Metadaten : ¬Das Verlagsrecht (1)

II.  Abth.  I.  Abschn.  Das  Verlagsrecht  an  sich.
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in  dem  Werk  aussprach,  aufgegeben;  allein  mit  dem  Verlagsrecht ¬
  hat  jenes  nichts  zu  schaffen,  und  dieses  bleibt  ihm
darum  für  die  erste  und  für  jede  folgende  Publication  ungeschmälert ¬
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II.  Inhall  des  Verlagsrechts.
§  10.
Nach  dem  Ausgeführten  kann  es  nun  sich  nur  noch
davon  handeln,  den  In  halt  des  Vermögensrechts,  welches
dem  Autor  in  Beziehung  auf  seine  geistigen  Erzeugnisse  zukommt, ¬
  näher  zu  bestimmen.
Es  ergibt  sich  aber  schon  aus  der  vorstehenden  Ausführung, ¬
  dass  dieser  Inhalt  kein  anderer  sein  kann,  als  die
vermögensrechtliche  Nutzung,  welche  das  Erzeugniss,
namentlich  mittelst  Vervielfältigung  und  Verbreitung  im  Verkehr ¬
  gewährt';  und  zwar  als  eine  mit  Ausschluss  jedes  Dritten
blos  dem  Autor  und  seinem  Rechtsnachfolger  zukommende
Nutzung.
Gerade  diese  Ausschliesslichkeit  ist  es,  durch
welche  das  Wesen  des  Verlagsrechts  als  eines  besondern
Vermögensrechts  bestimmt  wird.
Das  Recht  der  Vervielfältigung  seines  Productes  steht
dem  Autor  schion  vermöge  seiner  Persönlichkeit  zu  ?.
Dieses  Recht  des  Producirens  und  der  Vervielfältigung  des
Producirten  ist  un  sich  noch  nicht  ein  Vermögensrecht;  es
"  Die  Interes  geistigen  Verkehrs  und  des  Publicums  sind
ganz  andere,  als  die  des  Verlags.  Uebrigens  wäre  es  nicht  gerechtfertigt, ¬
  wegen  solcher  Interessen  und  Wünsche  dem  Autor  seine
wohlerworbenen  Rechte  an  seinem  Erzeugnisse  zu  schmälern.  Es
handelt  sich  hier  nicht  um  das  Recht  Dritter,  dem  Autor  sein  Werk  nachzumachen ¬
  (denn  diese  Befugniss  hat  Jeder),  also  nicht  um  Rücksichten,
wie  sie  bei  dem  Patentschutze  oder  einem  Fabricationsgeheimnisse  vor
kommen  mögen.  Vgl.  §  14  Note  29.
Vgl.  §  9  vor  Note  6.
2  Vgl.  §  9  bei  Note  1.
            
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