Objekt : Darstellung der in Oesterreich über die Rechtsverhältnisse der Ehegatten, Eltern, Kinder, Waisen und Pflegebefohlenen bestehenden Vorschriften, nebst den auf das Hausgesinde bezüglichen Anordnungen (10)

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bloß  auf  die  Eigenschaften  bezieht,  stehet  so  wenig  als  sonst
eine  getäuschte  Erwartung  der  vorausgesetzten,  oder  auch
verabredeten  Bedingungen  der  Gültigkeit  des  Ehevertrages
entgegen  *).
Jndeß  erklärt  doch  das  Gesetz  für  eine  wesentliche  Eigenschaft =
  der  Person,  mithin  jeden  darin  Statt  gefundenen
Irrthum  für  einen  Hauptirrthum,  dessen  Folge  die
Ungültigkeit  des  Ehevertrages  ist,  wenn  ein  Ehemann
seine  Gattin  nach  der  Ehelichung  bereits  von
einem  andern  geschwängert  findet  2).
Bedingungen  sind  aber,  daß:
1.  Die  Neuvermählte  zur  Zeit  der  Vermählung  von  einem
andern,  als  dem  Ehemanne  wirklich  schwanger  seyn
muß;
2.  muß  dem  Bräutigam,  als  er  die  Ehe  schloß,  die  Schwangerschaft =
  seiner  Braut  von  einem  andern  nicht  bekannt
seyn;
3.  muß  der  Ehemanu  keine  Wittwe,  keine  nach  der  Ungültigkeitserklärung ¬
  einer  Ehe  von  ihrem  vorherigen
Manne  abgesonderte,  oder  nach  gerichtlicher  Auflösung
des  Ehebandes  von  demselben  getrennte  Frau  ohne  gehörige ¬
  Dispensation  vor  Verlauf  des  sechsten  Monates ¬
  geheirathet  haben  3);
4.  muß  er  auf  das  Recht,  die  Ungültigkeitserklärung  der
Ehe  zu  verlangen,  weder  ausdrücklich,  noch  stillschweigend ¬
  Verzicht  gethan  haben.  Stillschweigend  entsagt
er  diesem  Rechte,  wenn  er,  nachdem  er  die  Schwangerschaft ¬
  seiner  Frau  erfahren  hat,  ihr  ehelich  beizuwohnen ¬
  fortfährt  *).
—
*)  A.  b.  G.  B.  §.  59.  —  2)  Ebend.  §.  58.  —  3)  Ebend.
§§.  120.  121.  —  4)  Ebend.  §.  96.
            
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