Erster Titel. Kauf. Tausch.
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Und zwar wird erfordert wirkliches Kennen; ein Kennenmüssen, sei die Unkenntniß ¬
auchnoch so unentschuldbar, hat als solches nicht die gedachte Wirkung. Das
ergiebt sich nicht nur aus der allgemeinen Unterscheidung beider Momente im B.G.B.
(j. § 166 Abs. 2 S. 2 und Bem. dazu), sondern auch daraus, daß beide im § 460
speziell für die Frage der Mängelhaftung des Verkäufers verschieden behandelt
werden. So auch die Mot. S. 230, während für das bisherige Recht entsprechend
seiner allgemeinen Gleichstellung von Kenntniß und grob fahrlässiger Unkenntniß
vielfach das Gegentheil angenommen ward, s. Windscheid II § 394 No. 29 und
dort Citierte; Landrecht 1, 5, § 330.
Insbesondere ist auch eine allgemeine Untersuchungs- oder Anzeigepflicht, wie
sie das H.G.B. Art. 347 (§ 377)
eingeführt hatte und auch das B.G.B. für den
Fall des Verkaufes gewisser Thierarten aufnimmt (§ 485), hier dem Käufer nicht
auferlegt. S. Protok. S. 690—1. Jedoch steht nichts im Wege, durch besondere
Vertragsbestimmung eine solche auch im bürgerlichen Rechtsverkehr einzuführen;
eine solche Bestimmung wird z. B. in der häufigen Klausel „wie zu besehen" zu
finden sein. Einem arglistigen Verschweigen des Verkäufers gegenüber ist aber
auch eine solche Abrede wirkungslos. Wie der Käufer andererseits seine „wahre
Kenntniß" erlangt hat, ist gleichgiltig.
2. Begriff der Annahme: S. darüber im Allgemeinen die Bemerkungen zu
§§ 362—63. Zweifelhaft war bisher beim Verkauf von Grundstücken, ob unter
der entscheidenden „Annahme" nur reale Uebergabe, oder auch die Entgegennahme ¬
der Auflassung zu verstehen sei. Für letzteres R.G. bei Gruchot 24
S. 955 und ihm folgend Dernburg Privatrecht II § 143 No. 15, dagegen aber
Eccius 1 § 85 Nv. 15. Für das neue Recht nimmt Fischer=Henle No. 2 unter
Berufung auf § 446 an, daß die Annahme bei Grundstücken „auch in der Eigenthumseintragung ¬
im Grundbuche bestehe." Auch ich möchte glauben, daß entsprechend
dem Gefahrübergang schon der erste der beiden essentiellen Erfüllungsakte Tradition -
und Auflassung —
einerlei, welcher dem andern vorangeht, dem Käufer
die Berufung auf die ihm bekannten Fehler nimmt. Denn schon darin wird in der
Regel eine „Annahme" der Sache zu finden sein.
3. Vorbehalt des Käufers und ihm gleichwirkende Momente.
a) Die Annahme schadet dem Käufer nicht, wenn er sich seine Rechte dabei
vorbehält. Ein solcher Vorbehalt wird sinngemäß als eine einseitige empfangsbedürftige ¬
Erklärung gemäß §§ 130 fg. aufzufassen sein; er kann ausdrücklich, aber
auch durch den entsprechenden Willen genügend bekundende konkludente Handlungen
erfolgen; denn das Gesetz verlangt nicht einen über die allgemeinen Regeln hinaus
„ausdrücklichen“ Vorbehalt.
Mit dieser Maßgabe muß der Vorbehalt aber gegenüber dem Verkäufer oder
seinem legitimirten Vertreter vollzogen werden; ein Vorbehalt etwa gegenüber einem
Rollkutscher, Laufburschen u. dergl. ist im Allgemeinen durchaus ungenügend.
Natürlich kann der Käufer und -
wird häufig — die Sache statt des Vorbehalts ¬
bis zur Abstellung des Mangels zurückweisen, ohne deßhalb in Annahmeverzug ¬
zu gerathen.
b) wenn sich der Verkäufer bei Uebergabe der Waare zugleich verpflichtet, den
n ihm zugegebenen Mangel später zu beseitigen, bedarf es natürlich keines besonderen ¬
Vorbehaltes des Käufers.
4. Einfluß einer späteren Entdeckung des Mangels: Es kommt nicht selten
vor, daß der Käufer den Mangel erst nach der Annahme entdeckt und daraufhin
den Gebrauch der Sache demungeachtet fortsetzt. Dieser Fall fällt wörtlich nicht
unter § 464, aber man wird diesen vielleicht doch sinngemäß darauf anwenden
dürfen; s. auch Laband, civ. Archiv 74 S. 35—6, der mit Recht auf die bedenklichen
Konsequenzen einer gegentheiligen Regelung hinweist.
Daß Derartiges dem Käufer seine Ansprüche unter Umständen nehme, ist
auch in der bisherigen Doktrin und Praxis vielfach angenommen, freilich unter verschiedenartiger ¬
Begründung. S. namentlich Ehrlich, stillschweigende Willenserklärung ¬
1893 S. 127; Entsch. d. R.G. Bd. 39, Nr. 43, S. 172: es soll in der
Ingebrauchnahme der mangelhaften Waare wenigstens ein Verzicht auf die Wandlungsklage ¬
gesehen werden.
Unterschiedslos wird das freilich schwerlich zutreffen: man denke an den Fall,
wenn der Käufer sich in der Zwangslage befindet, zur Vermeidung größerer Nachtheile ¬
oder Unannehmlichkeiten die gelieferte mangelhafte Waare faute de mieux