Metadaten : Kress, Hugo: Besitz und Recht

§  43.  V.  Besitz  an  Bestandteilen  und  Zubehör.
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5.  Der  gemeinschaftliche  Rechtsbesitz.
Der  gemeinschaftliche  Verkehrsbesitz  stellt  sich  als  die  tatsächliche  Ausübung ¬
  des  Eigentums  oder  eines  begrenzten  dinglichen  Rechtes  zu  ideellen
Teilen  oder  zu  Gesamtrecht  dar,  wenn  die  Mitbesitzer  solche  Berechtigungen
an  der  Sache  in  Anspruch  nehmen;  gemeinschaftlicher  Eigenbesitz  zu  ideellen
Teilen  oder  zu  gesamter  Hand  liegt  somit  vor,  wenn  die  Mitbesitzer  die  Sache
mit  dem  animus  domini  —  als  ihnen  zu  ideeilen  Teilen  oder  zu  Gesamtrecht
gehörig  —  besitzen.
Der  gemeinschaftliche  juristische  (mittelbare)  Besitz  wird  zum  Eigenoder ¬
  Rechtsbesitze,  wenn  die  juristischen  (mittelbaren)  Mitbesitzer  das  Eigentum ¬
  oder  ein  begrenztes  dingliches  Recht  an  der  Sache  zu  ideellen  Teilen
oder
zu  Gesamtrecht  in  Anspruch  nehmen.
Üben  die  gemeinschaftlichen  Verkehrsbesitzer  des  herrschenden  Grundstücks -
  eine  für  dasselbe  eingetragene  Grunddienstbarkeit  aus,  so  ist  gemeinschaftlicher -
  Servitutbesitz  gegeben.
Auf  diesen  gemeinschaftlichen  Rechtsbesitz  gründet  sich,  wie  schon
oben  1  Nr.  7  hervorgehoben  wurde,  die  Ersitzung  des  Eigentums  oder  der
dinglichen  Rechte  zu  ideellen  Teilen  oder  zu  Gesamtrecht.  (§§  937  ff.,  1033,
900,  927  BGB.).
Es  ist  möglich,  daß  einer  der  gemeinschaftlichen  Verkehrsbesitzer
oder  der  juristischen  (mittelbaren)  Mitbesitzer  das  Alleineigentum  oder  ein
dingliches  Recht  an  der  ganzen  Sache  in  Anspruch  nimmt,  die  übrigen  Mitbesitzer ¬
  dagegen  den  Willen  einer  solchen  Rechtsausübung  nicht  haben;  dann
erscheint  nur  jener  Mitbesitzer  als  Rechtsbesitzer.  Nicht  minder  denkbar  ist
es,  daß  die  einzelnen  gemeinschaftlichen  Verkehrsbesitzer  oder  juristischen
(mittelbaren)  Mitbesitzer  verschiedene  dingliche  Rechte  —
der  eine  Eigentum.
der  andere  Pfandrecht  —,  ja  auch,  daß  sie  sich  widersprechende  dingliche
Rechte  an  der  Sache  in  Anspruch  nehmen.  Ihre  Eigenschaft  als  Rechtsbesitzer ¬
  bestimmt  sich  in  allen  diesen  Fäilen  nach  der  Berechtigung,  die  sie
sich  zuschreiben.  Schon  oben  I  Nr.  7  wurde  darauf  hingewiesen,  daß  auch
auf  solche  sich  widersprechende  Rechtsbesitz  -  Positionen  die  Ersitzung
gegründet  werden  kann.
Dem  bereits  erwähnten  gemeinschaftlichen  Servitutbesitze  —  wenn
mehrere  Besitzer  des  herrschenden  Grundstücks  eine  eingetragene  Grunddienstbarkeit -
  gemeinschaftlich  ausüben  —  kommt  gegenüber  Dritten  der
Besitzschutz  nach  Maßgabe  der  Ausführungen  oben  §  41  III  zu.  Jedem
Selbsthilfe  und  StörungsGemeinschafter -
  stehen  die  Besitzschutzmittel  —
klage  —
gegenüber  Dritten  selbständig  zu.  Im  Verhältnisse  der  Gemeinschafter -
  unter  einander  aber  ist  in  entsprechender  Anwendung  des  §  866
BGB.  der  Besitzschutz  ausgeschlossen.
§  43.
V.  Besitz  an  Bestandteilen  und  Zubehör.
I.  Die  Erstreckung  des  Verkehrsbesitzes  auf  Bestandteile  und
Zubehör
a)  Die  Begriffe  der  Sache  und  der  Sachbestandteile  sind  von  der  Gesetzgebung -
  dem  Verkehr  entnommen.  Die  Frage,  was  Bestandteil  ist,  bestimmt
sich  nach  der  natürlichen  Zusammensetzung  der  Sache;  sie  kann  nicht  allgemein, ¬
  sondern  nur  in  Ansehung  einer  einzelnen  bestimmten  Sache  entKress, -
  Besitz  und  Recht.
            
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