Volltext : Quellenmäßige Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen, mit Berücks. der heutigen Anwendung (2)

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IV.  Persönliche  Kränkungen.
strafbar  erklärt  ist  »).  Wo  die  Sitte  es  rechtfertigt,  daß  auch
der  vom  öffentlichen  Leben  ganz  abgewendete  Privatmann  vor
den  Richterstuhl  des  öffentlichen  Urtheils  gezogen  werde,  findet
auch  hier  eine  gleiche  Freiheit  des  Urtheils  Statt:  aber  weder
möchte  eine  solche  Sitte  zu  billigen  sein,  noch  auch  behauptet
werden  können,  daß  die  römische  Sitte  so  weit  gegangen  sei.
Nur  so  viel  ist  gewiß,  daß  die  öffentliche  Bezeichnung  eines
Verbrechers  als  erlaubt  galt  °),  und  daß  es  gleichfalls  frei
stand,  demjenigen,  der  in  einem  ihm  nicht  gebührendem  Stande
lebte,  diesen  Stand  abzusprechenP):  in  beiden  Fällen  wird
natürlich  vorausgesetzt,  daß  die  Behauptung  der  Wahrheit  gemäß ¬
  ist.  3.  Wenn  der  Beleidiger  zu  der  Kränkung,  die  er
sich  hat  zu  Schulden  kommen  lassen,  gereizt  worden  ist  4).
4.  Wenn  die  Widerrechtlichkeit  des  Verfahrens  durch  die  Persönlichkeit ¬
  des  Verletzten  gehoben  wird.  Dieß  kann  bei  Sklaven =
  der  Fall  sein.  Von  seinem  eigenen  Herrn  kann  ein
Sklave  niemals  eine  Verunglimpfung  erfahren,  der  ein  rechtlicher ¬
  Erfolg  beizulegen  wäre  *),  obgleich  es  seit  der  Kaiserzeit =
  vorkömmt,  daß  die  Sklaven  gegen  eine  übertrieben  strenge
oder  grausame  Behandlung  ihrer  Herrn  geschützt  werden
Fremde  können  aber  allerdings  eine  mit  privatrechtlichen  Folgen ¬
  verbundene  Verunglimpfung  an  Sklaven  begehen  *),  wo
dann  natürlich  nicht  dem  Sklaven  selbst,  sondern  seinem  Herrn
der  Anspruch  erworben  wird.  Jndessen  ist  nicht  jede  Verunglimpfung =
  als  unzulässig  erachtet,  sondern  hauptsächlich  nur
nendas  credidit,  comprobare:  nec  tamen  supplicio,  etiamsi  aliquid ¬
  ostenderit,  subtrahatur.“  L.  1.  Th.  C.  de  fam.  lib.  9.  34.n) =
  L.  1.  C.  ib.  9.  36.  =  o)  L.  18.  pr.  D.  de  inj.  47.  10.  „Eum  qui
nocentem  infamavit  non  esse  bonum  et  aequum  ob  eam  rem  condeinnari. ¬
  Peccata  enim  nocentium  nota  esse  et  oportère  et  expédire
=  p)  Arg.  l.  9.  C.  de  inj.  9.  35.  „Qui  liberos  infamaudi
causa  dixerint  servos,  injuriarum  actione  conveniri  posse  non  ambigitur.“ ¬
  L.  10.  C.  ib.  =  q)  Wenn  man  auch  nicht  gerade  behaupten
kann,  daß  es  erlaubt  sei,  Gleiches  mit  Gleichem  zu  vergelien,  was  auch
nur  mit  Beschränkung  auf  das  Erwiedern  wörtlicher  Verunglimpfungen
(ius  retorsionis)  behauptet  worden  ist;  so  ist  doch  jedenfalls  gewiß,  daß
die  privatrechtlichen  Folgen  nach  dem  Grundsatze  „dolus  dolo  compensatui
ausgeschlossen  werden:  insoferne  also  kann  man  sagen,  es  sei  keine  Unbild
vorhanden.  =  r)  Als  Herr  gilt  hier  nicht  bloß  der  Eigenthümer,  sondern
auch  der  Nutzungsberechtigte  (l.  15.  §.  37.  D.  de  inj.  47.  10.).  Sind  der
Herren  mehrere,  so  gilt  es  von  allen  (l.  15.  §.  36.  D.  ib.).  =  s)  GAI.
I.  53.  (l.  1.  §.  2.  D.  de  h.  q.  sui  v.  al.  jur.  s.  1.  6.)  ;  l.  2.  D.  ib.
(§.  2.  I.  jb.  1.  8.).  =  1)  L.  1.  C.  de  inj.  9.  35.  „Nec  servis  quidem
            
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