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sprochen, daß der Pflichttheil ohne alle Rüͤcksicht auf
den überlebenden Ehegatten lediglich von dem Nachlaß
des Erstverstorbenen allein berechnet werden müsse, sondern =
diese Meinung ist auch durch ein, höchsten Orts
bestätigtes Gutachten der Gesetz=Commission vom 15. October =
1784, für richtig erachtet worden.
ckr. Kleins Annalen Bd. IVIS. 245.
Nicht minder ist demgemäß von den Gerichten stets erkannt =
worden, namentlich aber vom Kammergerichte und
Geheimen Ober=Tribunale resp. unterm 20. November
1776 und 11. April 1777 in Sachen des Curators
der Geschwister de. Neve wider den Oberamtmann de
Neve, so wie vom Ober=Appellations=Senate in Sachen =
der Wullmitzischen Erben wider Trowitzsch unterm
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20. Juni 1812.
cfr. Hymmens Beiträge Bd. III. S. 61.
v. Kamptz Jahrbücher Bd. I. S. 139.
und in der Abhandlung, die Erläuterung des Erbschaftsedicts =
betreffend, Paalzows Handbuch Bd. II. S. 103.,
ist ebenfalls dieser Grundsatz als feststehend angenommen.
Jn der Steyer=Hoffmannschen Dissertation S. 68.
seq. wird zwar bemerkt, daß die Sache allerdings zweifelhaft ¬
sich stelle, indessen in der Note zu quaest. VI
setzt Hoffmann hinzu:
opinio Strykii aperte jure communi quod in marchia ¬
viget, convenientior, et nititur aequitate.
Etiam illustris camera eam sequitur.
Er fügt zugleich sub Nr. 14 u. 15. Fol. 172. seg.
ein, vom Tribunale unterm 31. October 1760 bestätigtes ¬
Erkenntniß, bei, in welchem gleichfalls nicht nur ausgeführt ¬
ist, daß der Pflichttheil der Kinder allein von
der Nachlaßmasse des Desuncti und ohne Abzug der