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Befreite Vormundschaft. § 47. (Note 1—4.)
wendigkeit der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts ¬
zu den § 41, § 42, Nr. 4—14 und § 44 bezeichneten
Handlungen zu 3) befreien.
Im Falle solcher Befreiung ist in der Bestallung die allgemeine
Ermächtigung zur Vornahme der bezeichneten Handlungen zu ertheilen. ¬
Die Befreiung*) wird erst durch diese Ermächtigung wirksam.
Verheirathung des Mündels (§ 48) und in den Fällen des § 42, Nr. 1-3,
einzuholen, Schlußrechnung zu legen (§ 68) und auf Erfordern eine Bestandsübersicht ¬
einzureichen (§ 57, alin. 2). Es ist jedoch hierzu nothwendig, daß die
vorstehend aufgeführten Befreiungen sämmtlich speziell in der bestimmten Foausgesprochen ¬
sind. Mindestens ist dies zweckmäßig, da eine etwaige Entscheidung ¬
des Prozeßrichters bei entstehendem Streit über den Umfang oder die
Einschränkung der Befreiung nicht vorauszusehen ist. Auch bisher wurde trotz
dem Rescript vom 19. Mai 1804 fast regelmäßig in den landrechtlichen Testamenten ¬
ausdrücklich die Befreiung von den Einschränkungen der §§ 422-678,
Tit. 18, Th. II, ausgesprochen.
Dernburg, S. 73; 2. Aufl. S. 84 und Brettner bei Gruchot, V, S. 22,
halten auch eine clausula generalis für zulässig.
Der bisher bestellte befreite Vormund des A. L.=R. behält seine Befreiungen ¬
(§ 94) und wird zufolge des § 92 von der Einreichung des Erziehungsberichts ¬
und von den Beschränkungen in der persönlichen Seite der
Vormundschaft befreit. Bezüglich der Aufsicht des Waisenraths cfr. Anm. 2 zu
§ 53 und Anm. 1 zu § 94, diese auch wegen Beigebung eines Gegenvormundes.
Bezüglich der Befreiungen bei der Pflegschaft cfr. § 87 und 91 und bei
Einsetzung eines Familienraths s. Anm. 1 zu § 75.
Von der Aufsicht des Waisenraths ist m. Er. der befreite Vormund des
Gesetzes nicht befreit, zumal ihr selbst der gesetzliche Vormund des § 12, Abs. 2
und 13 unterliegt, s. Anm. 2 zu § 53. Gl. A. ist Anton, S. 32.
2) Die Kommission des Herrenhauses lehnte in dem Amendement 161
„der Vater oder die Mutter rc.“ die letzteren Worte ab. (Ber. S. 57.) Warum
nicht auch die Mutter? ist nicht erfindlich, da sie berufungs- und untersagungsberechtigt ¬
und mit Ausnahme des § 60 zu allen (bei der Pflegschaft nach § 87,
alin. 2, auch zu derjenigen des § 47) Befreiungen berechtigt ist, ja sogar nach
§§ 71/72 einen Familienrath anordnen, berufen und untersagen kann. Brettner
S. 22, vindizirt denn auch der Mutter die Befugniß des
ei Gruchot, V,
§ 47, bei dem klaren Wortlaut jedoch zu Unrecht. Gl. A. Dernburg, S. 73;
2. Aufl. S. 84.
Philler, S. 75 stellt dem Vater den Adoptivvater gleich. Da das Gesetz
er nicht den Ausdruck „Gewalthaber" gebraucht, ist dies mindestens zweifelhaft. ¬
S. Anm. 2 zu § 12.
Die Sache stellt sich hiernach so, daß die Mutter, welche den Vormund
von der Nothwendigkeit der Genehmigung des Gegenvormundes (§ 47) befreien ¬
will, dies nur dadurch erreichen kann, daß sie die Bestellung eines
Gegenvormundes überhaupt untersagt. § 26, alin. 6. Cfr. Anm. 7 zu § 87.
Von der Nothwendigkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts kann
sie nicht befreien.
Fassungsänderung der Kommission des Abgeorduetenhauses statt „kann
im Anschluß an die Fassung im § 57, alin. 1 und § 59, alin. 1. (Ber. S. 12.)
Auch eine Befreiung von einzelnen Einschränkungen ist zulässig.
und damit die Rechtsgiltigkeit der ohne Genehmigung abgeschlossenen
Geschäfte (§ 46). Denn bei jeder Verfügung der Eltern über die Vormundschaft
hat das Vormundschaftsgericht die Voraussetzungen der Zulässigkeit und die
Form und Echtheit des bezüglichen Schriftstücks zu prüfen. Nur durch seine