Objekt : Alexander, Kurt: ¬Der Begriff der Unwirksamkeit im B.G.B.

C.  Ergebnis  für  die  Wissenschaft  und  Rechtspflege.
Wenn  es  uns  gestattet  ist,  kurz  das  Resultat  unserer
Betrachtung  zusammenzufassen,  so  fanden  wir  folgendes:
Wir  stellten  fest,  dass  der  Begriff  der  Unwirksamkeit  in
zweifacher  völlig  verschiedener  Bedeutung  sich  im  Gesetze
findet.  Einmal  bedeutet  er  ganz  allgemein  das  Ausbleiben
rechtlicher  Wirkungen.  Sodann  aber  und  in  dieser  Bedeutung
nimmt  er  den  bei  weitem  grössten  Raum  im  Gesetzbuch  ein.
wird  er  im  scharfen  begrifflichen  Gegensatz  zur  Nichtigkeit
gebraucht,  indem  er  das  Fehlen  von  Wirksamkeitserfordernissen ¬
  bei  Vorhandensein  aller  Giltigkeitsmomente  anzeigt,
Wir  konnten  bei  den  verschiedenartigen  Gestaltungen
der  Unwirksamkeit  diese  Ansicht  des  Gesetzgebers  durchblicken ¬
  sehen.  Dieser  scharfsinnige,  bis  in  die  Einzelheiten
durchgeführte  Unterschied  zwischen  nichtig  und  unwirksam.
dessen  Behandlung  eine  bewusste  Systematik  erkennen  lässt.
ist  von  der  Litteratur  nicht  in  der  genügenden  Weise  anerkannt ¬
  und  gewürdigt  worden.
Nur  wenige  Schriftsteller1  kommen  überhaupt  dazu.
einen  Unterschied  zwischen  nichtig  und  unwirksam  zu  erkennen. ¬
  Am  meisten  noch  ist  Leonhard  den  Intentionen  des
Gesetzgebers  gerecht  geworden,  indem  er  den  Gegensatz
dahin  fasste,  dass  es  sich  bei  der  Unwirksamkeit  handelt
1.  Leonhard,  S.  437.
Hachenburg,  Vorträge  S.  59.
Zitelmann,  B.  G.  B.  I  S.  101.
Bernhöft,  B.  G.  B.  S.  309.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer