Metadaten : Hagen, Emil: ¬Die allgemeine Deutsche Wechselordnung und das Deutsche Wechselstempelgesetz

Zweiter  Abschnitt.
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2)  Die  Bereicherungsklage  gegen  den  Aussteller  des  Wechsels
hat  nicht  Statt,  so  lange  noch  nicht  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit
des  Acceptanten  erloschen  ist.  Archiv  XVI.  425.
3)  Die  Bereicherungsklage  aus  Art.  83  hat  auch  Statt  gegen
die  Gläubigerschaft  des  in  Konkurs  verfallenen  Wechselschuldners
(Acceptanten  oder  Aussteller).  Annalen,  N.  F.  III.  379  flg.,
insbes.  S.  382.
4)  Warum  der  Bereicherungsklage  nicht  auch  gegen  die  Indossanten ¬
  Statt  zu  geben,  darüber  siehe  Prot.  S.  203  flg.,  wonach ¬
  hierüber  namentlich  Folgendes  geltend  gemacht  wurde:  Der
Regreß  gegen  den  Indossanten  wegen  Bereicherung  sei  unausführbar;
er  werde  immer  nur  gegen  den  unmittelbaren  Vormann  gehen  können,
es  werde  sich  aber  niemals  genau  bestimmen  lassen,  worin  denn
eigentlich  die  Bereicherung  des  Vormanns  bestehe  und  wie  es  mit
dem  weiteren  Regreß  werden  solle.  Gestatte  man  demjenigen,  welcher ¬
  als  locupletior  factus  den  Inhaber  entschädigen  müsse,  einen
weiteren  Regreß,  so  werde  derselbe  durch  den  Erfolg  dieses  Regresses
seinerseits  wieder  bereichert  werden;  gestatte  man  ihm  den  weiteren
Regreß  nicht,  so  werde  der  Trassat  auf  dessen  Verhältnisse  zum  Bezogenen ¬
  es  doch  eben  am  Wesentlichsten  ankomme,  von  der  ganzen
Regreßnahme  gar  nicht  berührt.  Für  das  Verhältniß  zwischen  dem
Indossanten  und  seinem  unmittelbaren  Nachmanne  allein  aber  sei
eine  Bereicherung  überhaupt  nicht  denkbar;  der  Indossant  könne  hier
als  bereichert  selbst  dann  nicht  angesehen  werden,  wenn  er  keine
Valuta  bezahlt  habe;  denn  solchenfalls  sei  er  entweder  die  Valuta
noch  schuldig,  oder  er  sei  sie  nicht  schuldig,  weil  sie  ihm  vielleicht  erlassen ¬
  sei  oder  er  überhaupt  keine  Valuta  zu  bezahlen  gehabt  habe.
Eine  Bereicherung  auf  Seiten  des  Indossanten  könne  nur  vorliegen
wenn  derselbe  den  Wechsel  auf  unredliche  Weise  erlangt,  wenn  er
ihn  gefunden  oder  entwendet  habe;  in  solchen  Fällen  ständen  indeß
Rechtsmittel  anderer  Art  zu  Gebote.
5)  Voraussetzungen  der  Bereicherungsklage  aus  Art.  83
sind:  das  Vermögen  des  Beklagten  muß  zufolge  der  durch  Verjährung ¬
  oder  Verabsäumung  der  rechtzeitigen  Protesterhebung  eingetretenen ¬
  Präjudicirung  des  betr.  Wechsels  um  den  geklagten  Betrag
vermehrt  sein;  diese  Vermehrung  muß  eine  Bereicherung  im  Sinne
des  Art.  83  zum  Nachtheil  des  Klägers  enthalten.  OHG.  VI.
381.  Zur  Begründung  der  Klage  bedarf  es  der  wechselrechtlichen
Legitimation  des  Klägers  unter  Beibringung  des  betr.  Wechsels  (vergl.
jedoch  Anm.  7  unter  litt.  c.),  ingleichen  der  thatsächlichen  Substantiirung ¬
  der  auf  die  Bereicherung  bezüglichen  Behauptung.  Der
Wechsel  muß  ein,  abgesehen  von  dessen  eingetretener  Präjudicirung,
giltiger  sein.  OHG.  X.  45,  XIII  226.
6)  „Bereicherung":
a)  Der  Begriff  der  Bereicherung  bestimmt  sich  nach  allgemeinen  Grund¬
            
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