Objekt : Puchta, Wolfgang Heinrich: Unterricht über die neue Hypothekenverfassung in Baiern

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1)  fruchtbringend  seyn,  wie  z.  B.  eine
Grundbarkeits-,  eine  Zehent-,  eine  Jagdgerechtigkeit. ¬
  Wirft  eine  Gerechtigkeit  keine  Rente  ab,  ist
sie  also  ein  bloßes  Ehrenrecht,  wie  z.  B.  das  Patronatsrecht ¬
  über  eine  Kirche;  so  kann  sie  nicht  verhypothezirt ¬
  werden,  was  auch  wohl  in  der  Natur
der  Sache  liegt,  da  sie  dem  Gläubiger  keinen  Gegenstand ¬
  der  Befriedigung  gewährt,  wenn  ihn  sein
Schuldner  nicht  bezahlt.  Die  Gerechtigkeit  muß
aber  auch
Eine  bloß  per2) =
  dinglich  oder  real  seyn.
sönliche  Berechtigung,  die  persönliche  Bäckereigerechtigkeit ¬
  rc.  kann  ebenfalls  nicht  verhypothezirt  werden. ¬
  Wer  wollte  auf  ein  Recht,  das  von  der  Lebensdauer ¬
  des  Inhabers  abhängt,  zweckgemäß  Geld
borgen?  auf  ein  Recht,  das  als  bloß  persönlich
nicht  veräußerlich,  also  kein  Gegenstand  ist,  durch
dessen  Verkauf  der  Glaubiger  wieder  zu  seinem  Gelde ¬
  kommen  könnte?  Man  merke  hierbei,  daß  in
Baiern  alle  Gewerbsrechte  in  der  Regel  bloß
persönlich  sind,  bis  auf  zwei,  die  Brau-  und  die
Mühlengerechtigkeit.
§.  35.
Bewegliche  Sachen  sind  wohl  Gegenstand
eines  Faustpfandes,  aber  nicht  eines  Gründpfandes ¬
  oder  einer  Hypothek,  weil  sie  keine  Sicherheit
gewähren,  ohne  daß  sie  in  den  Händen  des  Gläubigers ¬
  sind,  was  eine  Hypothek  nicht  seyn  soll.
Jndessen  sind  bewegliche  Sachen,  welche  Zugehoͤ¬
            
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