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IV. Persönliche Kränkungen.
strafbar erklärt ist »). Wo die Sitte es rechtfertigt, daß auch
der vom öffentlichen Leben ganz abgewendete Privatmann vor
den Richterstuhl des öffentlichen Urtheils gezogen werde, findet
auch hier eine gleiche Freiheit des Urtheils Statt: aber weder
möchte eine solche Sitte zu billigen sein, noch auch behauptet
werden können, daß die römische Sitte so weit gegangen sei.
Nur so viel ist gewiß, daß die öffentliche Bezeichnung eines
Verbrechers als erlaubt galt °), und daß es gleichfalls frei
stand, demjenigen, der in einem ihm nicht gebührendem Stande
lebte, diesen Stand abzusprechenP): in beiden Fällen wird
natürlich vorausgesetzt, daß die Behauptung der Wahrheit gemäß ¬
ist. 3. Wenn der Beleidiger zu der Kränkung, die er
sich hat zu Schulden kommen lassen, gereizt worden ist 4).
4. Wenn die Widerrechtlichkeit des Verfahrens durch die Persönlichkeit ¬
des Verletzten gehoben wird. Dieß kann bei Sklaven =
der Fall sein. Von seinem eigenen Herrn kann ein
Sklave niemals eine Verunglimpfung erfahren, der ein rechtlicher ¬
Erfolg beizulegen wäre *), obgleich es seit der Kaiserzeit =
vorkömmt, daß die Sklaven gegen eine übertrieben strenge
oder grausame Behandlung ihrer Herrn geschützt werden
Fremde können aber allerdings eine mit privatrechtlichen Folgen ¬
verbundene Verunglimpfung an Sklaven begehen *), wo
dann natürlich nicht dem Sklaven selbst, sondern seinem Herrn
der Anspruch erworben wird. Jndessen ist nicht jede Verunglimpfung =
als unzulässig erachtet, sondern hauptsächlich nur
nendas credidit, comprobare: nec tamen supplicio, etiamsi aliquid ¬
ostenderit, subtrahatur.“ L. 1. Th. C. de fam. lib. 9. 34.n) =
L. 1. C. ib. 9. 36. = o) L. 18. pr. D. de inj. 47. 10. „Eum qui
nocentem infamavit non esse bonum et aequum ob eam rem condeinnari. ¬
Peccata enim nocentium nota esse et oportère et expédire
= p) Arg. l. 9. C. de inj. 9. 35. „Qui liberos infamaudi
causa dixerint servos, injuriarum actione conveniri posse non ambigitur.“ ¬
L. 10. C. ib. = q) Wenn man auch nicht gerade behaupten
kann, daß es erlaubt sei, Gleiches mit Gleichem zu vergelien, was auch
nur mit Beschränkung auf das Erwiedern wörtlicher Verunglimpfungen
(ius retorsionis) behauptet worden ist; so ist doch jedenfalls gewiß, daß
die privatrechtlichen Folgen nach dem Grundsatze „dolus dolo compensatui
ausgeschlossen werden: insoferne also kann man sagen, es sei keine Unbild
vorhanden. = r) Als Herr gilt hier nicht bloß der Eigenthümer, sondern
auch der Nutzungsberechtigte (l. 15. §. 37. D. de inj. 47. 10.). Sind der
Herren mehrere, so gilt es von allen (l. 15. §. 36. D. ib.). = s) GAI.
I. 53. (l. 1. §. 2. D. de h. q. sui v. al. jur. s. 1. 6.) ; l. 2. D. ib.
(§. 2. I. jb. 1. 8.). = 1) L. 1. C. de inj. 9. 35. „Nec servis quidem