Metadaten : Rudorff, Otto: ¬Das hannoversche Privatrecht

I.  Intestaterbfolge.  4)  Hadeln.
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bleiben  (es  hätte  sonst  andere  erhebliche  und  billige  Ursache)  und  soll  der
Alteste  setzen  und  teilen  und  der  Jüngste  den  Kür  behalten.
4b)  Hadelnsche  Konstitution  v.  6.  Juli  1608,  [von  Konkursen,  Auspfändungen,
Bürgen,  crimine  stellionatus,  cessione  bonorum,  reluitione  der  jüngeren
creditorum),  successione  der  Halbgeschwister,  und  Lose  der  Kinder.
Wann  dann  bishero  Halbbrudern  und  Schwestern  auf  sich  zu  tragenden
Todesfall  und  erledigte  Erbteil  mit  Vollbrüdern  und  Schwestern  dem  alten
Landgebrauch  nach  zu  der  Erbschaft  getreten,  von  derselben  den  dritten  Teil
angenommen  und  nur  zwei  Teile  auf  die  vollbürtigen  Brüder  und  Schwestern
gelangen,  solches  aber  sowohl  den  sächsischen  als  gemeinen  beschriebenen  Rechten
straks  zuwider  und  an  sich  der  natürlichen  Billigkeit  entgegenläuft,  angesehen,
da  von  voller  Geburt  viel  Brüder  und  Schwestern  sein,  dagegen  nur  ein
Halbbruder  oder  Halbschwester,  dieselben  mehr  und  besser  als  die  rechten
und  nächsten  Erben  von  beiden  Banden,  ererben,  bekommen.  Damit  dasselbe ¬
  zu  einer  scheidlichen  Billigkeit  gereicht,  Zank  und  Widerwille  verhütet
bleibe,  statuieren,  ordnen  und  wollen  Wir,  daß  Halbbrüder  und  Halbschwestern
wann  die  mit  Vollbrüdern  und  Vollschwestern  zum  Erbfall  kommen,  nicht
den  dritten  Teil  der  ganzen  Erbschaft,  sondern  nur  den  dritten  Teil  dessen
und  so  viel  einer  von  beiden  Banden  dem  erstverstorbenen  verwandt,  erlanget, ¬
  erben  und  haben,  in  diesem  Fall  auch  das  jus  repraesentationis
unter  Kindern  von  Halbbrüdern  oder  Schwestern  von  beiden  Banden  konkurrieren, ¬
  keine  Statt  haben,  noch  diese  miterben,  sondern  von  denselben
exkludiert  und  abgeschieden  bleiben  sollen.
5)  Hannover,  s.  D.  Nr.  20  (S.  428)  u.  E.  Nr.  47  (S.  538).
6)  Harburg,  s.  D.  Nr.  21  (S.  430).
7)  Hildesheim,  s.  D.  Nr.  22  (S.  431).
8)  Lingen,  s.  D.  Nr.  23  (S.  435).
9a)  Lüneburgisches  Stadtrecht  v.  26.  Aug.  1679.*)
Der  Fünffte  Teil.
Von  Erbgangs=Recht  wenn  kein  Testament  vorhanden  ist.
Tit.  I.  Von  Erb=Gerechtigkeit  derjenigen  die  in  absteigender ¬
  Linien  seynd.
Stirbet  jemand  und  läst  nach  sich  eheleibliche  Kinder  die  seyn  in
stehender  Ehe  erzeuget,  oder  durch  nachfolgenden  Ehestand  geeheliget,  so  wird
seine  gantze  Erbschafft  unter  dieselbige  ohne  allen  Unterscheid,  es  seyn  Söhne
oder  Töchter  zugleich  geteilet.
Ist  aber  ein  Sohn  oder  Tochter  vorhero  mit  Tode  abgangen,  und  hat
eheliche  Leibes=Erben,  oder  derselbigen  Kinder  nach  sich  verlassen,  die  treten
mit  den  Kindern,  so  den  Fall  erlebt  haben,  an  statt  ihrer  verstorbenen
Eltern  zu  einem  Teil  mit  ein,  und  wird  also  die  Erbschafft  nach  den  Stämmen
unter  sie  geteilet.
*)  Vgl.  auch  D.  Nr.  24,  S.  441.
            
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