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Inhalt. §. 7.
Nur darf er es nicht zum Schaden des Pfandgläubigers ausüben. ¬
Er muß also entweder, wenn er kündigen will, durch
den Pfandgläubiger kündigen lassen oder er muß bei der Kundigung ¬
den Schuldner wissen lassen, daß er an den Pfandgläubiger ¬
zahlen solle. Geschieht weder das Eine noch das Andere
so ist der Schuldner weder verpfichtet noch auch befugt, seiner
Kündigung Folge zu leisten. Wollte man aber dem Verpfänder
das Kündigungsrecht nicht belassen, so brächte man ihn in eine
sehr üble Lage. Er müßte vielleicht zusehen, wie sein Schuldner
in's Abwesen kömmt, und könnte Nichts thun, um seine Forderung ¬
zu retten. Daher muß es ihm verbleiben, aber unter
Schonung des an der Forderung bestehenden Pfandrechts. Ist
die Forderung des Pfandgläubigers noch nicht fällig, so gestaltet
sich das Verhältniß gerade so wie in jedem anderen Falle, wo
die verpfändete Forderung früher fällig ist als die des Pfandgläubigers ¬
(vgl. oben S. 66 fg.).
Bei der Verpfändung einer Forderung wird ferner mit Beafung ¬
auf 1. 10 D. de nov. 46. 2 anerkannt, der Pfandgläubiger ¬
könne den Pfandgegenstand nicht nur dadurch zu seiner
Befriedigung verwerthen, daß er ihn gegen Entgelt veräußert,
sondern auch dadurch, daß er ihn unentgeltlich einem Anderen
überträgt, sich aber den Werth desselben auf seine Forderung
anrechnen läßt. Er kann daher die Forderung dem verpfändeten
Schuldner erlassen, wenn er sich den Betrag auf seine eigene
Forderung anrechnen läßt. (Dernburg I S. 469). Bei anderen ¬
Pfandgegenständen, haben wir oben S. 8. 9. gesehen,
kömmt ihm diese Befugniß nicht zu. Auch ich bin natürlich
gerne bereit, sie ihm bei Forderungen zuzugestehen. Ich meine
nur, wenn man einmal das Prokrustes=Bett anwendet, so empfiehlt ¬
es sich mehr, die Befugnisse des Pfandgläubigers im Allgemeinen ¬
bis zu der hier dem Forderungs=Pfandgläubiger eingeräumten ¬
auszudehnen, als die des letzteren in die Gränzen, die
sonst dem Pfandgläubiger gezogen sind, einzuengen. Ich wurde
daher jedem Pfandgläubiger das Recht einräumen, wenn seine
Forderung fällig ist, den Gegenstand seines Pfandrechts auch
schenkungsweise zu übertragen, wenn er sich nur den Werth desselben ¬
auf seine Forderung anrechnet und einen etwaigen Mehr¬