Objekt : Pöschmann, Carl Magnus: Ueber die Natur des s. g. qualificirten Geständnisses im Civilprozesse und dessen Einfluss auf die Beweislast

29
——
§.  18.
Zu  Erläuterung  und  Vervollständigung  des  Gesagten  ist
noch  auf  Folgendes  aufmerksam  zu  machen.
Daß  nach  dieser  Auffassung  die  Behauptung  des  Beklagten ¬
  —  in  dem  mehrberegten  Sinne  —  es  sei  nicht  pur,  sondern ¬
  unter  einer  Suspensivbedingung  contrahirt  worden,  als
Läugnen  der  Klage  sich  darstelle,  liegt  auf  der  Hand.  Allein
es  fragt  sich,  wie  es  sich  mit  der  Resolutivbedingung  verhalte. ¬
  Es  ist  ein  in  der  Praxis  ziemlich  allgemein  anerkannter
Satz,  daß  die  Behauptung  einer  Resolutivbedingung  als  Exception ¬
  aufzufassen  sei.  Hiermit  stimmen  nicht  allein  alle  Anhänger
der  Exceptionstheorie  überein,  sondern  es  müssen  selbigen  auch
alle  die  unterschreiben,  welche  in  der  Behauptung,  der  Vertrag
sei  suspensiv  bedingt  geschlossen,  lediglich  um  deswillen  ein
Läugnen  des  Klaggrundes  erblicken,  weil  ein  suspensiv  bedingter
Vertrag  kein  perfecter  sei.  Dieses  Argument  paßt  nicht  auf
die  Resolutivbedingung.
Subsumirt  man  den  Fall  unter  die
oben  dargelegten  Grundsätze,  so  scheint  man  auch  hier  an  sich
Läugnen  des  Klaggrundes  annehmen  zu  müssen  oder  zu  dem
Ergebnisse  zu  gelangen,  daß  jene  Grundsätze  nicht  zutreffend
seien.  Dafür  nämlich,  daß  es  sich  auch  hier  um  Läugnen  des
Klaggrundes  handle,  scheint  zu  sprechen,  daß  auch  ein  resolutiv
bedingtes  Versprechen  ein  anderes  reelles  Object,  wie  ein  pures
hat.  Ein  Beispiel  möge  dies  erläutern.  Titus  schenkt  der  Ortsarmencasse ¬
  bei  der  Geburt  seines  Sohnes  Sempronius  1000
Thlr.  in  einem  Jahre  mit  Zinsen  zahlbar,  unter  der  Bedingung,
daß  das  Schenkungsversprechen  ungiltig  werden  solle,  wenn
Sempronius  vor  Antritt  des  zweiten  Lebensjahres  wieder  versterben ¬
  sollte*)  Die  Wahrscheinlichkeit,  daß  dies  eintrete,  ist
—
)  Man  könnte  einwenden  wollen,  daß  dieses  Beispiel  einer  Resolutivbedingung ¬
  ein  ungeeignetes  sei,  weil  man  den  Inhalt  dieser  Stipulation  in
die  mit  der  posttiven  Suspensivbedingung:  „ich  zahle  der  Armencasse  1000
Thlr.,  wenn  mein  Sohn  das  erste  Altersjahr  erfüllt",  auflösen  könne.  Allein
m:  E.  sind  beide  Stipulationen  wohl  zu  unterscheiden,  und  zwar  nach  der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer