Objekt : Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

ritte
Dritter  Abschnitt.
44
8  Abs.
beiträgen  an  Waisen  von  Volksschullehrern  außer  Kraft  gesetzt
2  d.  G.).
Für  die  emeritirten  evangelischen  Geistlichen  der  Hohenzollernschen ¬
  Lande  ist  durch  allerh.  Erlaß  v.  23.  Juni  1866  (G.=S.  S.
448)  das  für  die  Rheinprovinz  erlassene  Reglement  v.  1.  März  1865
(G.=S.  S.  132)  eingeführt.
Für  Prozesse  der  Beamten  in  den  Hohenzollernschen  Landen
wegen  der  Ansprüche  aus  ihrem  Dieustverhältnisse  ist  nach
dem  Gesetze  v.  24.  Mai  1861,  betr.  die  Erweiterung  des  Rechtswegs,
§  3  Abs.  2  (G.=S.  S.  241)  die  Regierung  zu  Sigmaringen  zur  Vertretung ¬
  des  Fiskus  befugt.  Dieselbe  vertritt  auch  die  Lehrerwittwenund ¬
  Waisenkassen  (§§  28  der  Statuten).  Prozesse  der  Justizbeamten  sind
jedoch  gegen  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandesgericht  zu  richten,
in  dessen  Bezirk  der  Beamte  zu  der  Zeit,  in  welcher  der  Anspruch  entstanden ¬
  ist,  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  gehabt  hat.  Ges.  v.  14.  März
1885,  betr.  die  Vertretung  des  Fiskus  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
der  Justizverwaltung  (G.=S.  S.  65);  allgem.  Vfg.  v.  23.  März  1885
(J.=M.-Bl.  S.  119)
§  45.
b.  Communaldienst.
Die  Vorschriften  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Gemeindebeamten ¬
  finden  sich  in  den  Gemeindeordnungen  bezw.  in  der  hechinger  Stadtordnung ¬
  (S.  oben  §  11).  Zuständigkeitsnormen:  Z.=G.  §  7—38.
Defecte  der  Gemeindebeamten:  Z=G.  §  17  Ziff.  5,  §  32  Ziff.  5.  Vgl.
oben  §  44  Abs.  2.
Für  die  Landescommunalbeamten  ist  die  hohenzollernsche  Amtsund ¬
  Landesordnung  v.  2.  April  1873  maßgebend;  vgl.  §  47  daselbst
ferner  Reglement  über  die  Dienstverhältnisse  der  Beamten  des  Landescommunalverbands ¬
  der  Hohenzollernschen  Lande  vom  30.  November  bezw.
28.  Dezember  1882  (A.=Bl.  1883  S.  11).
Ueber  die  Beamten  der  Spar=  und  Leihkasse  s.  §§  48—51
des  Statuts  v.  10.  August  1888.  Für  die  Straßenbeamten  s.  die
Geschäftsanweisungen  v.  14.  Juli  1873  und  das  Regulativ  für  die  Annahme ¬
  der  Straßenwärter  und  über  die  Unterstützungskasse  für  die  ständigen ¬
  Straßenwärter.  Jetzt  greifen  die  Bestimmungen  über  die  Altersund ¬
  Invaliditäts=,  Kranken-  und  Unfallversicherung  ein.
§  46.
6.  Brandversicherung.
Die  Vorschrift  des  §  5  des  sigmaringer  Gesetzes  v.  28.  April  1849,
die  Versicherung  der  Gebäude  und  Mobilien  betr.  (VIII  205),  wonad
            
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