Metadaten : Bruck, Martin: ¬Die Bedeutung der Anfechtbarkeit für Dritte

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Recht  eines  Dritten  erlischt,  936.  (Zu  Abs.  2  siehe  932  ff:  oben
sub  1,  unter  „Kennen).“  Auch  diese  Norm  wird  entsprechend
angewandt:  auf  die  Niessbrauchsbestellung  1032,  Veräusserung  einer
Sache  als  Pfand  1244;  dazu  („Rechtmässigkeit  der  Veräusserung)“ ¬
  vgl.  1242,2
4.)  Das  deutsche  Publizitätsprinzip,  das  im  Grundbuchverkehr ¬
  den  einmal  Eingetragenen  als  den  Berechtigten  erscheinen
lässt,  selbst  wenn  die  Eintragung  zu  Unrecht  erfolgt  ist,  bewirkt.
dass  man  sich  auf  die  Rechtslage,  wie  sie  durch  die  öffentliche
Beurkundung  des  Grundbuches  thatsächlich  in  die  Erscheinung
tritt,  verlassen  darf*).  Dafür  ist  naturgemäss  Voraussetzung,  dass
einem  die  Unrichtigkeit  der  Eintragung  weder  bekannt,  noch  aus
der  Eintragung  eines  Widerspruchs  ersichtlich  ist,  §  899  2).  Die  massgebende ¬
  Zeit  ist  hier  die  der  Eintragung  gemäss  §  8
33).  —  Der
böse  Glaube  muss,  entsprechend  der  Fassung  des  §  892,  dem  Erwerber ¬
  nachgewiesen  werden.  (Vgl.  G.B.O.  §§  22).  Dem  Kennen
ist  hier  das  Kennenmüssen  nicht  gleichgestellt*).  Insofern  aber
besteht  dieselbe  Wirkung,  als  der  öffentliche  Glaube  gegen  Veräusserungsverbote ¬
  im  öffentlichen  Interesse  (§  134)  nicht  wirkt5
Wenn  §  892  sagt:  Zu  Gunsten  der  gutgläubigen  Erwerber.
zilt  der  Inhalt  des  Grundbuches  als  richtig,“  so  ist  dies  eine
Fiktion  (verschieden  von  der  Vermutung  des  §  891),  mit  einer  positiven ¬
  Funktion  für  die  Wahrheit  des  Eingetragenen  und  einer
negativen  für  den  Nichtbestand  des  Nicht-Eingetragenen  5).  Wer
*)  Zur  Entwicklungsgeschichte:  Stobbe-Lchmann  II,  1  §§  105  f.  Zuerst
klar:  A.L.R.  1,  10  §§  7  f.  —  Dernburg,  Preuss.  Priv.-R.  I  §§  191  f.  (auch
S.  439).  —  M  III  212.  221  f.  Pr.  II  Bd.  II  81  (auch  Stobbe-Lehmann  II.
S.  394.  Kuhlenbeck  II  492.  Aber  §  1028.  Dernburg,  Bürg.  R.  III  134.
R.G.E.  XI  275.
*)  Vgl.  A.L.R.  I,  10  §§  10.  24,  dagegen  I,  20  §  410.  Pr.  II  Bd.  II  85.
Matthiass  II  27.
3)  Pr.  II  Bd.  II  81.  D.  125  f.  —  Anwendung  in  §  1138.  —  FörsterEccius -
  I  133.
*)  Fischer-Heule  N.  6  zu  892.  Kuhlenbeck  II  497.  Anders  die  preuss,
Praxis:  R.G.E.  XXXIV  232.  Dernburg,  Bürg.  R.  III  137.
5)  M.  II  216.  I  214.  Kenntnis  einer  Verfügungsbeschränkung  zu
Gunsten  Einzelner:  §  135.  K.O.  §§  7.  113.  C.P.O.  §  265.  Vgl.  B.G.B
2113.  2211.  —  Meisner,  Komm.  III  56.
6)  Dazu  Cosack  II  37.
            
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