Metadaten : Allgemeiner Theil des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10060)

240  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Theik,  Dritter  Abschnitt.  Rechtsgeschäfte.
Nach  meiner  Ansicht  bleibt  die  Kündigung  bestehen,  denn  der  Gläubiger  darf
das  geschuldete  Geld  annehmen.
d)  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.  Die  von  einem  Nichtbevollmächtigten  im
Namen  des  Gläubigers  vorgenommene  Kündigung  eines  Darlehens  kann  mit  rückwirkender ¬
  Kraft  nicht  derart  ratihabirt  werden,  daß  infolge  der  Ratihabition  die
Kündigung  des  negotiorum  gestor  auch  zeitlich  als  diejenige  des  dominus  gilt.
E.  26,  189.
e)  Vollmacht.  Vgl.  §  164.
f)  Genehmigungsvorbehalt.  Kündigung  eines  Dienstvertrags  unter  Genehmigungsvorbehalt. ¬
  Die  Genehmigung  wirkt  auf  den  Zeitpunkt  der  Kündigung
nicht  zurück;  vor  der  Genehmigung  ist  also  nicht  gekündigt.  3.  V.  91.  II.  P.  23,  239.
g)  Kündigung  mittels  Brief  des  Vermiethers,  er  könne  zum  bisherigen  Preis
nicht  weiter  vermiethen,  obschon  Brief  in  die  Hände  der  Frau  des  verreisten  VerWa. ¬
  82,  689  Nr.  521.  Kündigungsrecht  in
miethers  kommt.  5.  IV.  82.  V.
zwei  Fällen.  Verpächter  kündigt  unter  Angabe  des  falschen  Grundes.  Unwirksam.
16.  IX.  91.  V.  V.  13,  198  Nr.  380.
h)  Keine  Theilkündigung  bei  unpünktlicher  Zinszahlung.  8.  XI.  84.  V.
Wa.  84,  423,  409.  B.  1,  712.
i)  Rücknahme  der  Kündigung.  Kündigung  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Verhältniß ¬
  mit  dem  Eintritt  eines  späteren  Zeitpunktes  aufhören  soll,  kann  vorher
zurückgenommen  werden.  10.  VII.  84.  IV.  Wa.  84,  360.
Auch  der  II.  Senat  des  RG.  hat  die  Rücknahme  einer  Miethkündigung  gegen
den  Willen  des  Empfängers  zugelassen.  Ich  halte  die  einseitige  Rücknahme  der
Kündigung  Seitens  des  Kündigenden  für  unzulässig.  Vgl.  Nr.  5  S.  237.
k)  Zulässigkeit  einer  Klage  auf  Anerkennung  der  Kündbarkeit  einer  Kapitalsschuld. ¬
  M.  11.  III.  85.  S.  11,  61.
1)  Nichtzahlung  der  Zinsen  ist  zwar  laut  Vertrag  Kündigungsgrund;  aber
nicht  bei  kompensabler  Gegenforderung.  1.  VII.  85.  V.  Wa  84,  662.  B.  2,  436.
Bei  nicht  pünktlicher  Zinszahlung  ist  das  Kapital  fällig.  Kündigungsrecht
des  Schuldners  nicht  ausgeschlossen.  12.  VII.  90.  V.  B.  10,  49  Nr.  100.
I.  W.  19,  301  Nr.  12.
7.  Wie  verhält  es  sich  mit  den  anderen  juristischen  Personen?  Hier  muß  es
ebenso  sein.  Denn  die  gesetzliche  Behörde  vertritt  ebenfalls  eine  juristische  Person,
d.  h.  den  Staat,  eine  Gemeinde  2c.  §  130  Abs.  3  ist  nach  meiner  Ansicht  ganz
unnöthig.
BGB.  (3.  Abschnitt  2.  Titel).
Eutwurf  I.
§  131.  Wird  die  Willens§ ¬
  66.  Ein  Rechtsgeschäft,  dessen
erklärung  einem  Geschäftsunfähigen
Wirksamkeit  davon  abhängt,  daß  es
gegenüber  abgegeben,  so  wird  sie
gegenüber  einem  Betheiligten  vorgenicht ¬
  wirksam,  bevor  sie  dem  gesetz
nommen  wird,  ist  unwirksam,  wenn
lichen  Vertreter  zugeht.
die  Vornahme  gegenüber  einer  geDas ¬
  Gleiche  gilt,  wenn  die
schäftsunfähigen  Person  erfolgt.
Willenserklärung  einer  in  der  GeWird ¬
  ein  solches  Rechtsgeschäft
schäftsfähigkeit  beschränkten  Person
gegenüber  einem  in  der  Geschäfts¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer