Zweiter Abschnitt.
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2) Die Bereicherungsklage gegen den Aussteller des Wechsels
hat nicht Statt, so lange noch nicht die wechselmäßige Verbindlichkeit
des Acceptanten erloschen ist. Archiv XVI. 425.
3) Die Bereicherungsklage aus Art. 83 hat auch Statt gegen
die Gläubigerschaft des in Konkurs verfallenen Wechselschuldners
(Acceptanten oder Aussteller). Annalen, N. F. III. 379 flg.,
insbes. S. 382.
4) Warum der Bereicherungsklage nicht auch gegen die Indossanten ¬
Statt zu geben, darüber siehe Prot. S. 203 flg., wonach ¬
hierüber namentlich Folgendes geltend gemacht wurde: Der
Regreß gegen den Indossanten wegen Bereicherung sei unausführbar;
er werde immer nur gegen den unmittelbaren Vormann gehen können,
es werde sich aber niemals genau bestimmen lassen, worin denn
eigentlich die Bereicherung des Vormanns bestehe und wie es mit
dem weiteren Regreß werden solle. Gestatte man demjenigen, welcher ¬
als locupletior factus den Inhaber entschädigen müsse, einen
weiteren Regreß, so werde derselbe durch den Erfolg dieses Regresses
seinerseits wieder bereichert werden; gestatte man ihm den weiteren
Regreß nicht, so werde der Trassat auf dessen Verhältnisse zum Bezogenen ¬
es doch eben am Wesentlichsten ankomme, von der ganzen
Regreßnahme gar nicht berührt. Für das Verhältniß zwischen dem
Indossanten und seinem unmittelbaren Nachmanne allein aber sei
eine Bereicherung überhaupt nicht denkbar; der Indossant könne hier
als bereichert selbst dann nicht angesehen werden, wenn er keine
Valuta bezahlt habe; denn solchenfalls sei er entweder die Valuta
noch schuldig, oder er sei sie nicht schuldig, weil sie ihm vielleicht erlassen ¬
sei oder er überhaupt keine Valuta zu bezahlen gehabt habe.
Eine Bereicherung auf Seiten des Indossanten könne nur vorliegen
wenn derselbe den Wechsel auf unredliche Weise erlangt, wenn er
ihn gefunden oder entwendet habe; in solchen Fällen ständen indeß
Rechtsmittel anderer Art zu Gebote.
5) Voraussetzungen der Bereicherungsklage aus Art. 83
sind: das Vermögen des Beklagten muß zufolge der durch Verjährung ¬
oder Verabsäumung der rechtzeitigen Protesterhebung eingetretenen ¬
Präjudicirung des betr. Wechsels um den geklagten Betrag
vermehrt sein; diese Vermehrung muß eine Bereicherung im Sinne
des Art. 83 zum Nachtheil des Klägers enthalten. OHG. VI.
381. Zur Begründung der Klage bedarf es der wechselrechtlichen
Legitimation des Klägers unter Beibringung des betr. Wechsels (vergl.
jedoch Anm. 7 unter litt. c.), ingleichen der thatsächlichen Substantiirung ¬
der auf die Bereicherung bezüglichen Behauptung. Der
Wechsel muß ein, abgesehen von dessen eingetretener Präjudicirung,
giltiger sein. OHG. X. 45, XIII 226.
6) „Bereicherung":
a) Der Begriff der Bereicherung bestimmt sich nach allgemeinen Grund¬