240 Erstes Buch. Allgemeiner Theik, Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte.
Nach meiner Ansicht bleibt die Kündigung bestehen, denn der Gläubiger darf
das geschuldete Geld annehmen.
d) Geschäftsführung ohne Auftrag. Die von einem Nichtbevollmächtigten im
Namen des Gläubigers vorgenommene Kündigung eines Darlehens kann mit rückwirkender ¬
Kraft nicht derart ratihabirt werden, daß infolge der Ratihabition die
Kündigung des negotiorum gestor auch zeitlich als diejenige des dominus gilt.
E. 26, 189.
e) Vollmacht. Vgl. § 164.
f) Genehmigungsvorbehalt. Kündigung eines Dienstvertrags unter Genehmigungsvorbehalt. ¬
Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Kündigung
nicht zurück; vor der Genehmigung ist also nicht gekündigt. 3. V. 91. II. P. 23, 239.
g) Kündigung mittels Brief des Vermiethers, er könne zum bisherigen Preis
nicht weiter vermiethen, obschon Brief in die Hände der Frau des verreisten VerWa. ¬
82, 689 Nr. 521. Kündigungsrecht in
miethers kommt. 5. IV. 82. V.
zwei Fällen. Verpächter kündigt unter Angabe des falschen Grundes. Unwirksam.
16. IX. 91. V. V. 13, 198 Nr. 380.
h) Keine Theilkündigung bei unpünktlicher Zinszahlung. 8. XI. 84. V.
Wa. 84, 423, 409. B. 1, 712.
i) Rücknahme der Kündigung. Kündigung mit der Maßgabe, daß das Verhältniß ¬
mit dem Eintritt eines späteren Zeitpunktes aufhören soll, kann vorher
zurückgenommen werden. 10. VII. 84. IV. Wa. 84, 360.
Auch der II. Senat des RG. hat die Rücknahme einer Miethkündigung gegen
den Willen des Empfängers zugelassen. Ich halte die einseitige Rücknahme der
Kündigung Seitens des Kündigenden für unzulässig. Vgl. Nr. 5 S. 237.
k) Zulässigkeit einer Klage auf Anerkennung der Kündbarkeit einer Kapitalsschuld. ¬
M. 11. III. 85. S. 11, 61.
1) Nichtzahlung der Zinsen ist zwar laut Vertrag Kündigungsgrund; aber
nicht bei kompensabler Gegenforderung. 1. VII. 85. V. Wa 84, 662. B. 2, 436.
Bei nicht pünktlicher Zinszahlung ist das Kapital fällig. Kündigungsrecht
des Schuldners nicht ausgeschlossen. 12. VII. 90. V. B. 10, 49 Nr. 100.
I. W. 19, 301 Nr. 12.
7. Wie verhält es sich mit den anderen juristischen Personen? Hier muß es
ebenso sein. Denn die gesetzliche Behörde vertritt ebenfalls eine juristische Person,
d. h. den Staat, eine Gemeinde 2c. § 130 Abs. 3 ist nach meiner Ansicht ganz
unnöthig.
BGB. (3. Abschnitt 2. Titel).
Eutwurf I.
§ 131. Wird die Willens§ ¬
66. Ein Rechtsgeschäft, dessen
erklärung einem Geschäftsunfähigen
Wirksamkeit davon abhängt, daß es
gegenüber abgegeben, so wird sie
gegenüber einem Betheiligten vorgenicht ¬
wirksam, bevor sie dem gesetz
nommen wird, ist unwirksam, wenn
lichen Vertreter zugeht.
die Vornahme gegenüber einer geDas ¬
Gleiche gilt, wenn die
schäftsunfähigen Person erfolgt.
Willenserklärung einer in der GeWird ¬
ein solches Rechtsgeschäft
schäftsfähigkeit beschränkten Person
gegenüber einem in der Geschäfts¬