Inhaltsverzeichnis : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 2, Theil 2)

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sprochen,  daß  der  Pflichttheil  ohne  alle  Rüͤcksicht  auf
den  überlebenden  Ehegatten  lediglich  von  dem  Nachlaß
des  Erstverstorbenen  allein  berechnet  werden  müsse,  sondern =
  diese  Meinung  ist  auch  durch  ein,  höchsten  Orts
bestätigtes  Gutachten  der  Gesetz=Commission  vom  15.  October =
  1784,  für  richtig  erachtet  worden.
ckr.  Kleins  Annalen  Bd.  IVIS.  245.
Nicht  minder  ist  demgemäß  von  den  Gerichten  stets  erkannt =
  worden,  namentlich  aber  vom  Kammergerichte  und
Geheimen  Ober=Tribunale  resp.  unterm  20.  November
1776  und  11.  April  1777  in  Sachen  des  Curators
der  Geschwister  de.  Neve  wider  den  Oberamtmann  de
Neve,  so  wie  vom  Ober=Appellations=Senate  in  Sachen =
  der  Wullmitzischen  Erben  wider  Trowitzsch  unterm
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20.  Juni  1812.
cfr.  Hymmens  Beiträge  Bd.  III.  S.  61.
v.  Kamptz  Jahrbücher  Bd.  I.  S.  139.
und  in  der  Abhandlung,  die  Erläuterung  des  Erbschaftsedicts =
  betreffend,  Paalzows  Handbuch  Bd.  II.  S.  103.,
ist  ebenfalls  dieser  Grundsatz  als  feststehend  angenommen.
Jn  der  Steyer=Hoffmannschen  Dissertation  S.  68.
seq.  wird  zwar  bemerkt,  daß  die  Sache  allerdings  zweifelhaft ¬
  sich  stelle,  indessen  in  der  Note  zu  quaest.  VI
setzt  Hoffmann  hinzu:
opinio  Strykii  aperte  jure  communi  quod  in  marchia ¬
  viget,  convenientior,  et  nititur  aequitate.
Etiam  illustris  camera  eam  sequitur.
Er  fügt  zugleich  sub  Nr.  14  u.  15.  Fol.  172.  seg.
ein,  vom  Tribunale  unterm  31.  October  1760  bestätigtes ¬
  Erkenntniß,  bei,  in  welchem  gleichfalls  nicht  nur  ausgeführt ¬
  ist,  daß  der  Pflichttheil  der  Kinder  allein  von
der  Nachlaßmasse  des  Desuncti  und  ohne  Abzug  der
            
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