Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

Eheliches  Güterrecht.
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dem  einen  noch  in  dem  anderen  Falle  die  analogische  Anwendung -
  solcher  gesetzlichen  Vorschriften  zulässig  ist,  welche
auf  einem  dem  Gemeinschafts-  oder  dem  Dotalrechte  eigen3) -
  Die  Klauseln  eines
thümlichen  Grunde  beruhen.
Heirathsvertrags,  durch  welche  die  gesetzliche  Gütergemeinschaft -
  nur  modifizirt  (erweitert  oder  beschränkt,  Art.  1497
-1526),  nicht  aber  aufgehoben  wird,  sind  aus  den  Vorschriften -
  zu  erläutern,  welche  das  Gesetz  für  die  gesetzliche
Gütergemeinschaft  enthält.  Eine  Klausel  dieser  Art  lasst
jene  Vorschriften  unberührt,  insofern  sie  nicht  zufolge  der
Uebereinkunft  der  Parteien  oder  des  gesetzlichen  Wesens  der
betr.  Klausel  ausdrücklich  oder  folgerungsweise  abgeandert
4)  Die  Vorschriften,  welche  der  C.  c.
sind.3)  Art.  1528.
über  die  Klausel  der  Gütersonderung  im  zweiten  und  dritten
Abschnitt  (Art.  1536—1539.  1574—1580)  enthält,  sind  endlich -
  aus  den  Vorschriften  zu  erläutern,  welche  das  Gesetzbuch
über  die  gerichtlich  ausgesprochene  Gütersonderung  (Art.  1448
-1450)  aufstellt,  und  umgekehrt.  Denn  die  Gütersonderung
mag  bedungen  oder  von  dem  Gerichte  ausgesprochen  worden
sein,  in  dieser  Verschiedenheit  ihres  Ursprungs  liegt  kein
Grund,  ihr  in  dem  einen  Falle  andere  Wirkungen  als  in  dem
anderen  beizulegen.  Eine  positive  Vorschrift  aber,  welche
und  umgekehrt.  Nach  der  Meinung  dieser  Ausleger  sind  beide  Rechte,
das  Gemeinschaftsrecht  und  das  Dotalrecht,  als  einander  gänzlich  fremd
zu  betrachten.  Für  diese  Meinung  lässt  sich  allerdings  anführen,  dass
der  C.  c.  im  Gemeinschaftsrecht  aus  einer  andern  Quelle  geschopft
hat,  als  im  Dotalrecht:  im  ersteren  aus  dem  germanischen,  im  letzteren
aus  dem  römischen  Recht.  Aber  das  Gesetzbuch  wollte  doch  nach
Möglichkeit  diese  Verschiedenheiten  ausgleichen,  und  insoforn  sagt
man  mit  Recht,  dass  es  vor  allen  Dingen  aus  sich  selbst  auszulegen
sei.  Auch  benutzte  man,  was  die  Art.  1529  erwähnten  Klauseln  berifft, -
  schon  ehemals  das  römische  Recht  zur  Erläuterung  und  Ergänzung -
  des  Gewohnheitsrechts.  Zustimmend  Rodière  et  Pont  Ill
2067  ff.  S.  unten  §.  501  Anm.  15.  Auch  kommen  die  cit.  dissentirenden
Schriftsteller  mit  ihrer  eigenen  Theorie  nicht  aus  und  verlassen  dieselbe -
  in  solchen  Fällen  ohne  Skrupel.  So  z.  B.  Laurent  XXI  n.  160.
Guillouard  I  142.  III  1668.
3)  Man  übersehe  nicht,  dass  der  Art.  1528  sowohl  der  Stelle  nach,
die  ihm  im  C.  c.  angewiesen  worden  ist,  als  seinem  Wortlaute  nach,
nur  von  den  Verträgen  handelt,  durch  welche  die  gesetzliche  Gütergemeinschaft -
  erweitert  oder  beschränkt  oder  modifizirt  wird.  Er  steht
also  der  Anm.  1  vertheidigten  Meinung  keineswegs  entgegen.
            
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