Metadaten : Wittelshöfer, Moritz: ¬Das Pfandrecht an einer Forderung (pignus nominis)

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Inhalt.  §.  7.
Nur  darf  er  es  nicht  zum  Schaden  des  Pfandgläubigers  ausüben. ¬
  Er  muß  also  entweder,  wenn  er  kündigen  will,  durch
den  Pfandgläubiger  kündigen  lassen  oder  er  muß  bei  der  Kundigung ¬
  den  Schuldner  wissen  lassen,  daß  er  an  den  Pfandgläubiger ¬
  zahlen  solle.  Geschieht  weder  das  Eine  noch  das  Andere
so  ist  der  Schuldner  weder  verpfichtet  noch  auch  befugt,  seiner
Kündigung  Folge  zu  leisten.  Wollte  man  aber  dem  Verpfänder
das  Kündigungsrecht  nicht  belassen,  so  brächte  man  ihn  in  eine
sehr  üble  Lage.  Er  müßte  vielleicht  zusehen,  wie  sein  Schuldner
in's  Abwesen  kömmt,  und  könnte  Nichts  thun,  um  seine  Forderung ¬
  zu  retten.  Daher  muß  es  ihm  verbleiben,  aber  unter
Schonung  des  an  der  Forderung  bestehenden  Pfandrechts.  Ist
die  Forderung  des  Pfandgläubigers  noch  nicht  fällig,  so  gestaltet
sich  das  Verhältniß  gerade  so  wie  in  jedem  anderen  Falle,  wo
die  verpfändete  Forderung  früher  fällig  ist  als  die  des  Pfandgläubigers ¬
  (vgl.  oben  S.  66  fg.).
Bei  der  Verpfändung  einer  Forderung  wird  ferner  mit  Beafung ¬
  auf  1.  10  D.  de  nov.  46.  2  anerkannt,  der  Pfandgläubiger ¬
  könne  den  Pfandgegenstand  nicht  nur  dadurch  zu  seiner
Befriedigung  verwerthen,  daß  er  ihn  gegen  Entgelt  veräußert,
sondern  auch  dadurch,  daß  er  ihn  unentgeltlich  einem  Anderen
überträgt,  sich  aber  den  Werth  desselben  auf  seine  Forderung
anrechnen  läßt.  Er  kann  daher  die  Forderung  dem  verpfändeten
Schuldner  erlassen,  wenn  er  sich  den  Betrag  auf  seine  eigene
Forderung  anrechnen  läßt.  (Dernburg  I  S.  469).  Bei  anderen ¬
  Pfandgegenständen,  haben  wir  oben  S.  8.  9.  gesehen,
kömmt  ihm  diese  Befugniß  nicht  zu.  Auch  ich  bin  natürlich
gerne  bereit,  sie  ihm  bei  Forderungen  zuzugestehen.  Ich  meine
nur,  wenn  man  einmal  das  Prokrustes=Bett  anwendet,  so  empfiehlt ¬
  es  sich  mehr,  die  Befugnisse  des  Pfandgläubigers  im  Allgemeinen ¬
  bis  zu  der  hier  dem  Forderungs=Pfandgläubiger  eingeräumten ¬
  auszudehnen,  als  die  des  letzteren  in  die  Gränzen,  die
sonst  dem  Pfandgläubiger  gezogen  sind,  einzuengen.  Ich  wurde
daher  jedem  Pfandgläubiger  das  Recht  einräumen,  wenn  seine
Forderung  fällig  ist,  den  Gegenstand  seines  Pfandrechts  auch
schenkungsweise  zu  übertragen,  wenn  er  sich  nur  den  Werth  desselben ¬
  auf  seine  Forderung  anrechnet  und  einen  etwaigen  Mehr¬
            
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