Metadaten : Römer, Robert von: ¬Die bedingte Novation nach dem römischen und heutigen gemeinen Recht

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Nachtheile  hinsichtlich  der  Schätzung  des  Gegenstands,  insbesondere
hinsichtlich  der  Zeit  und  des  Orts  des  zu  berücksichtigenden  Preises, ¬
  der  Gläubiger  hat  den  durch  Aufbewahrung  oder  Erhaltung
des  geschuldeten  Gegenstands  dem  Schuldner  verursachten  Aufwand
zu  ersetzen,  endlich  darf  der  Schuldner  nöthigenfalls  den  geschuldeten ¬
  Gegenstand  preisgeben.
Alle  diese  Wirkungen  treten  nun  ein,  sobald  der  Gläubiger
in  mora  ist,  dadurch  wird  die  obligatio  in  der  angegebenen  Weise
in  ihrem  Umfang  vermindert;  soll  sie  wieder  zu  ihrem  ursprünglichen ¬
  Umfang  erweitert  werden,  so  kann  das  nur  geschehen  durch
den  Eintritt  einer  Thatsache,  welcher  das  positive  Recht  die  fragliche ¬
  Wirkung  beilegt,  es  geschieht  das  keineswegs  schon  durch  jede
Thatsache,  welche  nur  der  ferneren  Nichtannahme  der  Leistung  den
Charakter  der  Widerrechtlichkeit  benimmt,  namentlich  nicht  schon
durch  die  Verabredung  einer  Frist  für  die  Leistung.  Das  ist  hier
besonders  einleuchtend,  wo  es  sich  um  Wiederaufleben  einer  Verbindlichkeit, ¬
  also  um  das  Entstehen  einer  obligatio  handelt.  Die
Quellen  wissen  denn  auch  blos  von  einer  purgatio  der  mora
creditoris  durch  Erklärung  desselben,  er  sei  zur  Annahme  bereit.
Jedoch  liegt  allerdings  in  jeder  Verabredung  eines  Aufschubs
der  Leistung  und  so  auch  in  dem  Abschluß  einer  bedingten  Novation
im  Fall  der  mora  creditoris  ein  partieller  Verzicht,  nemlich  auf
die  Befugniß  des  debitor,  den  Gegenstand  preiszugeben,  diese
Befugniß  ist  unvereinbar  mit  jeder  solchen  Verabredung.
Der  Inhalt  der  nova  obligatio  bedarf  im  Fall  der  mora  creditoris ¬
  keiner  besondern  Untersuchung,  es  versteht  sich  von  selbst,  daß  er
ganz  dem  Inhalt  der  prior  obligatio,  wie  dieser  durch  die  mora
creditoris  sich  gestaltet  hat,  entspricht,  daß  hier  stets  gilt:  mora
(creditoris)  in  sequentem  deduci  obligationem.
            
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