Volltext : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

Erster  Titel.  Kauf.  Tausch.
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Und  zwar  wird  erfordert  wirkliches  Kennen;  ein  Kennenmüssen,  sei  die  Unkenntniß ¬
  auchnoch  so  unentschuldbar,  hat  als  solches  nicht  die  gedachte  Wirkung.  Das
ergiebt  sich  nicht  nur  aus  der  allgemeinen  Unterscheidung  beider  Momente  im  B.G.B.
(j.  §  166  Abs.  2  S.  2  und  Bem.  dazu),  sondern  auch  daraus,  daß  beide  im  §  460
speziell  für  die  Frage  der  Mängelhaftung  des  Verkäufers  verschieden  behandelt
werden.  So  auch  die  Mot.  S.  230,  während  für  das  bisherige  Recht  entsprechend
seiner  allgemeinen  Gleichstellung  von  Kenntniß  und  grob  fahrlässiger  Unkenntniß
vielfach  das  Gegentheil  angenommen  ward,  s.  Windscheid  II  §  394  No.  29  und
dort  Citierte;  Landrecht  1,  5,  §  330.
Insbesondere  ist  auch  eine  allgemeine  Untersuchungs-  oder  Anzeigepflicht,  wie
sie  das  H.G.B.  Art.  347  (§  377)
eingeführt  hatte  und  auch  das  B.G.B.  für  den
Fall  des  Verkaufes  gewisser  Thierarten  aufnimmt  (§  485),  hier  dem  Käufer  nicht
auferlegt.  S.  Protok.  S.  690—1.  Jedoch  steht  nichts  im  Wege,  durch  besondere
Vertragsbestimmung  eine  solche  auch  im  bürgerlichen  Rechtsverkehr  einzuführen;
eine  solche  Bestimmung  wird  z.  B.  in  der  häufigen  Klausel  „wie  zu  besehen"  zu
finden  sein.  Einem  arglistigen  Verschweigen  des  Verkäufers  gegenüber  ist  aber
auch  eine  solche  Abrede  wirkungslos.  Wie  der  Käufer  andererseits  seine  „wahre
Kenntniß"  erlangt  hat,  ist  gleichgiltig.
2.  Begriff  der  Annahme:  S.  darüber  im  Allgemeinen  die  Bemerkungen  zu
§§  362—63.  Zweifelhaft  war  bisher  beim  Verkauf  von  Grundstücken,  ob  unter
der  entscheidenden  „Annahme"  nur  reale  Uebergabe,  oder  auch  die  Entgegennahme ¬
  der  Auflassung  zu  verstehen  sei.  Für  letzteres  R.G.  bei  Gruchot  24
S.  955  und  ihm  folgend  Dernburg  Privatrecht  II  §  143  No.  15,  dagegen  aber
Eccius  1  §  85  Nv.  15.  Für  das  neue  Recht  nimmt  Fischer=Henle  No.  2  unter
Berufung  auf  §  446  an,  daß  die  Annahme  bei  Grundstücken  „auch  in  der  Eigenthumseintragung ¬
  im  Grundbuche  bestehe."  Auch  ich  möchte  glauben,  daß  entsprechend
dem  Gefahrübergang  schon  der  erste  der  beiden  essentiellen  Erfüllungsakte  Tradition -
  und  Auflassung  —
einerlei,  welcher  dem  andern  vorangeht,  dem  Käufer
die  Berufung  auf  die  ihm  bekannten  Fehler  nimmt.  Denn  schon  darin  wird  in  der
Regel  eine  „Annahme"  der  Sache  zu  finden  sein.
3.  Vorbehalt  des  Käufers  und  ihm  gleichwirkende  Momente.
a)  Die  Annahme  schadet  dem  Käufer  nicht,  wenn  er  sich  seine  Rechte  dabei
vorbehält.  Ein  solcher  Vorbehalt  wird  sinngemäß  als  eine  einseitige  empfangsbedürftige ¬
  Erklärung  gemäß  §§  130  fg.  aufzufassen  sein;  er  kann  ausdrücklich,  aber
auch  durch  den  entsprechenden  Willen  genügend  bekundende  konkludente  Handlungen
erfolgen;  denn  das  Gesetz  verlangt  nicht  einen  über  die  allgemeinen  Regeln  hinaus
„ausdrücklichen“  Vorbehalt.
Mit  dieser  Maßgabe  muß  der  Vorbehalt  aber  gegenüber  dem  Verkäufer  oder
seinem  legitimirten  Vertreter  vollzogen  werden;  ein  Vorbehalt  etwa  gegenüber  einem
Rollkutscher,  Laufburschen  u.  dergl.  ist  im  Allgemeinen  durchaus  ungenügend.
Natürlich  kann  der  Käufer  und -
  wird  häufig  —  die  Sache  statt  des  Vorbehalts ¬
  bis  zur  Abstellung  des  Mangels  zurückweisen,  ohne  deßhalb  in  Annahmeverzug ¬
  zu  gerathen.
b)  wenn  sich  der  Verkäufer  bei  Uebergabe  der  Waare  zugleich  verpflichtet,  den
n  ihm  zugegebenen  Mangel  später  zu  beseitigen,  bedarf  es  natürlich  keines  besonderen ¬
  Vorbehaltes  des  Käufers.
4.  Einfluß  einer  späteren  Entdeckung  des  Mangels:  Es  kommt  nicht  selten
vor,  daß  der  Käufer  den  Mangel  erst  nach  der  Annahme  entdeckt  und  daraufhin
den  Gebrauch  der  Sache  demungeachtet  fortsetzt.  Dieser  Fall  fällt  wörtlich  nicht
unter  §  464,  aber  man  wird  diesen  vielleicht  doch  sinngemäß  darauf  anwenden
dürfen;  s.  auch  Laband,  civ.  Archiv  74  S.  35—6,  der  mit  Recht  auf  die  bedenklichen
Konsequenzen  einer  gegentheiligen  Regelung  hinweist.
Daß  Derartiges  dem  Käufer  seine  Ansprüche  unter  Umständen  nehme,  ist
auch  in  der  bisherigen  Doktrin  und  Praxis  vielfach  angenommen,  freilich  unter  verschiedenartiger ¬
  Begründung.  S.  namentlich  Ehrlich,  stillschweigende  Willenserklärung ¬
  1893  S.  127;  Entsch.  d.  R.G.  Bd.  39,  Nr.  43,  S.  172:  es  soll  in  der
Ingebrauchnahme  der  mangelhaften  Waare  wenigstens  ein  Verzicht  auf  die  Wandlungsklage ¬
  gesehen  werden.
Unterschiedslos  wird  das  freilich  schwerlich  zutreffen:  man  denke  an  den  Fall,
wenn  der  Käufer  sich  in  der  Zwangslage  befindet,  zur  Vermeidung  größerer  Nachtheile ¬
  oder  Unannehmlichkeiten  die  gelieferte  mangelhafte  Waare  faute  de  mieux
            
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