Metadaten : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

Erstes  Buch.  Die  Patentrechte.
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gethan  und  nichts  zu  erreichen,  so  lange  die  Erteilung  des  Patentes
in  das  ungebundene  und  unkontrollierbare  Ermessen  der  Verwaltung  gelegt -
  war.  Solche  vom  Standpunkte  ausgleichender  Gerechtigkeit  nicht  zu
entschuldigende  Einrichtungen  waren  Wasser  auf  die  Mühle  der  neuen
Verfechter  der  absoluten  égalité.  Hier  setzte  auch  sofort,  namentlich  durch
eine  Petition  der  Ingenieure  veranlafst,  in  der  Nationalversammlung  der
Jakobinerklub  ein  und  erzwang  bereits  unter  dem  7.  Januar  1791  den
Erlafs  des  ersten  französischen  Patentgesetzes,  in  dessen  Einleitung  ausdrücklich -
  gesagt  wird,  dafs  jede  neue  Idee,  deren  Verwirklichung  für
die  Menschheit  von  Nutzen  sein  kann,  ihrem  Urheber  eigentümlich  gehöre,
und  dafs  es  ein  Eingriff  in  die  Menschenrechte  sein  würde,  wenn  die  Erfindung -
  nicht  als  das  Eigentum  des  Erfinders  angesehen  würde.  Hervorzuheben -
  ist  auch  die  im  Gesetz  (Art.  3)  ausdrücklich  eingeräumte  Gleichstellung
des  ausländischen  Erfinders  mit  dem  einheimischen,  eine  kosmopolitische
Vergünstigung,  die  auch  in  die  spätere  französische  Gesetzgebung  und
dann  in  alle  anderen  Patentrechte  übergegangen  ist.  Dals  sich  der  Patentschutz -
  nur  auf  Ideen  auf  gewerblichem  Gebiete  erstrecken  sollte,  war
im  Gesetz  nirgends  gesagt.  Es  darf  daher  nicht  wundernehmen,  wenn
beim  Mangel  jedweder  materiellen  Prüfung  der  zum  Patent  angemeldeten
Erfindung  aus  allen  nur  denkbaren  Gebieten  Patente  angemeldet  wurden.
So  bildeten  namentlich  infolge  der  durch  die  erste  französische  Revolution
hervorgerufenen  allgemeinen  Unruhe  und  Unsicherheit  Pläne  für  Lebensversicherungen, -
  Finanzoperationen,  Bankanlagen,  Kreditinstitute  in  grofser
Zahl  die  Grundlagen  für  Patentanmeldungen.  Da  man  jedoch  alsbald  zu
der  Einsicht  gelangte,  dafs  derartige  Dinge  mit  der  gewerblichen  Thätig
keit  des  Menschen  nichts  zu  thun  haben,  anderseits  aber  ein  hierdurch
leicht  und  bequem  erlangter  Patentschutz  zur  Täuschung  des  Publikums
mifsbraucht  werden  konnte  und  wurde,  so  war  Abwehr  dringend  geboten, ¬
  und  bereits  durch  Gesetz  vom  20.  September  1792  wurden  Pläne
und  Einrichtungen  für  finanzielle  Ideen  vom  Patentschutz  ausgeschlossen,
eine  Bestimmung,  die  auch  in  dem  späteren,  noch  jetzt  geltenden  französischen ¬
  Patentgesetz  ausdrücklich  aufgenommen  ist,  trotzdem  sie  sich
nach  dem  Gesagten  von  selbst  versteht.
§  2.  Der  geltende  Rechtszustand.  Wenden  wir  uns  nunmehr  zur
gegenwärtigen  Patentgesetzgebung,  so  finden  wir  ihre  Grundlage  in  dem
Gesetz  vom  5.  Juli  1844.  Dasselbe  ist  bis  zum  heutigen  Tage  unverändert
geblieben,  abgesehen  von  dem  die  Voraussetzung  der  Ungültigkeit  eines
Patentes  einschränkenden  Gesetz  vom  31.  Mai  1856,  welches  später  an  der
geeigneten  Stelle  besprochen  werden  soll.
Was  zunächst  die  materiellen  Voraussetzungen  des  französischen
Patentrechts  betrifft,  so  sind  im  Gegensätze  zum  deutschen  nicht  allein
eine  neue  Erfindung,  sondern  auch  eine  neue  Entdeckung  (invention  ou
découverte),  also  schon  die  Auffindung  einer  neuen  Eigenschaft  an  einem
            
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