Eheliches Güterrecht.
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dem einen noch in dem anderen Falle die analogische Anwendung -
solcher gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, welche
auf einem dem Gemeinschafts- oder dem Dotalrechte eigen3) -
Die Klauseln eines
thümlichen Grunde beruhen.
Heirathsvertrags, durch welche die gesetzliche Gütergemeinschaft -
nur modifizirt (erweitert oder beschränkt, Art. 1497
-1526), nicht aber aufgehoben wird, sind aus den Vorschriften -
zu erläutern, welche das Gesetz für die gesetzliche
Gütergemeinschaft enthält. Eine Klausel dieser Art lasst
jene Vorschriften unberührt, insofern sie nicht zufolge der
Uebereinkunft der Parteien oder des gesetzlichen Wesens der
betr. Klausel ausdrücklich oder folgerungsweise abgeandert
4) Die Vorschriften, welche der C. c.
sind.3) Art. 1528.
über die Klausel der Gütersonderung im zweiten und dritten
Abschnitt (Art. 1536—1539. 1574—1580) enthält, sind endlich -
aus den Vorschriften zu erläutern, welche das Gesetzbuch
über die gerichtlich ausgesprochene Gütersonderung (Art. 1448
-1450) aufstellt, und umgekehrt. Denn die Gütersonderung
mag bedungen oder von dem Gerichte ausgesprochen worden
sein, in dieser Verschiedenheit ihres Ursprungs liegt kein
Grund, ihr in dem einen Falle andere Wirkungen als in dem
anderen beizulegen. Eine positive Vorschrift aber, welche
und umgekehrt. Nach der Meinung dieser Ausleger sind beide Rechte,
das Gemeinschaftsrecht und das Dotalrecht, als einander gänzlich fremd
zu betrachten. Für diese Meinung lässt sich allerdings anführen, dass
der C. c. im Gemeinschaftsrecht aus einer andern Quelle geschopft
hat, als im Dotalrecht: im ersteren aus dem germanischen, im letzteren
aus dem römischen Recht. Aber das Gesetzbuch wollte doch nach
Möglichkeit diese Verschiedenheiten ausgleichen, und insoforn sagt
man mit Recht, dass es vor allen Dingen aus sich selbst auszulegen
sei. Auch benutzte man, was die Art. 1529 erwähnten Klauseln berifft, -
schon ehemals das römische Recht zur Erläuterung und Ergänzung -
des Gewohnheitsrechts. Zustimmend Rodière et Pont Ill
2067 ff. S. unten §. 501 Anm. 15. Auch kommen die cit. dissentirenden
Schriftsteller mit ihrer eigenen Theorie nicht aus und verlassen dieselbe -
in solchen Fällen ohne Skrupel. So z. B. Laurent XXI n. 160.
Guillouard I 142. III 1668.
3) Man übersehe nicht, dass der Art. 1528 sowohl der Stelle nach,
die ihm im C. c. angewiesen worden ist, als seinem Wortlaute nach,
nur von den Verträgen handelt, durch welche die gesetzliche Gütergemeinschaft -
erweitert oder beschränkt oder modifizirt wird. Er steht
also der Anm. 1 vertheidigten Meinung keineswegs entgegen.