Metadaten : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

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Befreite  Vormundschaft.  §  47.  (Note  1—4.)
wendigkeit  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  zu  den  §  41,  §  42,  Nr.  4—14  und  §  44  bezeichneten
Handlungen  zu  3)  befreien.
Im  Falle  solcher  Befreiung  ist  in  der  Bestallung  die  allgemeine
Ermächtigung  zur  Vornahme  der  bezeichneten  Handlungen  zu  ertheilen. ¬
  Die  Befreiung*)  wird  erst  durch  diese  Ermächtigung  wirksam.
Verheirathung  des  Mündels  (§  48)  und  in  den  Fällen  des  §  42,  Nr.  1-3,
einzuholen,  Schlußrechnung  zu  legen  (§  68)  und  auf  Erfordern  eine  Bestandsübersicht ¬
  einzureichen  (§  57,  alin.  2).  Es  ist  jedoch  hierzu  nothwendig,  daß  die
vorstehend  aufgeführten  Befreiungen  sämmtlich  speziell  in  der  bestimmten  Foausgesprochen ¬
  sind.  Mindestens  ist  dies  zweckmäßig,  da  eine  etwaige  Entscheidung ¬
  des  Prozeßrichters  bei  entstehendem  Streit  über  den  Umfang  oder  die
Einschränkung  der  Befreiung  nicht  vorauszusehen  ist.  Auch  bisher  wurde  trotz
dem  Rescript  vom  19.  Mai  1804  fast  regelmäßig  in  den  landrechtlichen  Testamenten ¬
  ausdrücklich  die  Befreiung  von  den  Einschränkungen  der  §§  422-678,
Tit.  18,  Th.  II,  ausgesprochen.
Dernburg,  S.  73;  2.  Aufl.  S.  84  und  Brettner  bei  Gruchot,  V,  S.  22,
halten  auch  eine  clausula  generalis  für  zulässig.
Der  bisher  bestellte  befreite  Vormund  des  A.  L.=R.  behält  seine  Befreiungen ¬
  (§  94)  und  wird  zufolge  des  §  92  von  der  Einreichung  des  Erziehungsberichts ¬
  und  von  den  Beschränkungen  in  der  persönlichen  Seite  der
Vormundschaft  befreit.  Bezüglich  der  Aufsicht  des  Waisenraths  cfr.  Anm.  2  zu
§  53  und  Anm.  1  zu  §  94,  diese  auch  wegen  Beigebung  eines  Gegenvormundes.
Bezüglich  der  Befreiungen  bei  der  Pflegschaft  cfr.  §  87  und  91  und  bei
Einsetzung  eines  Familienraths  s.  Anm.  1  zu  §  75.
Von  der  Aufsicht  des  Waisenraths  ist  m.  Er.  der  befreite  Vormund  des
Gesetzes  nicht  befreit,  zumal  ihr  selbst  der  gesetzliche  Vormund  des  §  12,  Abs.  2
und  13  unterliegt,  s.  Anm.  2  zu  §  53.  Gl.  A.  ist  Anton,  S.  32.
2)  Die  Kommission  des  Herrenhauses  lehnte  in  dem  Amendement  161
„der  Vater  oder  die  Mutter  rc.“  die  letzteren  Worte  ab.  (Ber.  S.  57.)  Warum
nicht  auch  die  Mutter?  ist  nicht  erfindlich,  da  sie  berufungs-  und  untersagungsberechtigt ¬
  und  mit  Ausnahme  des  §  60  zu  allen  (bei  der  Pflegschaft  nach  §  87,
alin.  2,  auch  zu  derjenigen  des  §  47)  Befreiungen  berechtigt  ist,  ja  sogar  nach
§§  71/72  einen  Familienrath  anordnen,  berufen  und  untersagen  kann.  Brettner
S.  22,  vindizirt  denn  auch  der  Mutter  die  Befugniß  des
ei  Gruchot,  V,
§  47,  bei  dem  klaren  Wortlaut  jedoch  zu  Unrecht.  Gl.  A.  Dernburg,  S.  73;
2.  Aufl.  S.  84.
Philler,  S.  75  stellt  dem  Vater  den  Adoptivvater  gleich.  Da  das  Gesetz
er  nicht  den  Ausdruck  „Gewalthaber"  gebraucht,  ist  dies  mindestens  zweifelhaft. ¬
  S.  Anm.  2  zu  §  12.
Die  Sache  stellt  sich  hiernach  so,  daß  die  Mutter,  welche  den  Vormund
von  der  Nothwendigkeit  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  (§  47)  befreien ¬
  will,  dies  nur  dadurch  erreichen  kann,  daß  sie  die  Bestellung  eines
Gegenvormundes  überhaupt  untersagt.  §  26,  alin.  6.  Cfr.  Anm.  7  zu  §  87.
Von  der  Nothwendigkeit  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  kann
sie  nicht  befreien.
Fassungsänderung  der  Kommission  des  Abgeorduetenhauses  statt  „kann
im  Anschluß  an  die  Fassung  im  §  57,  alin.  1  und  §  59,  alin.  1.  (Ber.  S.  12.)
Auch  eine  Befreiung  von  einzelnen  Einschränkungen  ist  zulässig.
und  damit  die  Rechtsgiltigkeit  der  ohne  Genehmigung  abgeschlossenen
Geschäfte  (§  46).  Denn  bei  jeder  Verfügung  der  Eltern  über  die  Vormundschaft
hat  das  Vormundschaftsgericht  die  Voraussetzungen  der  Zulässigkeit  und  die
Form  und  Echtheit  des  bezüglichen  Schriftstücks  zu  prüfen.  Nur  durch  seine
            
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