der ältesten Hausgesetze
ist das des Grafen Joh. von Werthheim v. J. 1398. S.
Pütter a. a. O. S. 118. — Dessen Rechtsfälle. Bd. 2.
Th. 1. S. 107. —
19) Pütter, Beiträge. S. 121. — Ludolf, de jure feminar. ¬
illustr. P. 2. c. 1. §. 18. n. 12. p. 74: Sed si de mente
contrahentium constare nequeat, nihil vetat, ut in interpretando ¬
ad normam juris communis, non quidem Romani,
sed patrii, quo familiae illustres utuntur, recurramus.