Von den Waisengerichten. Art. 2.
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jedem Orte bestehenden Theil- und Waisenrichter noch ferner die
gesetzmäßige Behörde seyen.
Erläuterungen.
§. 1.
Der vorliegende Artikel, indem er hinsichtlich der Uebertragung
einzelner Functionen der
willkührlichen Gerichtsbarkeit an einen
Ausschuß des Gemeinderaths
— das Waisengericht — der bisherigen ¬
Gesetzgebung entspricht, gibt nun in einem allgemeinen Umrisse
die Bestimmung des Waisengerichts an und zählt zu den Obliegenheiten ¬
desselben, „die Vornahme von Inventuren und Theilungen
und die Aufsicht über das Vormundschaftswesen;" Geschäfte, welche
vor dem versammelten Gemeinderathe nicht wohl verhandelt werden
können. Weitere Geschäfte, außer dem Theilungs- und Vormundschaftswesen, ¬
liegen aber dem Waisengerichte als solchem nicht ob,
daher sind auch in dem neuesten Gesetze die Worte „und dergleichen"*), ¬
welche im Art. 2. des Notariats=Edicts von 1819 enthalten ¬
waren, weggeblieben, weil man daraus hätte folgern können, daß
auch andere Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, welche nicht
wohl vor dem versammelten Gemeinderathe verhandelt werden können.
(wozu man namentlich das Pfandwesen hätte zählen können,) von dem
Waisengerichte vorgenommen werden müßten. Was die Abhör der Vormundschafts=Rechnungen ¬
betrifft, so weicht auch hier das jetzige Gesetz ¬
von dem Edicte von 1819 und dem hierin gleichlautenden Entwurfe ¬
von 1835 ab. Beide letzteren haben die Abhör von
Vormundschaftsrechnungen als Aufgabe der Waisengerichte
als solcher aufgeführt. Das jetzige Gesetz aber, die Erinnerungen
des Commissionsberichts von 1835 2) berücksichtigend, zählt zu dem
Geschäftskreise der Waisengerichte nur die Mitwirkung bei der
Abhör der Vormundschafts=Rechnungen. Nach dem IV. Edicte vom
31. Dezbr. 1818 §. 191. Nro. 1. liegt nämlich die Justification
1) Im Art. 2. des Not. Ed. von 1819 hieß es: „zur Vornahme von Inventuren ¬
und Theilungen zur beständigen Aufsicht über die Pflegschaften,
zur Abhör der Vormundschafts=Rechnungen und dergleichen ist das
Waisengericht bestimmt.
*) Verh. d. Kammer d. Abgeord. von 1835. Bd. 4. S. 308.