fullscreen : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 21 (1895))

12. Abhandlungen

12.1. Eventuelles Vorbringen

G. Pfizer, Eventuelles Vorbringen.

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A. Abhandlungen.

ix.

Eventuelles Vorbringen.
Von
Herrn Rechtsanwalt 6. Pfizer
in Ulm.

Von dem Satz: charta non erubescit haben unter der Herr-
schaft des schriftlichen Verfahrens die Advokaten bekannter-
massen umfassenden Gebrauch gemacht in der Art, dass sie,
je nachdem die Eventualmaxime mehr oder weniger streng
durchgeführt war, neben oder nach einander die widersprechend-
sten Behauptungen aufstellten, — nach dem Muster der Ver-
teidigung des auf Zahlung einer Bierschuld belangten Wirths:
„Ich habe das Bier weder bestellt noch erhalten; das gelieferte
Bier war sauer und nichts werth; ich habe die ganze Schuld
bezahlt.“ Die Eigenschaft des Papiers ist durch lange Ge-
wöhnung nach und nach vielfach auf die Schreibenden über-
gegangen, so dass man jetzt auch unter der Herrschaft der
Mündlichkeit häufig dergleichen widersprechenden Behauptungen
begegnet; und da allgemeine Grundsätze darüber, wie solche
Widersprüche zu behandeln seien, nicht bestehen, namentlich
von keinem Gesetz aufgestellt sind, so hören vielfach die Ge-
richte die sich widersprechenden Behauptungen einer Partei
biit Geduld an und verleiben sie auf dem nicht minder ge-
duldigen Papier ihrem Urtheils-Thatbestand ein.
Zeitschrift für deutschen Civilprozess. XXI. 25

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