§ 43. V. Besitz an Bestandteilen und Zubehör.
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5. Der gemeinschaftliche Rechtsbesitz.
Der gemeinschaftliche Verkehrsbesitz stellt sich als die tatsächliche Ausübung ¬
des Eigentums oder eines begrenzten dinglichen Rechtes zu ideellen
Teilen oder zu Gesamtrecht dar, wenn die Mitbesitzer solche Berechtigungen
an der Sache in Anspruch nehmen; gemeinschaftlicher Eigenbesitz zu ideellen
Teilen oder zu gesamter Hand liegt somit vor, wenn die Mitbesitzer die Sache
mit dem animus domini — als ihnen zu ideeilen Teilen oder zu Gesamtrecht
gehörig — besitzen.
Der gemeinschaftliche juristische (mittelbare) Besitz wird zum Eigenoder ¬
Rechtsbesitze, wenn die juristischen (mittelbaren) Mitbesitzer das Eigentum ¬
oder ein begrenztes dingliches Recht an der Sache zu ideellen Teilen
oder
zu Gesamtrecht in Anspruch nehmen.
Üben die gemeinschaftlichen Verkehrsbesitzer des herrschenden Grundstücks -
eine für dasselbe eingetragene Grunddienstbarkeit aus, so ist gemeinschaftlicher -
Servitutbesitz gegeben.
Auf diesen gemeinschaftlichen Rechtsbesitz gründet sich, wie schon
oben 1 Nr. 7 hervorgehoben wurde, die Ersitzung des Eigentums oder der
dinglichen Rechte zu ideellen Teilen oder zu Gesamtrecht. (§§ 937 ff., 1033,
900, 927 BGB.).
Es ist möglich, daß einer der gemeinschaftlichen Verkehrsbesitzer
oder der juristischen (mittelbaren) Mitbesitzer das Alleineigentum oder ein
dingliches Recht an der ganzen Sache in Anspruch nimmt, die übrigen Mitbesitzer ¬
dagegen den Willen einer solchen Rechtsausübung nicht haben; dann
erscheint nur jener Mitbesitzer als Rechtsbesitzer. Nicht minder denkbar ist
es, daß die einzelnen gemeinschaftlichen Verkehrsbesitzer oder juristischen
(mittelbaren) Mitbesitzer verschiedene dingliche Rechte —
der eine Eigentum.
der andere Pfandrecht —, ja auch, daß sie sich widersprechende dingliche
Rechte an der Sache in Anspruch nehmen. Ihre Eigenschaft als Rechtsbesitzer ¬
bestimmt sich in allen diesen Fäilen nach der Berechtigung, die sie
sich zuschreiben. Schon oben I Nr. 7 wurde darauf hingewiesen, daß auch
auf solche sich widersprechende Rechtsbesitz - Positionen die Ersitzung
gegründet werden kann.
Dem bereits erwähnten gemeinschaftlichen Servitutbesitze — wenn
mehrere Besitzer des herrschenden Grundstücks eine eingetragene Grunddienstbarkeit -
gemeinschaftlich ausüben — kommt gegenüber Dritten der
Besitzschutz nach Maßgabe der Ausführungen oben § 41 III zu. Jedem
Selbsthilfe und StörungsGemeinschafter -
stehen die Besitzschutzmittel —
klage —
gegenüber Dritten selbständig zu. Im Verhältnisse der Gemeinschafter -
unter einander aber ist in entsprechender Anwendung des § 866
BGB. der Besitzschutz ausgeschlossen.
§ 43.
V. Besitz an Bestandteilen und Zubehör.
I. Die Erstreckung des Verkehrsbesitzes auf Bestandteile und
Zubehör
a) Die Begriffe der Sache und der Sachbestandteile sind von der Gesetzgebung -
dem Verkehr entnommen. Die Frage, was Bestandteil ist, bestimmt
sich nach der natürlichen Zusammensetzung der Sache; sie kann nicht allgemein, ¬
sondern nur in Ansehung einer einzelnen bestimmten Sache entKress, -
Besitz und Recht.