I. Intestaterbfolge. 4) Hadeln.
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bleiben (es hätte sonst andere erhebliche und billige Ursache) und soll der
Alteste setzen und teilen und der Jüngste den Kür behalten.
4b) Hadelnsche Konstitution v. 6. Juli 1608, [von Konkursen, Auspfändungen,
Bürgen, crimine stellionatus, cessione bonorum, reluitione der jüngeren
creditorum), successione der Halbgeschwister, und Lose der Kinder.
Wann dann bishero Halbbrudern und Schwestern auf sich zu tragenden
Todesfall und erledigte Erbteil mit Vollbrüdern und Schwestern dem alten
Landgebrauch nach zu der Erbschaft getreten, von derselben den dritten Teil
angenommen und nur zwei Teile auf die vollbürtigen Brüder und Schwestern
gelangen, solches aber sowohl den sächsischen als gemeinen beschriebenen Rechten
straks zuwider und an sich der natürlichen Billigkeit entgegenläuft, angesehen,
da von voller Geburt viel Brüder und Schwestern sein, dagegen nur ein
Halbbruder oder Halbschwester, dieselben mehr und besser als die rechten
und nächsten Erben von beiden Banden, ererben, bekommen. Damit dasselbe ¬
zu einer scheidlichen Billigkeit gereicht, Zank und Widerwille verhütet
bleibe, statuieren, ordnen und wollen Wir, daß Halbbrüder und Halbschwestern
wann die mit Vollbrüdern und Vollschwestern zum Erbfall kommen, nicht
den dritten Teil der ganzen Erbschaft, sondern nur den dritten Teil dessen
und so viel einer von beiden Banden dem erstverstorbenen verwandt, erlanget, ¬
erben und haben, in diesem Fall auch das jus repraesentationis
unter Kindern von Halbbrüdern oder Schwestern von beiden Banden konkurrieren, ¬
keine Statt haben, noch diese miterben, sondern von denselben
exkludiert und abgeschieden bleiben sollen.
5) Hannover, s. D. Nr. 20 (S. 428) u. E. Nr. 47 (S. 538).
6) Harburg, s. D. Nr. 21 (S. 430).
7) Hildesheim, s. D. Nr. 22 (S. 431).
8) Lingen, s. D. Nr. 23 (S. 435).
9a) Lüneburgisches Stadtrecht v. 26. Aug. 1679.*)
Der Fünffte Teil.
Von Erbgangs=Recht wenn kein Testament vorhanden ist.
Tit. I. Von Erb=Gerechtigkeit derjenigen die in absteigender ¬
Linien seynd.
Stirbet jemand und läst nach sich eheleibliche Kinder die seyn in
stehender Ehe erzeuget, oder durch nachfolgenden Ehestand geeheliget, so wird
seine gantze Erbschafft unter dieselbige ohne allen Unterscheid, es seyn Söhne
oder Töchter zugleich geteilet.
Ist aber ein Sohn oder Tochter vorhero mit Tode abgangen, und hat
eheliche Leibes=Erben, oder derselbigen Kinder nach sich verlassen, die treten
mit den Kindern, so den Fall erlebt haben, an statt ihrer verstorbenen
Eltern zu einem Teil mit ein, und wird also die Erbschafft nach den Stämmen
unter sie geteilet.
*) Vgl. auch D. Nr. 24, S. 441.