ritte
Dritter Abschnitt.
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8 Abs.
beiträgen an Waisen von Volksschullehrern außer Kraft gesetzt
2 d. G.).
Für die emeritirten evangelischen Geistlichen der Hohenzollernschen ¬
Lande ist durch allerh. Erlaß v. 23. Juni 1866 (G.=S. S.
448) das für die Rheinprovinz erlassene Reglement v. 1. März 1865
(G.=S. S. 132) eingeführt.
Für Prozesse der Beamten in den Hohenzollernschen Landen
wegen der Ansprüche aus ihrem Dieustverhältnisse ist nach
dem Gesetze v. 24. Mai 1861, betr. die Erweiterung des Rechtswegs,
§ 3 Abs. 2 (G.=S. S. 241) die Regierung zu Sigmaringen zur Vertretung ¬
des Fiskus befugt. Dieselbe vertritt auch die Lehrerwittwenund ¬
Waisenkassen (§§ 28 der Statuten). Prozesse der Justizbeamten sind
jedoch gegen die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu richten,
in dessen Bezirk der Beamte zu der Zeit, in welcher der Anspruch entstanden ¬
ist, seinen dienstlichen Wohnsitz gehabt hat. Ges. v. 14. März
1885, betr. die Vertretung des Fiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
der Justizverwaltung (G.=S. S. 65); allgem. Vfg. v. 23. März 1885
(J.=M.-Bl. S. 119)
§ 45.
b. Communaldienst.
Die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten ¬
finden sich in den Gemeindeordnungen bezw. in der hechinger Stadtordnung ¬
(S. oben § 11). Zuständigkeitsnormen: Z.=G. § 7—38.
Defecte der Gemeindebeamten: Z=G. § 17 Ziff. 5, § 32 Ziff. 5. Vgl.
oben § 44 Abs. 2.
Für die Landescommunalbeamten ist die hohenzollernsche Amtsund ¬
Landesordnung v. 2. April 1873 maßgebend; vgl. § 47 daselbst
ferner Reglement über die Dienstverhältnisse der Beamten des Landescommunalverbands ¬
der Hohenzollernschen Lande vom 30. November bezw.
28. Dezember 1882 (A.=Bl. 1883 S. 11).
Ueber die Beamten der Spar= und Leihkasse s. §§ 48—51
des Statuts v. 10. August 1888. Für die Straßenbeamten s. die
Geschäftsanweisungen v. 14. Juli 1873 und das Regulativ für die Annahme ¬
der Straßenwärter und über die Unterstützungskasse für die ständigen ¬
Straßenwärter. Jetzt greifen die Bestimmungen über die Altersund ¬
Invaliditäts=, Kranken- und Unfallversicherung ein.
§ 46.
6. Brandversicherung.
Die Vorschrift des § 5 des sigmaringer Gesetzes v. 28. April 1849,
die Versicherung der Gebäude und Mobilien betr. (VIII 205), wonad