Objekt : Bülow, Oskar: ¬Das Geständnisrecht

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§  73.
b.  Der  unselbstständige  Miethebeschlag.
Die  Zwangsvollstreckung  in  Miethen  kann  mit
derjenigen  in  das  Grundstück  verbunden  werden.  Sie
erfolgt  auch  in  diesem  Falle  durch  Miethebeschlag,
der  erst  nach  der  Verkaufsverfügung  zulässig  ist  und
dem  Grundeigenthümer  deshalb  nicht  zugestellt  zu
werden  braucht,  weil  er  schon  mit  der  Verkaufsverfügung ¬
  die  Disposition  über  die  Erträgnisse  des  Grundstückes ¬
  zu  Gunsten  des  Prosequenten  verloren  hat.
B.  1886  Nr.  82.  Da  selbstständige  Miethebeschläge
auch  während  des  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück ¬
  erlassen  werden  können,  B.  1886  Nr.  9,  so  hat
der  unselbstständige  Miethebeschlag,  was  allerdings  im
§  29  des  Zw.=G.  nicht  deutlich  zum  Ausdruck  gebracht
wird,  praktische  Bedeutung  nur  für  denjenigen  Prosequenten, ¬
  welchem  dingliche  Rechte  am  Grundstück  nicht
zustehen.  Für  ihn  ist  er  das  einzige  Mittel,  um  sich
an  die  Miethen  halten  zu  können.  Der  Miethebeschlag
trifft  nur  die  Miethen  des  laufenden  Vierteljahres.
Die  Vertheilung  soll  mit  der  Vertheilung  des  Kaufpreises ¬
  in  demselben  Verfahren  erledigt  werden  und
zwar  auch  dann,  wenn  selbstständige  Miethebeschläge
vorangegangen  sind.  §  29  Zw-G.  Diese  Bestimmung ¬
  bezieht  sich  nur  auf  die  Form  des  Verfahrens,
die  Miethen  sind  auch  in  diesem  Falle  zunächst  zur
Deckung  der  aus  den  letzten  2  Jahren  stammenden
Kenten  und  Zinsen  zu  verwenden,  da  dieser  dem
früheren  Rechte  entsprechende  Grundsatz  im  §  12  des
Zw.=G.  durch  die  Worte  „soweit  diese  Forderungen
            
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