Volltext : Zanetti, Vincenzo: Guida di Murano e delle celebri sue fornaci vetrarie

Vom  Excutionsprocesse.  §.  42.  43.
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Erecutionsprocesses  ein  geringfügiger,  so  genügt  statt  der  in  der
Regel  erforderlichen  Sächsischen,  eine  vierzehntägige  Frists
Im
Betreff  des  Umfangs  der  Leistungen,  welche  dem  Beklagten  in  der
Hülfsauflage  auferlegt  werden  und  der  Modalität  der  Vollstreckung,
welche  dem  Beklagten  für  den  Fall  angedroht  wird,  daß  er  der
Auflage  innerhalb  der  gesetzten  Frist  nicht  nachkommen  werde,
gelten  die  nämlichen  Grundsätze,  welche  für  das  Hülfsverfahren
festgesetzt  sind9).
Zugleich  wird  dem  Beklagten  in  der  Auflage
aufgegeben,  etwaige  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit  des
Verfahrens  überhaupt,  oder  in  Hinsicht  auf  Einzelheiten  desselben,
sowie  Ausflüchte,  welche  auf  Thatsachen  beruhen,  zu  deren  Beweis
er  mit  öffentlichen  oder  Privaturkunden  **)  versehen  sei,  bei  deren
Verlust11)  noch  vor  Ablauf  der  ihm  gesetzten  Sächsischen  oder  vierzehntägigen ¬
  *2)  Frist  bei  Gericht  schriftlich  anzuzeigen,  die  Urkunden ¬
  aber  unter  der  Verwarnung,  daß  solche  außerdem  nicht  zu  beachten, ¬
  in  den  Originalien,  oder  doch  in  Abschrift  einzureichen  13
Der  Auflage  müssen,  wie  im  Hülfsverfahren  das  vom  Kläger  übergebene ¬
  Liquidum  nach  dessen  vorgängiger  Prüfung,  Ergänzung
und  resp.  Berichtigung**),  außerdem  aber  auch  die  Urkunden,
auf  denen  das  Anbringen  des  Klägers  beruht,  in  Abschrift  beigelegt ¬
  werden  13).
Der  Kläger  wird  von  der  erlassenen  Hülfsauflage ¬
  durch  eine  einfache  Abschrift  derselben  in  Kenntniß  gesetzt  16)
§.  43.
Einwendungen  des  Beklagten  und  terminliche  Verhandlung.
Hat  der  Beklagte  in  ihm  zu  Befriedigung  des  Klägers  in
8)  Executionsgesetz  §.  89.
9)  Executionsgesetz  §.  90.  in  Verbindung  mit  §.  70.  71.  72.74.  75.  u.
76.
Vergl.  meinen  ordentl.  Pr.  §.  356  fg.
10)  Nach  älterem  Rechte  waren  diese  letzteren  gar  nicht  zulässig.  Kori  Executivproceß ¬
  §.  2.  p.  4.
11)  Diese  Androhung  erstreckt  sich  nur  auf  den  vorliegenden  Executionsproceß, ¬
  nicht  auf  selbständige  Einwendungen,  welche  Klagrecht  gewähren,  oder
auf  die  dem  Beklagten  wegen  connerer  Exceptionen  zustehende  Widerklage.  Nur
von  den  ersteren  spricht  Beckl.  l.  §.  91.  p.  91.
12)  Diese  14tägige  Frist  ist  zwar  im  Executionsgesetze  §.  91.  nicht
ausdrücklich  erwähnt,  allein  auch  in  geringfügigen  Rechtssachen  ist  die  Vorbringung ¬
  von  Einwendungen  an  die  vorgeschriebene  Frist  gebunden.  Beckl.l.
§.  89.  u.  91.  p.  90  fg.
13)  Executionsgesetz  §.  91.
14)  Executionsgesetz  §.  90.  in  Verbindung  mit  §.  43.  Mein  ordentl.
Pr.  §.  356.
15)  Executionsgesetz  §.  90.  Vergl.  meinen  ordentl.  Pr.  §.  356.
16)  Executionsgesetz  §.  92.
            
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