Inhaltsverzeichnis : Kappler, Friedrich: ¬Das Königlich württembergische Gesetz über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843

Von  den  Waisengerichten.  Art.  2.
55
jedem  Orte  bestehenden  Theil-  und  Waisenrichter  noch  ferner  die
gesetzmäßige  Behörde  seyen.
Erläuterungen.
§.  1.
Der  vorliegende  Artikel,  indem  er  hinsichtlich  der  Uebertragung
einzelner  Functionen  der
willkührlichen  Gerichtsbarkeit  an  einen
Ausschuß  des  Gemeinderaths
—  das  Waisengericht  —  der  bisherigen ¬
  Gesetzgebung  entspricht,  gibt  nun  in  einem  allgemeinen  Umrisse
die  Bestimmung  des  Waisengerichts  an  und  zählt  zu  den  Obliegenheiten ¬
  desselben,  „die  Vornahme  von  Inventuren  und  Theilungen
und  die  Aufsicht  über  das  Vormundschaftswesen;"  Geschäfte,  welche
vor  dem  versammelten  Gemeinderathe  nicht  wohl  verhandelt  werden
können.  Weitere  Geschäfte,  außer  dem  Theilungs-  und  Vormundschaftswesen, ¬
  liegen  aber  dem  Waisengerichte  als  solchem  nicht  ob,
daher  sind  auch  in  dem  neuesten  Gesetze  die  Worte  „und  dergleichen"*), ¬
  welche  im  Art.  2.  des  Notariats=Edicts  von  1819  enthalten ¬
  waren,  weggeblieben,  weil  man  daraus  hätte  folgern  können,  daß
auch  andere  Geschäfte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit,  welche  nicht
wohl  vor  dem  versammelten  Gemeinderathe  verhandelt  werden  können.
(wozu  man  namentlich  das  Pfandwesen  hätte  zählen  können,)  von  dem
Waisengerichte  vorgenommen  werden  müßten.  Was  die  Abhör  der  Vormundschafts=Rechnungen ¬
  betrifft,  so  weicht  auch  hier  das  jetzige  Gesetz ¬
  von  dem  Edicte  von  1819  und  dem  hierin  gleichlautenden  Entwurfe ¬
  von  1835  ab.  Beide  letzteren  haben  die  Abhör  von
Vormundschaftsrechnungen  als  Aufgabe  der  Waisengerichte
als  solcher  aufgeführt.  Das  jetzige  Gesetz  aber,  die  Erinnerungen
des  Commissionsberichts  von  1835  2)  berücksichtigend,  zählt  zu  dem
Geschäftskreise  der  Waisengerichte  nur  die  Mitwirkung  bei  der
Abhör  der  Vormundschafts=Rechnungen.  Nach  dem  IV.  Edicte  vom
31.  Dezbr.  1818  §.  191.  Nro.  1.  liegt  nämlich  die  Justification
1)  Im  Art.  2.  des  Not.  Ed.  von  1819  hieß  es:  „zur  Vornahme  von  Inventuren ¬
  und  Theilungen  zur  beständigen  Aufsicht  über  die  Pflegschaften,
zur  Abhör  der  Vormundschafts=Rechnungen  und  dergleichen  ist  das
Waisengericht  bestimmt.
*)  Verh.  d.  Kammer  d.  Abgeord.  von  1835.  Bd.  4.  S.  308.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer